Regelung zur Haushaltsfu?hrung der Tourismusverbände
LGBL_KA_20130123_8Regelung zur Haushaltsfu?hrung der TourismusverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2013 3. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 28 Abs. 3 und 31 Abs. 2 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, und § 2a Abs. 5 Kärntner Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1986 zuletzt geändert Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Einheitlicher Kontenplan
(1) Von den Tourismusverbänden ist ein unter Berücksichtigung des vom Fachsenat für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gestalteten Österreichischen Einheitskontenrahmens (herausgegeben vom Österreichischen Produktivitäts- und Wirtschaftlichkeitszentrum, ÖPWZ, Rockhgasse 6, 1010 Wien, Jänner 2007) gegliederter Kontenplan zu verwenden.
(2) Die Kontenklassen sind in Kontengruppen (zweistellig) und Konten (dreistellig) zu gliedern. Der auf Grundlage dieses Kontenrahmens einzurichtende Unternehmenskontenplan kann bei Bedarf auf vier und mehr Stellen erweitert werden.
(3) Die Kontenklasse 5 hat jedenfalls die Kontengruppe Marketing, die Kontengruppe Veranstaltungen und die Kontengruppe Infrastruktur zu enthalten.
(4) In der Kontenklasse 5 sind jene Aufwendungen zu erfassen, die unmittelbar der Leistungserstellung dienen. In der Kontenklasse 7 sind jene Aufwendungen zu erfassen, die nicht unmittelbar der Leistungserstellung dienen.
§ 2
Jahresabschluss
(1) Der Jahresabschluss (§ 31 Kärntner Tourismusgesetz 2011) besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
(2) Die allgemeinen Bilanzerstellungsgrundsätze und Bewertungsvorschriften der §§ 189 bis 216 Unternehmensgesetzbuch gelten sinngemäß. Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Erträge und Aufwendungen betreffend Betriebe gewerblicher Art (§ 2 Körperschaftssteuergesetz 1988) sind gesondert auszuweisen. Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht angeführt zu werden.
§ 3
Gliederung der Jahresbilanz
(1) In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die in den Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(2) Aktivseite:
A.Anlagevermögen:
I.Immaterielle Vermögensgegenstände:
II.Sachanlagen:
III. Finanzanlagen:
B.Umlaufvermögen:
I.Vorräte:
II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Passivseite
A.Eigenkapital (wenn negativ: „negatives Eigenkapital“):
I.Kapital;
II.Kapitalrücklagen:
III. Gewinnrücklagen;
IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
B. Unversteuerte Rücklagen:
C.Rückstellungen:
D.Verbindlichkeiten:
E.Rechnungsabgrenzungsposten
§ 4
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in der Staffelform nach § 231 Abs. 2 UGB und unter Beachtung nachfolgender Bestimmungen aufzustellen. Unbeschadet einer weiteren Gliederung sind die in Abs. 2 angeführten Posten gesondert und in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(2) Als erster Posten sind die Erträge aus dem Hoheitsbereich in folgender Gliederung auszuweisen:
(3) Bei Bestehen eines Betriebes gewerblicher Art sind als nachfolgender Posten die Umsatzerlöse in folgender Gliederung auszuweisen:
(4) Unter dem Personalaufwand sind vor dem Posten “Gehälter” der Bezug des Leiters des Tourismusverbandes und als zusätzliche Posten die Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Vorstandes sowie Reisekosten auszuweisen.
(5) Die Aufwendungen in Betrieben gewerblicher Art sind im fünften Posten unter Zuordnung zu den im Abs. 3 gegebenen Erlösposten darzustellen.
(6) Bei den übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind die allgemeinen Unkosten des Verbandes sowie weitere Aufwendungen, die nicht unmittelbar der Leistungserstellung dienen, auszuweisen und unbeschadet einer weiteren Gliederung wie folgt aufzuschlüsseln:
I.Allgemeine Unkosten:
II.Weitere Aufwendungen:
§ 5
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan (§ 30 K-TG) ist nach der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 4) zu erstellen. Dabei sind in den vorgesehenen Positionen die Posten des letzten Jahresabschlusses sowie die Ansätze des Haushaltsplanes für das laufende Jahr gegenüberzustellen. Die im laufenden Rechnungsjahr tatsächlich eingetretenen und auch in Zukunft wirksam bleibenden Veränderungen in den Erträgen und Aufwendungen sind einzubeziehen.
(2) Unbeschadet der Empfehlung einer vollständigen Bilanzprognose für das kommende Jahr mit entsprechenden Vergleichszahlen des letzten Jahresabschlusses und aus dem laufenden Haushaltsjahr sind im Haushaltsplan zumindest darzustellen:
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben aus dem Österreichischen Stabilitätspakt sind die für die Ermittlung des Ergebnisses gemäß Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) erforderlichen Daten bis 15. März an das Amt der Kärntner Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei sind unbeschadet weiterer Angaben die im abgelaufenen Haushaltsjahr getätigten Investitionen und ihre Finanzierung darzustellen.
(2) Zum Vergleich der Haushaltsführung der Tourismusverbände sind gleichzeitig mit dem Jahresabschluss (§ 31 Abs. 4 K-TG) die in der Kontenklasse 5 in den Kontengruppen Marketing, Veranstaltungen und Infrastruktur gebuchten aufsummierten Beträge in elektronischer Form an das Amt der Kärntner Landesregierung zu übermitteln.
(3) Für die fristgerechte Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat der Vorsitzende des Tourismusverbandes zu sorgen.
§ 7
Verweisungen und Auflage
(1) Soweit in dieser Verordnung auf das Kärntner Tourismusgesetz 2011 verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf das Kärntner Tourismusgesetz 2011, LGBl. 18/2012.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch - UGB verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 35/2012.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf das Körperschaftssteuergesetz 1988 verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf das Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 22/2012.
(4) Der österreichische Einheitskontenrahmen ist gemäß § 2a Abs. 6 Kärntner Kundmachungsgesetz bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.