Kärntner Mindestsicherungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20130306_17Kärntner Mindestsicherungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2013 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2012, wird wie folgt geändert:
„(7) Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 6 geleistete Vorschuss unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 iVm Abs. 4 und 5 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.“
„(1) Der dem Sozialhilfeverband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsende Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu tragen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder - verordnungen verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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