Kärntner Vergabe-, Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2013
LGBL_KA_20121228_117Kärntner Vergabe-, Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 117/2012 51. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der § 52 Abs. 1 und § 216 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, des § 44 Abs. 1 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2012, und auf Grund des § 7 des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2012, wird verordnet:
§ 1
Publikationsmedium
(1) Auftraggeber nach § 3 und §§ 164 bis 166 BVergG 2006 und § 4 BVergGVS 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen nach § 46 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 BVergG 2006 und § 44 BVergGVS 2012 im Internet unter der Adresse www.ktn.gv.at/ausschreibungen zu veröffentlichen.
(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch Abs. 1 unberührt.
§ 2
Übermittlung
(1) Bekanntmachungen sind im Internet unter der Adresse www.ktn.gv.at/ausschreibungen elektronisch zu übermitteln.
(2) Ist eine elektronische Übermittlung durch ein technisches Gebrechen des Publikationsmediums nicht möglich, kann eine Übermittlung per Fax erfolgen.
§ 3
Anforderungen an das Publikationsmedium
(1) Bekanntmachungen müssen elektronisch jederzeit übermittelt werden können.
(2) Der Eingang von Bekanntmachungen ist unverzüglich zu bestätigen.
(3) Die Bekanntmachungen sind ohne unnötigen Aufschub vollständig zu veröffentlichen.
(4) Der Zugang zu den Bekanntmachungen muss frei, kostenlos, vollständig und jederzeit möglich sein.
§ 4
Pauschalgebührensätze
Für Anträge gemäß den § 10 Abs. 1, § 18 Abs.?1 und § 20 Abs. 1 und 2 K-VergRG hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben300 €
Direktvergaben mit vorheriger
Bekanntmachung bzw. nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb –
Bauaufträge1000 €
Direktvergaben mit vorheriger
Bekanntmachung bzw. nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb –
Liefer- und Dienstleistungsaufträge500 €
Verfahren ohne Bekanntmachung
gemäß den §§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BVergG 2006500 €
Bauaufträge gemäß § 37 Z 1
BVergG 20061000 €
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich3000 €
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich1000 €
Bauaufträge im Oberschwellenbereich6000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich2 000 €
§ 5
Erhöhte Gebührensätze für Verfahren
im Oberschwellenbereich
(1) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 10fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 4 festgesetzten Gebühr.
(2) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 4 festgesetzten Gebühr.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Auftragswert des Loses.
§ 6
Reduzierte Gebührensätze
(1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der gemäß § 4 festgesetzten bzw. 10 vH der gemäß § 5 erhöhten Gebühr.
(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 7 Abs. 1 lit. d K-VergRG nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.
(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 14. September 2010, Zl. 17-ALL-96/13-10, über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 und der Pauschalgebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe-Publikations- und Pauschalgebühren-verordnung 2011 – K-VPPV 2011), LGBl. Nr. 80/2010, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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