Neufestsetzung des Familienzuschusses und des gewichteten Pro- Kopf-Einkommens nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz
LGBL_KA_20121217_115Neufestsetzung des Familienzuschusses und des gewichteten Pro- Kopf-Einkommens nach dem Kärntner FamilienförderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 115/2012 50. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2011, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:
(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 42 Euro.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 18. Oktober 2011, Zahl 6-FF-1/9-2011, mit der der monatliche Familienzuschuss und das ge-wichtete Pro-Kopf-Einkommen nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 90/2011, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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