Kärntner Katastrophenhilfegesetz; Änderung
LGBL_KA_20130125_9Kärntner Katastrophenhilfegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2013 4. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Katastrophenhilfegesetz – K-KHG, LGBl. Nr. 66/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:
„(1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich des Art. 11 der Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG fallen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.“
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Mineralabfallrichtlinie 2006/21/EG hat die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern nicht § 2a anzuwenden ist – in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 externe Notfallpläne mit Angabe der im Notfall im Umkreis des Standortes zu ergreifenden Maßnahmen zu erstellen.
(2) Der Betreiber der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Abs. 1 ist zu beteiligen und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die nach dem Mineralrohstoffgesetz für die Abfallentsorgungseinrichtung zuständige Behörde ist vor Erstellung des externen Notfallplans anzuhören.
(3) § 2a Abs. 2, Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Die externen Notfallpläne haben insbesondere jene Informationen zu enthalten, die gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Mineralabfallrichtlinie 2006/21/EG der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen.
(5) Der Betreiber der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Abs. 1 hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei einem schweren Unfall unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potentiellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.“
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf folgende Richtlinien in der nachstehend geführten Fassung:
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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