Kärntner Dienstausweis- und Dienstabzeichen-Verordnung – Aufsichtsorgane Kormoran
LGBL_KA_20130306_19Kärntner Dienstausweis- und Dienstabzeichen-Verordnung – Aufsichtsorgane KormoranGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2013 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
10-FIAG-1/75-2012, betreffend Form und Inhalt des Dienstabzeichens und des Dienstausweises für Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans (Kärntner Dienstausweis- und Dienstabzeichen-Verordnung – Aufsichtsorgane Kormoran – K-DAAG-V)
Aufgrund der §§ 35b Abs. 9 und 39 Abs. 3, 4 und 5 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/2013, wird verordnet:
§ 1 Dienstabzeichen
Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans (§ 35a K-FG) ist nach der in der Anlage 1 enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen.
§ 2 Dienstausweis
Der Dienstausweis für Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans (§ 35a K-FG) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Anlage 1 (zu § 1)
Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans
Beschreibung:
Das Dienstabzeichen ist in Ellipsenform in der Größe der Abbildung (57 mm : 45 mm) aus Metall herzustellen und mit einer laufenden Nummer zu versehen. Es besteht aus einem Schild, dessen Rand in Bronzefarbe gehalten ist und die Worte „BEEIDETES AUFSICHTSORGAN – KORMORAN“ enthält. Das emaillierte Mittelstück des Dienstabzeichens wird vom Kärntner Wappenschild eingenommen, das in der einen Hälfte auf goldfarbigem Grund drei schwarze Löwen und in der anderen Hälfte die Farben „Rot-Silber-Rot“ zeigt.
Anlage 2 (zu § 2)
Material: Grauer Karton, Größe 75 x 105 mm, doppelseitig
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