Kärntner Jugendschutzgesetz; Änderung
LGBL_KA_20130212_12Kärntner Jugendschutzgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2013 5. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Recht der Erziehungsberechtigten und sonstiger Aufsichtspersonen, Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes weitere Einschränkungen aufzuerlegen, bleibt unberührt.
(3) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.“
„§ 8
Aufenthaltsverbote
(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben, Buschenschanken oder Vereinslokalen und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen sind
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.
(3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben und Räumlichkeiten untersagt, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung oder der Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise der Räumlichkeit anzunehmen ist, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.
(4) Abs. 3 gilt insbesondere für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen gemäß § 2 Abs.?4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1999, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken.
(5) Kindern ist das Betreten von Betriebsstätten, in denen Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7 des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, aufgestellt und betrieben werden, und die Bedienung dieser Spielautomaten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt. Für das Betreten von Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, sowie die Bedienung von Glücksspielautomaten gelten die Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes sowie des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2012.“
„(1) Volljährige Personen, die
„(1) Jugendliche, die
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. S c h e u c h
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