Kärntner Schulgesetz; Änderung
LGBL_KA_20130123_5Kärntner Schulgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2013 2. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 92/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.“
„(6) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerheime kurz Schülerheime genannt.“
„(7) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehene Schulart (Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und ihren Standort in ihrer Bezeichnung zu führen. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die Verwendung eigennamenähnlicher Bezeichnungen entscheidet der gesetzliche Schulerhalter. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten oder Schulen, die als Schulversuch geführt werden, dürfen zusätzlich zur Schulartbezeichnung eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung oder den Schulversuch hinweisende Bezeichnung führen. Die Verwendung und die Änderung einer eigennamenähnlichen Bezeichnung sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.“
„(9) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(10) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesverfassungsgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008.“
„(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach § 46a Abs. 2 bis 3 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung – unbeschadet des § 3 Abs. 2 letzter Satz – auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren.“
„(2a) Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen zum Besuch des Betreuungsteils der Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben (erste Bedarfsmeldung). Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres der Landesregierung in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.“
„(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles sind die Schüler zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen (§ 46a) für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden, schulübergreifenden oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen, wobei der Schulerhalter zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen in dieser Reihenfolge vorzugehen hat.“
„(5) Die Führung ganztägiger Schulformen ist nur bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962, zulässig, sofern dem Land nicht entsprechende Fördermittel gemäß Abs. 6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.
(6) Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, hat der Schulerhalter diese Fördermittel ausschließlich für diese Förderzwecke zu verwenden. Die Verwendung der Fördermittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu erfolgen. Der Schulerhalter hat der Landesregierung die erforderlichen Informationen über die Verwendung der Fördermittel bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(7) Werden einem Schulerhalter Fördermittel gemäß Abs. 6 durch das Land gewährt, hat der Schulerhalter die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten abgestimmten und den Schulerhaltern nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Fördermodelle für die schulische Tagesbetreuung entsprechend zu berücksichtigen.“
„(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß § 1a Abs. 6 gewährter Fördermittel, den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß § 46a Abs. 2 bis Abs. 4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, jährlich für jedes Schuljahr 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Abweichend von §?46a Abs. 2 und 3 haben Betreuungsgruppen während der ganzen Schulwoche zu bestehen.“
„(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 11) zu führen
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen und gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, darf ein entsprechend ausgebildeter oder befähigter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden sonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.“
„(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles richtet sich die für die Bildung einer Betreuungsgruppe erforderliche Mindestanzahl an Schülern nach den für die Bestimmung als ganztägige Schulform maßgeblichen Mindestzahlen (§ 46a Abs. 2 und 3). Die Zahl der Schüler in einer Betreuungsgruppe darf 20 nicht übersteigen.“
„4. Abschnitt
Hauptschulen und Neue Mittelschulen
§ 18
Errichtung und Weiterbestand
(1) Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass
(2) Hauptschulen und Neue Mittelschulen dürfen, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen, wenn anders im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die sekundarschulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 90 sekundarschulpflichtige Kinder wohnen.
(3) § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Ab dem Schuljahr 2012/13 sind die ersten Klassen der Hauptschulen nach Maßgabe des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere der in § 130a des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Kontingente an höchstzulässigen Klassenzahlen der Neuen Mittelschule und des dort vorgesehenen Verfahrens, sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes als Neue Mittelschulen oder Klassen der Neuen Mittelschule zu führen. Bestehende Hauptschulen und bestehende Expositurklassen einer Hauptschule werden beginnend mit diesem Zeitpunkt zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen; bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.
§ 19
Aufbau
(1) Die Hauptschule und die Neue Mittelschule umfassen jeweils vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe). Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(2) Die Schüler der Hauptschule und der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung der Schüler in Hauptschulklassen hat ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu erfolgen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe einer Hauptschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf dürfen zeitweise Hauptschulklassen und Klassen der Neuen Mittelschule sowie Sonderschulklassen jeweils gemeinsam geführt werden.
(5) Hauptschulen und Neue Mittelschulen dürfen als ganztägige Schulen geführt werden.
§ 19a
Organisationsformen der Hauptschule
und der Neuen Mittelschule
Hauptschulen und Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen
Erfordernissen (§ 18) zu führen
§ 20
Sonderformen der Hauptschule und der Neuen Mittelschule
Als organisatorische Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen sowie Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
§ 21
Führung des Unterrichtsgegenstandes
Bewegung und Sport
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten von Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
§ 22
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abzuhalten; die Gegenstände Technisches und textiles Werken bzw. Technisches Werken sowie Textiles Werken sind jedoch schon bei Anmeldung von mindestens acht Schülern, abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und bei Ernährung und Haushalt jedoch bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldungen, abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und Ernährung und Haushalt neun, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch drei, nicht mehr erreicht. Soweit eine Fremdsprache die Muttersprache von Schülern ist, ist nach Möglichkeit ein Freigegenstand in diesen Fremdsprachen abzuhalten; die Weiterführung ist mit Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl drei nicht mehr erreicht wird.
Förderunterricht ist bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, im leistungsdifferenzierten Unterricht (differenzierte Pflichtgegenstände) bei einer Teilnahme von mindestens sechs Schülern, abzuhalten.
(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden.
§ 23
Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der Hauptschule und der Neuen Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe folgender Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände in den Klassen der Hauptschule dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden sonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Für jede Hauptschule und für jede Neue Mittelschule sind jeweils ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Hierdurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtes, nicht berührt.
§ 24
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse oder einer Klasse der Neuen Mittelschule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in welchen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch bei ein bis zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 24, ab drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.
(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in Hauptschulklassen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen im Regelfall um eins überschreiten, sofern die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Die Schülerzahl in den Schülergruppen an einer Schule darf im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten und 25 nicht überschreiten.
(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken bzw. in Technischem und textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und in Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten.
(4) In den Unterrichtsgegenständen dürfen
(5) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles an ganztägigen Hauptschulen und an ganztägigen Neuen Mittelschulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.
§ 24a
Sonderbestimmung für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum; hierbei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von den §§ 22 und 24 Abs. 2 bis 5 festgelegt werden; hierbei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.“
„(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe das Berufsvorbereitungsjahr ist. Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hierbei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 12), der Hauptschule und der Neuen Mittelschule (§ 19) sowie der Polytechnischen Schulen (§ 33) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.“
„(1) Sonderschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Ergeben sich durch drei aufeinanderfolgende Jahre mindestens drei Klassen, darf die Sonderschule selbständig im Sinne des ersten Satzes geführt werden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt § 13 Abs. 2 in gleicher Weise.“
„(1a) Bei Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind und die als ganztägige Schulen geführt werden, ist im Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1) eine integrative Gruppenausbildung anzustreben.“
„(4) An Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Hauptschulen und Neuen Mittelschulen bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, eingeleitet wurde, Kurse für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
(5) Die in Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Hauptschule“, „Neue Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß auch für derartige Sonderschulklassen.
(6) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.“
„(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe einer Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf eine Betreuungsgruppe in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose, einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder, einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und in einer Heilstättenschule ab fünf zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern, und bei sonstigen Sonderschulen ab sieben zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern gebildet werden. Diese Betreuungsgruppen sind zur Erreichung der Mindestzahl klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, bei zumutbarem Schulweg auch schulübergreifend und bei sonstigem Nichtzustandekommen auch schulartenübergreifend zu bilden. Die Zahl der Schüler einer Betreuungsgruppe darf die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten.“
„(5) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Geometrischem Zeichnen, Informatik, Einführung in die Informatik, Werkerziehung, Technischem Werken, Textilem Werken bzw. Technischem und textilem Werken und Hauswirtschaft sieben erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen, sofern dies die Art und das Ausmaß der Behinderung, die Zahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse erfordern.“
„(2) Die Polytechnische Schule ist bei gesichertem Bestand von mindestens drei Klassen durch drei aufeinanderfolgende Jahre als selbständige Schule zu führen. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.“
„(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.“
„(1) Die Zahl der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 5 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die in § 31 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart. Die Höchstzahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule, in der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch bei ein bis zwei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 24, ab drei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.“
„(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand kann bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abgehalten werden. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung kann bei Vorliegen von mindestens 15, bei Fremdsprachen jedoch bei mindestens zwölf Anmeldungen, abgehalten werden; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters, bei lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschulen zu Ende des Lehrganges einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen neun, nicht mehr erreicht. Förderunterricht kann bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, im leistungsdifferenzierten Unterricht bei einer Teilnahme von mindestens sechs Schülern, abgehalten werden.“
„(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn
(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn
(4) Die Schulerhalter haben zur Erreichung der nach Abs. 2 und Abs. 3 erforderlichen Mindestschülerzahlen in der in § 1a Abs. 4 genannten Reihenfolge vorzugehen. Im Falle der Einrichtung einer schul- und schulartenübergreifenden Tagesbetreuung haben die Schulerhalter der betreffenden Schulen bis zum 30. April eines jeden Jahres im Einvernehmen festzulegen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.“
„(6) Vor der Bestimmung einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztätige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztätige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 85a der Landesregierung zu übermitteln.“
„(3) Die Schulen, insbesondere die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen und die lehrgangsmäßigen Berufsschulen, haben mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnraum, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und die selbständigen Polytechnischen Schulen sind mit einem Turnsaal auszustatten, es sei denn, dass in zumutbarer Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht. Ganztägige Schulformen müssen – zumindest in zumutbarer Entfernung vom Schulgebäude – über die für die Einnahme der Verpflegung und die für die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume verfügen.“
„(1) Für jede Schule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Dieser ist bei Volksschulen, bei Polytechnischen Schulen und bei Berufsschulen als Pflichtsprengel zu bilden und kann für Sonderschulen, für Neue Mittelschulen und für Hauptschulen in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden.“
„(2) Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der Neuen Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg zumutbar ist (§§ 11, 18, 25 Abs. 2, 32, 39 Abs. 1).
(3) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art – ausgenommen Berufsschulen –, bei denen auch der Schulerhalter identisch ist, so dürfen die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden (deckungsgleiche Schulsprengel).“
„(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Hauptschule (Hauptschulklasse) oder in eine Neue Mittelschule (Klasse der Neuen Mittelschule) mit jeweils besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre.“
„(2a) Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung des Bezirksschulrates zu bestimmen, in welche dieser Schulen, die in den deckungsgleichen Schulsprengeln wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.“
„(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist vom gesetzlichen Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten Schule zu verweigern, wenn hierdurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler ange-hört.“
(1) Schulgemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, für die sie nicht selbst gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs.?1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Schulbaufonds, gedeckt sind.
(2) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.“
„(3) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 sowie des § 63 Abs. 4 gelten sinngemäß.“
„(1) Der Samstag darf aufgrund regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Die Erklärung obliegt:
(2) Vor einer Erklärung nach Abs. 1 sind die Erziehungsberechtigten (§ 60 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986) und die Lehrer sowie der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Die Anhörung ist während der letzten acht Wochen eines Schuljahres hinsichtlich der Schulanfänger nach Tunlichkeit anlässlich der Schuleinschreibung (§ 6 Schulpflichtgesetz) und hinsichtlich der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule und bei Vorschulen anlässlich der Aufnahme des Kindes jedenfalls aber vor der Befassung des Schulforums, durchzuführen. Die Äußerung der Erziehungsberechtigten ist schriftlich innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist abzugeben.“
„(1) Das Schuljahr beginnt für Berufsschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Landesregierung durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung auf einen Schultag in der ersten Septemberwoche vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe hierfür vorliegen.“
„(4a) Die Landesregierung kann über den Abs. 4 hinaus für einzelne Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung durch Verordnung folgende Tage schulfrei erklären:
„(6) Die Landesregierung kann für Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Die Landesregierung hat dabei die Übereinstimmung mit den nach § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, durch die Schulbehörde des Bundes erster Instanz für Bundesschulen mit Verordnung schulfrei erklärten Tagen anzustreben. Ferner kann die Landesregierung in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären.“
„(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderen, insbesondere aus personellen oder organisatorischen Gründen, durch Bescheid die Zahl der Schüler einer Volksschulklasse – ausgenommen Vorschulklassen –, einer Hauptschulklasse und einer Klasse der Neuen Mittelschule abweichend von den Bestimmungen der §§ 17 und 24 festzulegen.“
„(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Schülerhöchstzahl in Betreuungsgruppen abweichend von § 17 Abs. 1a letzter Satz mit Bescheid hinaufzusetzen, wenn und soweit vom Bund die Kosten für die erforderlichen Lehrerwochenstunden nicht getragen werden und wenn dies aufgrund personeller, pädagogischer oder räumlicher Erfordernisse notwendig ist. Hierbei darf eine Schülerhöchstzahl von 25 pro Betreuungsgruppe nicht überschritten werden.“
„(2) Wird in einem Verfahren nach Abs. 1 hinsichtlich der Auflassung einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule vom Schulerhalter die Errichtung von Expositurklassen bei einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anstelle der aufzulassenden Schule beantragt, darf die Landesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs.?2, § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs.?2) die Auflassung nur bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen anordnen. Der erste Satz gilt für Hauptschulen insoweit sinngemäß, als Expositurklassen einer Hauptschule nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 eröffnet werden dürfen.“
„(4) Der gesetzliche Schulerhalter hat vor der Erteilung des Unterrichts in Schülergruppen gemäß § 31 Abs. 5 den Bezirksschulrat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu übermitteln.“
Artikel II
(1) Es treten in Kraft:
(2) § 90 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. S c h e u c h
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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