Ruderregatta auf Teilen des Wörthersees; Fahrverbot fu?r Fahrzeuge und Schwimmkörper
LGBL_KA_20130416_31Ruderregatta auf Teilen des Wörthersees; Fahrverbot fu?r Fahrzeuge und SchwimmkörperGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.04.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2013 14. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
08 SCH 51/1 2013, mit der ein Teil des Wörthersees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Der östliche Teil des Wörthersees, dessen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke Krumpendorf zum Naturdenkmal „Schwarzer Felsen“ bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2012), wird am Samstag, den 25. Mai 2013 und Sonntag, den 26. Mai 2013, jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr, der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „81. Klagenfurter – Internationale Ruderregatta“ vorbehalten (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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