Kärntner Bezügegesetz 1997 und Kärntner Bezügegesetz 1992; jeweils Änderung
LGBL_KA_20130123_3Kärntner Bezügegesetz 1997 und Kärntner Bezügegesetz 1992; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2013 2. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe automationsunterstützt zu verarbeiten.“
„(1) Die Bezüge betragen für
?1.den Landeshauptmann 13.794,50 Euro,
?2.einen Landeshauptmann-Stellvertreter 13.103,30 Euro,
?3.ein Mitglied der Landesregierung, das weder
Landeshauptmann noch Landeshauptmann-Stellvertreter ist, 12.415,40 Euro,
?4.den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 9.194,70 Euro, ?5.einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 8.581,90 Euro,
?6.den Leiter des Landesrechnungshofes 8.581,90 Euro,
?7.den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
6.620,20 Euro,
?8.den Vizepräsidenten des Landesschulrates 4.550,80 Euro,
?9.den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 7.585,50 Euro,
„(3) Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe von:
in Gemeinden bis
1000 Einwohnern 2.362,17 Euro,
in Gemeinden mit
1001 bis 1500 Einwohnern2.524,84 Euro,
in Gemeinden mit
1501 bis 2000 Einwohnern2.687,52 Euro,
in Gemeinden mit
2001 bis 2500 Einwohnern2.850,19 Euro,
in Gemeinden mit
2501 bis 3000 Einwohnern3.013,71 Euro,
in Gemeinden mit
3001 bis 3500 Einwohnern3.095,05 Euro,
in Gemeinden mit
3501 bis 4000 Einwohnern3.176,39 Euro,
in Gemeinden mit
4001 bis 6000 Einwohnern3.257,73 Euro,
in Gemeinden mit
6001 bis 10.000 Einwohnern3.421,25 Euro,
in Gemeinden mit
10.001 bis 20.000 Einwohnern6.195,89 Euro,
in Gemeinden mit
über 20.000 Einwohnern6.588,38 Euro.“
„(7) Die Anpassung der in Abs. 1 und 3 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag gerundeten Bezüge im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5?Cent abzurunden.“
„(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 Prozent des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 571,20 Euro zu leisten. Die Anpassung dieses Betrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011.“
„§ 12
Anrechnungsbetrag
(1) Das Land (die Gemeinde) hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden vollen Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.“
„(2) Die übrigen von Abs. 1 nicht erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von Ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
„(4) Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist:
Artikel II
Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Die in Abs. 1 vorgesehene Änderung der Gehaltsansätze um jene Prozentsätze, um die sich der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre durch den nach § 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes ermittelten Anpassungsfaktor ändert, entfällt für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012.“
Artikel III
(1) Es treten in Kraft:
(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 ist ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf der im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 3 laufenden Funktionsperiode des Landtages bzw. des jeweiligen Gemeinderates zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach § 11 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz vor Ablauf der Funktionsperiode des Landtages bzw. des jeweiligen Gemeinderates, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu leisten.
(3) § 4 Abs. 1 Z 6 des K-BG 1997 idF des Art. I Z. 3 findet auf den am 1. Jänner 2012 bestellten Leiter des Landesrechnungshofes keine Anwendung. Die Bestimmungen des § 5 K-LRHG, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2005, sind auf den am 1. Jänner 2012 bestellten Leiter des Landesrechnungshofes weiter anzuwenden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landesrat:
Dr. W a l d n e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.