Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz und Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Änderung
LGBL_KA_20121228_124Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz und Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 124/2012 53. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz mit dem der Biosphärenpark
Nockberge errichtet wird (Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz – K-BPNG)
§ 1
Errichtung des Biosphärenparks
Mit diesem Gesetz werden in Ergänzung zu den Bestimmungen des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG die in § 2 Abs. 1 und 2 dargestellten Flächen zum „Biosphärenpark Nockberge“ erklärt.
§ 2
Gebiet des Biosphärenparks
(1) Der Biosphärenpark Nockberge umfasst Gebietsteile der Gurktaler Alpen. Er umfasst das Gebiet der Gemeinde Krems in Kärnten, der Stadtgemeinde Radenthein, der Gemeinde Bad Kleinkirchheim (alle politischer Bezirk Spittal an der Drau) und der Gemeinde Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen).
(2) Die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge umfasst das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze. Die Pflegezone des Biosphärenparks Nockberge umfasst die innerhalb der in der Anlage 1 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Außengrenze gelegenen Gebiete des Nationalparks Nockberge, soweit sie nicht zur Naturzone des Biosphärenparks erklärt sind. Das außerhalb der Naturzone und der Pflegezone liegende Gebiet des Biosphärenparks Nockberge im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz bildet die Entwicklungszone.
(3) Eine kartographische Darstellung des im Abs. 2 umschriebenen Gebietes des Biosphärenparks Nockberge ist bei den Bezirkshauptmannschaften Spittal an der Drau und Feldkirchen sowie bei den Gemeindeämtern Krems in Kärnten, Radenthein, Bad Kleinkirchheim und Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 3
Schutz- und Entwicklungsziele
des Biosphärenparks
Unbeschadet des § 19 Abs. 2 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes ist Ziel der Einrichtung des Biosphärenparks Nockberge, die im betreffenden Gebiet der Gurktaler Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen.
§ 4
Verhältnis zum Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, sind auf den Biosphärenpark Nockberge die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG anzuwenden. Soweit im K-NBG auf die Erklärung zum Biosphärenpark durch Verordnung der Landesregierung abgestellt wird, ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des K-NBG.
(3) § 3 K-NBG ist anzuwenden.
§ 5
Naturzone
(1) In der Naturzone (§ 21 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten:
(2) Den Schutzzielen gemäß § 21 Abs. 1 K-NBG und den Verboten des Abs. 1 stehen nicht entgegen:
(3) In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Abs. 2 folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.
§ 6
Pflegezone
(1) In der Pflegezone (§ 22 Abs. 1 erster Satz Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind unbeschadet des §?22 K-NBG großtechnische touristische oder energiewirtschaftliche Erschließungen verboten.
(2) Bei Bewilligungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 K-NBG ist eine Bewilligung auch dann zu versagen, wenn durch die beantragte Maßnahme die Erhaltungs- und Entwicklungsziele gemäß § 22 Abs. 1 K-NBG nachhaltig gefährdet würden.
§ 7
Entwicklungszone
In der Entwicklungszone (§ 23 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) ist das Ziel des § 23 Abs. 2 K-NBG durch Förderungen gemäß § 25 K-NBG zu unterstützen und dadurch ein Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Lebensqualität dieses Gebietes zu leisten.
§ 8
Kennzeichnung des Biosphärenparks
Die Kennzeichnung des Biosphärenparks und seiner Untergliederungen (§ 2 Abs. 2) hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Biosphärenpark Nockberge“, das Kärntner Landeswappen und die Zonenbezeichnung tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck dienende Hinweise sind zulässig.
§ 9
Evaluierung
(1) Die Landesregierung hat die Zielerreichung dieses Gesetzes spätestens 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.
(2) Die Biosphärenparkverwaltung (§ 26 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes) ist verpflichtet, der Landesregierung längstens bis zum Ende des Jahres 2017 einen Bericht über die Zielerreichung dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und an die Entwicklungen im Biosphärenpark anzupassen.
§ 10
Verweisung
(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das K-BNG in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnung, mit der der „Nationalpark Nockberge“ eingerichtet wird, LGBl. Nr. 79/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 120/1991.
Artikel II
Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes
Das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG, LGBl. Nr. 55/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:
„(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt wird, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.“
(1) Organe der Biosphärenparkfonds sind:
(2) Das Biosphärenparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
(3) Für die in Abs. 2 lit. c und d genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Biosphärenparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.
(4) Das Biosphärenparkkuratorium hat folgende Aufgaben:
(5) Das Biosphärenparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Das Biosphärenparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Funktionsperiode des Biosphärenparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(8) Die Vertretung des Biosphärenparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkuratorium oder dem Biosphärenparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums wahrzunehmen.“
„(1) Zur Beratung des Biosphärenparkkuratoriums und zur Entscheidung über Förderungsanträge wird in jedem Biosphärenpark ein Biosphärenparkkomitee eingerichtet.“
„(3) Jedes Biosphärenparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden.“
„(2) Das Biosphärenparkkuratorium hat der Landesregierung bis jeweils 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.“
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Artikel III
Art. I und Art. II dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. S c h e u c h
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