Kärntner Parteienförderungsgesetz, Änderung
LGBL_KA_20121228_120Kärntner Parteienförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/2012 52. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz über die Förderung der Parteien in Kärnten (Kärntner Parteienförderungsgesetz – K-PFG), LGBl. Nr. 83/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. …/2012, wird wie folgt geändert:
§ 5 lautet:
„§ 5
Verpflichtung für Wahlzeiten
(1) Jede Wahlpartei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag maximal 500.000 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 2.500 Euro für max. 36 Wahlwerber außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:
?1.Außenwerbung, insbesondere Plakate,
?2.Postwurfsendungen und Direktwerbung,
?3.Folder,
?4.Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
?5.Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und
audiovisuellen Medien, Kinospots,
?6.Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
?7. Kosten des Internet-Werbeauftritts,
?8. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-,
Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und
ähnliche Agenturen und Call-Centers,
?9. zusätzliche Personalkosten,
(3) Jede Wahlpartei, die an der Wahlwerbung teilgenommen hat, hat bis längstens drei Monate nach dem Wahltag der Kärntner Landesregierung einen detaillierten und durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigten Bericht über deren Wahlwerbungsausgaben vorzulegen.
(4) Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch eine Wahlpartei führt zum Verlust des Antragsrechtes auf Gewährung der Landesförderung nach diesem Gesetz für die Dauer von einem Kalenderjahr.
(5) Als Wahlpartei im Sinne dieses Gesetzes gelten alle politischen Parteien oder sonstigen Gruppierungen, die einen gültigen Wahlvorschlag für die Wahl zum Kärntner Landtag eingebracht haben.
(6) Darüber hinaus sind die Landtagsparteien zur Sicherstellung der Sachlichkeit und Fairness im Wahlkampf und zur Begrenzung der Kosten eines Wahlkampfes verpflichtet, bei allen Landtagswahlen und bei allen Gemeinderatswahlen ein diesbezügliches Übereinkommen anzustreben.”
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. D o b e r n i g
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