Kärntner Elektrizitätsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20130115_1Kärntner Elektrizitätsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.01.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2013 1. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG, LGBl. Nr. 47/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
(1) Um die Freihaltung der für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen notwendigen Grundflächen sowie der gemäß § 14a Abs. 2 und 3 erforderlichen Schutzbereiche der Leitungsanlagen zu sichern, kann die Landesregierung vor Bewilligung der Leitungsanlage gemäß § 7 für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für eine spätere Führung der Leitungsanlage in Betracht kommt, durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften unterliegenden Anlagen in einem bestimmten begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte von der Landesregierung zu stellende Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Leitungsanlage geknüpft wird.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn
(3) Die fünfjährige Frist kann bei Vorliegen eines Bewilligungsansuchens um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(4) Vor Erlassung der Verordnung sind die Unterlagen gemäß Abs. 2 lit. c durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können von den Eigentümern des von der Leitungstrasse betroffenen Gebiets schriftliche Äußerungen beim Amt der Landesregierung eingebracht werden. Dieses hat die Äußerungen angemessen zu prüfen.
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch in den betreffenden Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.
(6) Für die durch die Einschränkungen gemäß Abs. 1 den Betroffenen erwachsenen Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.
(7) Bauvorhaben, die länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 rechtskräftig bewilligt worden sind, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, dürfen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 ausgeführt werden.“
„(1a) Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß § 14a Abs. 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.“
„§ 7a
Abstimmung mit Leitungsanlagen
Im Rahmen der Abstimmung mit bereits vorhandenen Leitungsanlagen im Sinne des §?7 Abs. 1 Z 1 ist zu prüfen, ob bei geplanten parallel verlaufenden Leitungen die gemeinsame Nutzung bestehender Leitungsanlagen, insbesondere der Mastenstandorte, technisch und ohne Nutzungskonflikte im Sinne des § 7b möglich ist.
§ 7b
Abstimmung im Rahmen der Raumplanung
(1) Im Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen der Raumplanung ist zur Verhinderung von Nutzungskonflikten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 5 Kärntner Raumordnungsgesetz im Rahmen der Bewilligung gemäß § 3 zu prüfen, ob zur Errichtung kommende Leitungsanlagen oder deren Änderungen ganz oder teilweise als Erdkabel ausgeführt werden können.
(2) Die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen ist vor allem in Teilbereichen als Erdkabel anzustreben, die in sensiblen Bereichen liegen. Als solche gelten geschlossene Siedlungsbereiche, sowie Bereiche, in denen der von der Achse zur Leitungsanlage gemessene Abstand zu den der Wohnnutzung dienenden Gebäuden sowie zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser, Altersheimen udgl, bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m
über 110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m
über 220 kV: 70 m
unterschreiten würde.
§ 7c
Abstimmung mit den Erfordernissen
des Natur- und Landschaftsschutzes
Im Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes ist, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, anzustreben, dass durch die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen das Landschaftsbild nicht erheblich nachteilig beeinflusst wird.“
(1) Innerhalb des Schutzbereiches elektrischer Leitungsanlagen (Abs. 2 und 3) ist die Neuerrichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung oder einer Nutzung gemäß § 7b Abs. 2 dienen, nicht zulässig. Zu-, Auf-, Um- und Einbauten von bestehenden Wohngebäuden sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesgesetzlichen Vorschriften unterliegende Anlagen dürfen im Schutzbereich ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden. Die Landesregierung kann deren Errichtung oder Änderung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellende Bedingungen und Auflagen zur Sicherung des Bestands der Leitungsanlage knüpfen.
(2) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Freileitungen von der Achse der Leitungsanlage bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
(3) Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Erdkabelleitungen ausgehend vom äußersten nächstgelegenen Leiter bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs.?1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 11 und 12 (§§ 12 Abs. 1 lit. e und 14a) gelten nicht für Bauvorhaben, die Wohnzwecken dienen, auf Flächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs.?1) als Dorfgebiete oder Wohngebiete gemäß § 3 Abs. 4 und 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 festgelegt sind und die sich innerhalb des Schutzbereiches nach §14a, Abs. 2 und 3 von bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen befinden. Weiters dürfen Bauvorhaben, die im Schutzbereich einer Leitungsanlage gemäß Art. I Z 12 liegen (§ 14 Abs. 2 und 3), und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) rechtskräftig bewilligt worden sind, auch während des Bestandes eines Leitungsrechts (§ 15) nach Maßgabe des § 21 K-BO 1996 ausgeführt werden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Die Landesrätin:
Dr. P r e t t n e r
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