Kärntner Antidiskriminierungsgesetz und Kärntner Landes- Gleichbehandlungsgesetz; jeweils Änderung
LGBL_KA_20130306_18Kärntner Antidiskriminierungsgesetz und Kärntner Landes- Gleichbehandlungsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2013 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. I Z 7 (§ 13), des Art. I Z 15 (§ 29 Abs. 4) und des Art. I Z 17 (§ 33 Abs. 1) teilweise in Ausführung des § 40b in Verbindung mit § 32 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 sowie des § 40c Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 – beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2010, wird wie folgt geändert:
„(3a) Weiters liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder sexueller Orientierung oder einer Behinderung diskriminiert wird.
(3b) Eine Ungleichbehandlung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§ 12 Abs. 1), stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.“
„(3a) Der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung ist keine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei der Festsetzung eines Höchst- oder Mindestalters für die Inanspruchnahme von Gütern oder Dienstleistungen sowie bei der Preisfestsetzung, die auf das Höchst- oder Mindestalter Bezug nimmt, oder bei der Festsetzung eines bevorzugten Zugangs für Personen eines bestimmten Alters zu Gütern und Dienstleistungen.“
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Rechtsverhältnisse einschließlich ihrer Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten weiters nicht für Sachverhalte, die
„(1) Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften sowie den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten
(1) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung iSd. Abs. 2 gilt als Diskriminierung iSd. § 12 Abs. 1.
(2) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung ist eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 12 Abs.?1 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
(3) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt auch vor
(4) Eine Diskriminierung iSd. Abs. 1 liegt weiters auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechtes, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung oder einer Behinderung belästigt oder sexuell belästigt wird.“
„(3) Die betroffene Person hat zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung nach Abs. 1 und Abs. 2 Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.“
„(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
„(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden:
„(4) Bei einer Belästigung nach Abs. 2 hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 Euro Schadenersatz.“
„(2) Die Landesregierung hat einen Landesbediensteten für eine Funktionsdauer von fünf Jahren als Leiter der Antidiskriminierungsstelle zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der bisherige Leiter die Geschäfte der Antidiskriminierungsstelle so lange weiterzuführen, bis ein neuer Leiter bestellt ist (geschäftsführender Leiter). Absatz?5 gilt für diesen Zeitraum sinngemäß.“
„§ 33
Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes iSd. §§ 5, 6, 12 und 29 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung der Gleichbehandlung iSd. § 1 Abs. 1 folgende Aufgaben:
(2) Der Leiter der Antidiskriminierungsstelle hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzulegen und bei Bedarf?Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten (Tätigkeitsbericht). Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht darf ausschließlich anonymisierte Daten enthalten.
(3) Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von dem Leiter der Antidiskriminierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
Das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(1a) Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Zusammensetzung der Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf Grund des Geschlechtes und der Frauenförderung und, soweit es sich um die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer handelt, auch der Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.“
„(7a) Weiters liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.“
„(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.“
„(6) Der Senat I der Kommission hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Landes kostenlos zu veröffentlichen.“
„(5) Jeder Beschluss eines Senats der Kommission wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende des jeweiligen Senats gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“
„(16) Der Bericht im Sinne des Abs. 14 ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von der Gleichbehandlungskommission in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Die Landesrätin:
Dr. P r e t t n e r
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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