Kärntner Fischereigesetz; Änderung
LGBL_KA_20130115_2Kärntner Fischereigesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2013 1. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
„§ 35a Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereirevierausschusses und mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten für einzelne Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend in ihrem Sprengel gelegen sind, mit schriftlichem Bescheid ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
(2) Das Aufsichtsorgan ist befugt,
(3) Jeder Abschuss ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden. Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen. Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Abs. 2 lit. b festgelegte Höchstzahl erschöpft ist.
(4) Nicht erlaubt ist der Abschuss
(5) Das Aufsichtsorgan hat die §§ 3 Abs. 3, 15, 68, 69 Abs. 2 bis 5 und 70 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zu beachten. Das Aufsichtsorgan hat zur Ausübung seiner Tätigkeit den kürzest möglichen Weg durch das Jagdgebiet zu nehmen und das Jagdgebiet nach Beendigung seiner Tätigkeit auf dem kürzest möglichen Weg wieder zu verlassen. Das Aufsichtsorgan darf seine Tätigkeit nur im Uferbereich in einer Entfernung von sechs Meter vom Ufer des Fischgewässers aus durchführen.
§ 35b
Bestellung von Aufsichtsorganen
(1) Zum Aufsichtsorgan nach § 35a dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.
(2) Die Bestellung hat auf zwei Jahre zu erfolgen.
(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind:
(4) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 3 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(5) Fachliche Voraussetzungen sind die Berechtigung nach § 37 und § 38a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, und die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung über Grundkenntnisse des Vogelartenschutzes. Der Zeitpunkt der Unterweisung darf nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterweisungen mindestens einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden.
(6) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abberufung des Aufsichtsorgans mit Bescheid auszusprechen, wenn
(8) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(9) § 39 Abs. 3 bis 7 und § 42 gelten sinngemäß. Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Funktion endet.
(10) Das Aufsichtsorgan ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden. Das Aufsichtsorgan unterliegt der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.
(11) Der Bezirksjägermeister ist von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Bestellung eines Aufsichtsorgans und das Enden der Funktion zu verständigen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Februar 2013 in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Landesregierung hat den Bezirksverwaltungsbehörden die für die Abschüsse bis 31. März 2013 maßgeblichen Bestandszahlen bis längstens zwei Wochen nach dem Zeit-punkt der Kundmachung dieses Gesetzes bekannt zu geben.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. S c h e u c h
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