Kärntner Feuerwehrgesetz und Kärntner Katastrophenhilfegesetz; jeweils Änderung
LGBL_KA_20130125_10Kärntner Feuerwehrgesetz und Kärntner Katastrophenhilfegesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2013 4. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Feuerwehrgesetz – K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:
„(2a) Die Feuerwehr ist berechtigt, auch außerhalb des Landes
„(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
„(7b) Aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die in einem zeitlich beschränkten räumlichen Naheverhältnis zu einer anderen Freiwilligen Feuerwehr stehen, können mit Zustimmung des Bürgermeisters, dessen Hilfsorgan diese Feuerwehr ist, auch bei dieser Feuerwehr Feuerwehrdienst im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 leisten. Eine Mitgliedschaft zu dieser Feuerwehr wird dadurch nicht begründet. Die Zustimmung des Bürgermeisters ist auch der Feuerwehr der Mitgliedschaft zur Kenntnisnahme zu übermitteln.“
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf nach Maßgabe der gemäß § 26 Abs. 5 vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophen-hilfszüge) schaffen und aufrechterhalten. Er hat für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen.
(2) Die Anzahl der Katastrophenhilfszüge darf fünf nicht überschreiten. Die Einrichtung von Katastrophenhilfszügen darf bezirksübergreifend erfolgen. Sie ist durch Verordnung des Landesfeuerwehrausschusses so zu regeln, dass eine geographisch gleichmäßige Einsatzmöglichkeit der Katastrophenhilfszüge im Land gewährleistet ist.
(3) Die Katastrophenhilfszüge sind dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstellt. Der Landesfeuerwehrausschuss hat die Kommando- und Führungsstruktur der Katastrophenhilfszüge durch Verordnung nach den Erfordernissen eines effizienten Einsatzes im Katastrophenfall festzulegen.
(4) Einsätze der Katastrophenhilfszüge innerhalb des Landes sind solche im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes. Die Katastrophenhilfszüge sind dem Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes über seine Anforderung für die Dauer des Einsatzes zur Verfügung zu stellen.
(5) Katastrophenhilfszüge können weiters über Anforderung des Bundes oder des Landes zur Hilfeleistung im Ausland sowie über Anforderung des Landes zur Hilfeleistung in einem anderen Bundesland (Katastrophenhilfsdienst), jeweils gegen Ersatz der Kosten durch die anfordernde Stelle, eingesetzt werden, sofern der Einsatz im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Bedrohungsszenarien in Kärnten selbst möglich ist.
(6) Das Land hat den Gemeinden die durch den Einsatz von Katastrophenhilfszügen entstandenen besonderen Kosten zu ersetzen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. § 47 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Artikel II
Das Kärntner Katastrophenhilfegesetz – K-KHG, LGBl Nr. 66/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Leitung des Einsatzes von Katastrophenhilfszügen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes gelten die Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.“
Artikel III
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. S c h e u c h
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