Kärntner Grundversorgungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20130225_15Kärntner Grundversorgungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2013 7. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
Partnerschaften
(ab zwei Personen) gesamt240,– Euro;
(2) Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.
(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
§ 7
Kostenaufteilung, Kostentragung
bei Asylwerbern, Kostenverschiebungen
Die Rechte und Pflichten des Landes im Zusammenhang mit der Kostenaufteilung, der Kostentragung bei Asylwerbern und den Kostenverschiebungen für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 bis 5 richten sich nach Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG. Die Kosten, die über die Kostenhöchstsätze nach Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG hinausgehen, sind zur Gänze vom Land zu tragen.“
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Artikel II
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
(2) Mit Inkrafttreten der „Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung“ ist § 7 K-GrvG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach § 6 Abs. 1 lit. a und g K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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