Kärntner Spiel- und GlÜcksspielautomatengesetz und Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010; Änderung
LGBL_KA_20121205_110Kärntner Spiel- und GlÜcksspielautomatengesetz und Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 110/2012 48. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten und Glücksspielautomaten in Kärnten (Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 – Anwendungsbereich
§ 2 – Begriffsbestimmungen
§ 3 – Geräte-Identifikation
§ 4 – Betriebs- und Standorterfordernisse
§ 5 – Persönliche Voraussetzungen
§ 6 – Verbotene Spielautomaten
Hauptstück – Glücksspielautomaten
Abschnitt – Bewilligungspflicht
§ 7 – Bewilligungspflicht
§ 8 – Betriebspflicht
§ 9 – Ausspielbewilligung
§ 10 – Standortbewilligung für Automatensalons
§ 11 – Einzelaufstellung
§ 12 – Glücksspielautomatenbewilligung
§ 13 – Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung
§ 14 – Spielerschutz in Automatensalons und Einzelaufstellung
§ 15 – Spielverlauf und Spielprogramme
§ 16 – Spielgeheimnis und Datenaustauschverpflichtungen
§ 17 – Ergänzender Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung
§ 18 – Besuchs- und Spielordnung
und Geldwäschevorbeugung
§ 19 – Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung
§ 20 – Ergänzende Pflichten des Bewilligungsinhabers
Hauptstück – Behörden, Überwachung und Überprüfung
Abschnitt – Behörden und Verfahren
§ 21 – Behörden und Rechtsschutz
§ 22 – Mitwirkung von Organen des Wachkörpers Bundespolizei
§ 23 – Überwachung und Überprüfung
§ 24 – Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 25 – Beschlagnahme
§ 26 – Einziehung
§ 27 – Herausgabe
§ 28 – Aufgaben
§ 29 – Bestellung und Angelobung
§ 30 – Persönliche und fachliche Voraussetzungen
§ 31 – Dienstausweis
§ 32 – Befugnisse
§ 33 – Beendigung der Funktion
§ 34 – Strafbestimmungen
§ 35 – Sprachliche Gleichbehandlung
§ 36 – Verweise
§ 37 – Umsetzungshinweis
§ 38 – Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
a) das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten
zum Zweck der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des §?2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, und
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Halten von Spielen, soweit diese in die Gewerberechtskompetenz des Bundes fallen und für die Durchführung von Glücksspielen, soweit diese dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung Spielautomaten, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen, zu bestimmen.
(5) Nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Kärntner Vergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 63/1982, bestehende Verpflichtungen bleiben, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, von diesem Gesetz unberührt.
(6) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols oder des Gewerberechts, berührt werden, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele,
(3) Unternehmer im Sinne des Abs. 2 ist, wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(4) Vertragspartner im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, in deren Betriebsstätte aufgrund einer vertraglichen Beziehung dieser Person zu dem Inhaber einer Ausspielbewilligung eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten erfolgt.
(5) Ein Glücksspielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Landesausspielungen, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Gerät selbst erfolgt.
(6) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind mit Glücksspielautomaten durchgeführte Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG, welche in Automatensalons oder in Einzelaufstellung erfolgen.
(7) Ein Spielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein gegen die Erbringung eines Einsatzes betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, das der Unterhaltung, dem Vergnügen oder dem Zeitvertreib des Spielers dient, unabhängig davon, ob der Spielerfolg ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, und das nicht für die Durchführung von Glücksspielen eingesetzt wird. Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Simulatoren und Videospielautomaten. Keine Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Billardtische, Fußballtische, Kegel- und Bowlingbahnen, Dartspiele sowie sonstige Spiele, die der Gewerberechtskompetenz des Bundes unterliegen.
(8) Eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten oder von Glücksspielautomaten bestimmte ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung. Eine Betriebsstätte für Glücksspielautomaten kann in Form einer Einzelaufstellung (Abs. 10) oder eines Automatensalons (Abs. 9) bestehen.
(9) Ein Automatensalon im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstätte, die ausschließlich oder überwiegend der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
(10) Eine Einzelaufstellung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn bewilligungspflichtige Glücksspielautomaten nicht in einem Automatensalon, sondern in einer Betriebsstätte aufgestellt und betrieben werden, die nicht ausschließlich oder überwiegend der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
§ 3
Geräte-Identifikation
(1) Spielautomaten dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:
(2) Weiters müssen auf jedem Spielautomat an einer gut sichtbaren Stelle zumindest der Name und die Anschrift des Aufstellers und Betreibers angebracht sein.
§ 4
Betriebs- und Standorterfordernisse
(1) Spielautomaten dürfen nur in Betriebsstätten (§ 2 Abs. 8 erster Satz) aufgestellt und betrieben werden, die nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass
(2) Spielautomaten müssen nach ihrer Bauart, nach ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Spielern oder unbeteiligten Personen entstehen kann (Betriebssicherheit). Für jeden Spielautomaten muss an diesem oder in der Betriebsstätte eine ausreichend genaue Spielbeschreibung für die Spieler zugänglich sein.
(3) Der Standort einer Betriebsstätte, in der gleichzeitig mehr als zehn Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden, muss weiters so gelegen sein, dass aufgrund seiner Entfernung zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen und Horten anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort der Betriebsstätte und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen, sofern nicht im Einzelfall eine Gefährdung der im ersten Satz genannten Interessen ausgeschlossen werden kann.
(4) Entspricht eine Betriebsstätte, in welcher Spielautomaten aufgestellt und betrieben werden, den in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Erfordernissen nicht, hat die für die Überwachung zuständige Behörde unter Androhung der sonstigen Untersagung des weiteren Aufstellens und Betriebes von Spielautomaten dem Inhaber der Betriebsstätte die Herstellung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Kommt der Inhaber der Betriebsstätte diesem behördlichen Auftrag nicht nach, darf die für die Überwachung zuständige Behörde dem Inhaber der Betriebsstätte das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten in der betreffenden Betriebsstätte bis zur Herstellung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes untersagen.
§ 5
Persönliche Voraussetzungen
(1) Spielautomaten dürfen nur von eigenberechtigten und verlässlichen Personen aufgestellt und betrieben werden. Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein. Den zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen obliegen alle dem Aufsteller und Betreiber nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden und sonstigen behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und Pflichten, und sie sind gegenüber der Behörde für deren Einhaltung verantwortlich.
(2) Bestehen Zweifel an der Eigenberechtigung oder an der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat ihr die zuständige Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates, aufzutragen, welche nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn
(4) Der Aufsteller und Betreiber muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sein. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind gleichgestellt:
(5) Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder, soweit mit einem Staat Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, in einem solchen liegen.
§ 6
Verbotene Spielautomaten
(1) Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
(2) Weiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.
Hauptstück – Glücksspielautomaten
Abschnitt
Bewilligungspflicht
§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Die Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie das Aufstellen und der Betrieb einzelner Glücksspielautomaten für Landesausspielungen mit solchen bedürfen der behördlichen Bewilligung. Für Automatensalons ist darüber hinaus eine Standortbewilligung erforderlich.
(2) Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 sind schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
(3) Im Land Kärnten dürfen insgesamt drei Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Ausspielbewilligungen) erteilt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt die Höchstzahl von insgesamt drei zur gleichen Zeit aufrechten Bewilligungen überschritten werden darf. Von diesen drei Bewilligungen dürfen zwei Ausspielbewilligungen nur für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie eine Ausspielbewilligung sowohl für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons als auch in Einzelaufstellung vergeben werden. Hierbei darf im Zeitpunkt der Erteilung der Ausspielbewilligungen ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner im Land Kärnten nicht überschritten werden.
(4) Die Einwohnerzahl des Landes Kärnten im Sinne des Abs. 3 bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5) Der Bewilligungsinhaber darf sich für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung eines oder mehrerer Vertragspartner bedienen.
§ 8
Betriebspflicht
(1) Jeder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die ihm übertragene wirksame Ausspielbewilligung ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitpunkt ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten in betriebsbereitem Zustand auszuüben.
(2) Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung oder Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß § 9 Abs. 5 lit.?a im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist hat der Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Behörde so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf ein neuer Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann.
(3) Kurzzeitige Betriebsausfälle und aus technischen Gründen erfolgende Betriebsunterbrechungen stellen keinen Verstoß gegen die Betriebspflicht nach Abs. 1 dar.
§ 9
Ausspielbewilligung
(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen
(2) Die Ausspielbewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die jedenfalls folgende ordnungspolitische Anforderungen erfüllt:
(3) Im Falle der Bewerbung um die erstmalige Erteilung einer Ausspielbewilligung genügt es, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft die Erfüllung der in Abs. 2 lit. e Z 6 bis Z 12 vorgesehenen Nachweise in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte erbringt.
(4) Überschreitet die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zu vergebenden Ausspielbewilligungen, so hat die Behörde denjenigen Bewilligungswerbern den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz am besten erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien Spielerschutz, Spielsuchtvorbeugung, Infrastruktur, Qualitätssicherung und Erfahrung.
(5) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid insbesondere festzusetzen:
(6) Die Ausspielbewilligung erlischt:
(7) Liegen nach Erteilung der Ausspielbewilligung die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht mehr vor oder verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bewilligungsbescheides, so hat die Behörde in nachstehender Reihenfolge folgende Maßnahmen zu setzen:
(8) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen nach Abs. 7 durch die Behörde zu stellen, wenn ein Bewilligungsinhaber gegen ihm obliegende Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder hierauf ergangenen Bescheiden oder hierauf ergangenen sonstigen behördlichen Anordnungen verstößt, sofern diese ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG haben.
(9) Die Behörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich von jedem Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung zu verständigen.
§ 10
Standortbewilligung für Automatensalons
(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2) In einem Automatensalon müssen mindestens zehn, dürfen jedoch höchstens 50 Glücksspielautomaten gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.
(3) Ein Automatensalon darf nur in der Zeit von zehn Uhr vormittags (Aufsperrstunde) bis längstens vier Uhr morgens (Sperrstunde) geöffnet sein.
(4) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Einhaltung nachstehender Mindestabstände nachweist:
(5) Der Standort eines Automatensalons muss weiters so gelegen sein, dass aufgrund seiner Entfernung zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen, Horten und Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes und des Spielerschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort eines Automatensalons und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen.
(6) Nach der Erteilung der Standortbewilligung erfolgende Änderungen von Mindestabständen im Sinne des Abs. 4 und Abs. 5, die der jeweilige Inhaber der Ausspielbewilligung nicht selbst herbeigeführt oder verschuldet hat, haben während der Dauer der Standortbewilligung unberücksichtigt zu bleiben.
(7) Ein Antrag auf Standortbewilligung hat neben den in Abs. 4 und 5 geforderten Nachweisen zu enthalten:
(8) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid insbesondere festzusetzen:
(9) Jede Auflassung eines bewilligten Standortes für Automatensalons ist vom Bewilligungsinhaber der Behörde zu melden. Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor der geplanten Auflassung zu erfolgen.
(10) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die erforderlichen Informationen über die Erteilung und das Erlöschen einer Standortbewilligung zur Verfügung zu stellen.
(11) Während der Betriebszeiten des Automatensalons haben entweder der zuständige Geschäftsleiter oder eine von ihm bestellte verantwortliche Person anwesend zu sein. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsleiter eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen.
(12) Als verantwortliche Person im Sinne des Abs. 11 und als Geschäftsleiter eines Automatensalons darf nur eine Person bestellt werden, die
(13) Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung einer verantwortlichen Person oder eines Geschäftsleiters eines Automatensalons nicht oder nicht mehr vor, hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Eignung nicht besitzt und ihm jede weitere Tätigkeit als verantwortliche Person oder als Geschäftsleiter untersagt ist. Gleichzeitig mit der Untersagung jeder weiteren Tätigkeit ist der Bewilligungsinhaber zur Bestellung einer entsprechend geeigneten verantwortlichen Person oder eines entsprechend geeigneten Geschäftsleiters eines Automatensalons aufzufordern. Hinsichtlich von Geschäftsleitern von Automatensalons hat die Behörde diese Untersagung und Aufforderung gegenüber dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid auszusprechen.
(14) Die Bestellung eines neuen Geschäftsleiters oder einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 11
Einzelaufstellung
(1) In Einzelaufstellung dürfen höchstens drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsstätte gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden.
(2) Das Aufstellen und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung ist nur für die Dauer der Ausspielbewilligung und nur in den Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 GewO 1994 besitzt.
(3) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat der Behörde unverzüglich
§ 12
Glücksspielautomatenbewilligung
(1) Das Aufstellen, der Betrieb und die Änderung eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung sowie eine Änderung der Art der Betriebsstätte, in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben wird, bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten unter Beibehaltung der Art der Betriebsstätte, für welche der Glücksspielautomat bewilligt wurde, gilt nicht als Änderung der Betriebsstätte. Der Bewilligungsinhaber hat derartige Standortveränderung der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(3) Der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs.?1 hat zu enthalten:
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(5) Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Abs. 7 nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:
(6) Der Bewilligungswerber hat die für eine rechtskonforme Inbetriebnahme erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzubringen.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.
(8) Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
(9) Die Behörde darf die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten höchstens für die Dauer der Standortbewilligung oder im Falle einer Einzelaufstellung für die Dauer der Ausspielbewilligung erteilen.
(10) Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten oder der Art der Betriebsstätte auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.
(11) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die erforderlichen Informationen über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung
Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß §?12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:
Spielerschutz bei Glücksspielautomaten
§ 14
Spielerschutz in Automatensalons und Einzelaufstellung
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihm betriebenen Automatensalon und in jeder Betriebsstätte mit Einzelaufstellung, in welcher von ihm betriebene Glücksspielautomaten aufgestellt sind, zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.
(2) Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht. Die Geschäftsleitung eines Automatensalons hat die Identität jedes Besuchers und die Daten seines amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Minderjährigen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon für Glücksspielautomaten verboten.
(3) Glücksspielautomaten dürfen in Einzelaufstellung nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben.
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass die Glücksspielautomaten nur von volljährigen Personen, die ihre Volljährigkeit im Sinne des Abs. 2 erster Satz nachgewiesen haben und die im Besitz einer gültigen Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 sind, bedient werden können.
(5) Personen in Dienstuniform ist der Zutritt zu Automatensalons nur in Ausübung ihres Dienstes gestattet. Die Geschäftsleitung darf hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons und der Vertragspartner dürfen Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Betriebsstätte ausschließen, sofern dies nicht in der Absicht einer Diskriminierung der betreffenden Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung erfolgt.
(7) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat bei der Auswahl seiner Mitarbeiter darauf Bedacht zu nehmen, dass diese durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie den ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Spielerschutzes nachkommen werden, sofern ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Aufgaben im Zusammenhang mit dem Spielerschutz zukommen.
(8) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dafür zu sorgen, dass für ihn tätige Mitarbeiter in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Aufgaben im Zusammenhang mit dem Spielerschutz zukommen, in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht regelmäßig geschult werden. Die Schulungen sind in Form einer Grundschulung und regelmäßig zu besuchender vertiefender Schulungen zu absolvieren und haben jedenfalls die Bereiche der Spielsuchtproblematik, der Spielsuchtdiagnostik, der Spielsuchtprävention und Möglichkeiten der Spielsuchttherapie zu umfassen. Die Grundschulung hat für jeden Mitarbeiter im Sinne des ersten Satzes mindestens 32 Ausbildungs- stunden, für besonders geschulte Mitarbeiter im Sinne des Abs. 10 jedoch mindestens 80 Ausbildungsstunden zu umfassen. Die vertiefenden regelmäßigen Schulungen sind von jedem Mitarbeiter im Sinne des ersten Satzes zumindest alle zwei Jahre in einem Ausmaß von mindestens acht Stunden, von besonders geschulten Mitarbeitern im Sinne des Abs. 10 jedoch jährlich in einem Ausmaß von mindestens 16 Stunden, zu besuchen. Die Landesregierung wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über den Aufbau, den Inhalt sowie die Art und Weise der Absolvierung der Schulung durch Verordnung zu erlassen, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert. Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung über die von ihm gesetzten Schulungsmaßnahmen nach diesem Absatz alle zwei Jahre einen Bericht zu erstatten.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat in jedem Automatensalon und an allen Standorten mit Einzelaufstellung ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen, die von der Information der Spieler bis zu deren Sperre – abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten – reichen, einzurichten. Dieses Warnsystem hat zumindest die in Abs. 10 genannten Maßnahmen und Pflichten zu enthalten.
(10) Entsteht bei einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass wie folgt vorgegangen wird:
(11) Bei Standorten in Einzelaufstellung hat der Vertragspartner den Inhaber der Ausspielbewilligung von dem Vorliegen einer begründeten Annahme im Sinne des Abs. 10 erster Satz in Kenntnis zu setzen.
(12) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht des Bewilligungsinhabers besteht nicht.
(13) Verletzt der Bewilligungsinhaber die ihm obliegenden Pflichten und beeinträchtigt der Spieler durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet der Bewilligungsinhaber für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.
(14) Die Haftung gemäß Abs. 13 ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung des Bewilligungsinhabers besteht nicht, sofern der Spieler bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn dem Bewilligungsinhaber bei der Erfüllung seiner Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
(15) Unbeschadet der Abs. 9 und 10 hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass jeder Spieler sich auf eigenen Wunsch für unbestimmte Zeit, für einen von ihm selbst bestimmten Zeitraum oder bei Erreichen einer vom Spieler selbst gewählten Verlustobergrenze von der Teilnahme am Spiel in dem jeweiligen Automatensalon oder an dem jeweiligen Standort mit Einzelaufstellung sowie von der Teilnahme am Spiel in allen Automatensalons des Bewilligungsinhabers oder an allen vom Bewilligungsinhaber betriebenen Standorten mit Einzelaufstellung selbst ausschließen kann („Selbstsperre“).
(16) Den Besuchern eines Automatensalons oder eines Standortes mit Einzelaufstellung ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet. Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel mit sich führt, hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.
§ 15
Spielverlauf und Spielprogramme
(1) Der Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflichtungen, wenn
(2) Der Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten Sorge zu tragen. Werden die Glücksspielautomaten in der Betriebsstätte eines Vertragspartners des Bewilligungsinhabers betrieben, hat auch dieser für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Einzelaufstellung, wenn unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflichtungen, wenn
(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße muss an jedem Glückspielautomaten entsprechend den Vorgaben der glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angezeigt werden. Die Gewinnausschüttungsquote muss, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, bei Glücksspielautomaten in Automatensalons innerhalb einer Bandbreite von 85 % bis 95 % und bei Einzelaufstellung innerhalb einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen, und sie darf nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden. Werden dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.
(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(5) Der Bewilligungsinhaber, im Falle von Einzelaufstellung auch der Vertragspartner, hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spielprogramme der aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
§ 16
Spielgeheimnis und Datenaustauschverpflichtungen
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, die Vertragspartner bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung und die in Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis).
(2) Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, sofern nicht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht.
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG und sonstiger glücksspiel- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen des Bundes verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser bundesrechtlichen Bestimmungen auszutauschen.
(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist berechtigt die zur Erstellung und Verwendung einer Spielerkarte gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten (Name des Spielers, Geburtsdatum, gegebenenfalls ein internes Identifikationszeichen) in Verbindung mit den in § 17 Abs. 1 genannten sonstigen Daten dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des § 14 Abs. 10 und Abs.?15 dem Geschäftsleiter jedes von ihm betriebenen Automatensalons und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat in Einzelaufstellung aufgestellt ist, automationsunterstützt zu übermitteln. Personenbezogenen Daten dürfen, soweit nicht bundes- oder landesgesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung der in § 14 Abs. 10 und Abs. 15 sowie der in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist. Nach dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, bestehende Auskunfts- und Löschungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 17
Ergänzender Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er eine Bewilligung gemäß § 12 besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einer nummerierten Spielerkarte in Betrieb genommen werden können, welche zumindest über folgende Funktionen verfügt:
(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler eine nummerierte Spielerkarte gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. Auf jeder Spielerkarte muss zumindest der Name des Bewilligungsinhabers, bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners, der die Spielerkarte ausgestellt hat, der Name und das Geburtsdatum des Spielers, ein Lichtbild des Spielers und das (Erst)Ausstellungsdatum angebracht sein. Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass pro Spieler jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzen Abkühlungsphase gemäß § 15 Abs. 1 lit. g oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß § 15 Abs. 2 lit. g bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 1 vorgesehenen Funktionen verfügen.
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des §?56 Abs. 1 GSpG verpflichtet. Er hat hierzu insbesondere
(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern weder durch die Geschäftsleiter der von ihm betriebenen Automatensalons noch durch die Vertragspartner in Betriebsstätten mit Einzelaufstellung die Spielteilnahme durch die Stundung von Spieleinsätzen ermöglicht wird.
(6) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist weiters verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen an Glücksspielautomaten oder in unmittelbarer Nähe zu diesen kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt.
§ 18
Besuchs- und Spielordnung
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für jeden von ihm betriebenen Automatensalon oder für Glücksspielautomaten, die in Betriebsstätten von Vertragspartner aufgestellt sind (Einzelaufstellung) eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag allen Besuchern der Betriebsstätte zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.
Ergänzende Maßnahmen zur Sicherung
der Aufsicht und Geldwäschevorbeugung
§ 19
Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung
(1) Der Bewilligungsinhaber, der Geschäftsleiter eines Automatensalons und der Vertragspartner des Bewilligungsinhabers haben jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art es ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass
(2) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher eines Automatensalons oder einer Betriebsstätte mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, hat der Geschäftsleiter des Automatensalons oder der Vertragspartner, der die Betriebsstätte mit Einzelaufstellung betreibt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 40 Abs. 2 BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch des Automatensalons oder der Betriebsstätte mit Einzelaufstellung zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (§?4 Abs. 2 BKA-G) hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ergibt sich bei der Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs. 4 BWG nach Maßgabe der gemäß der Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.
§ 20
Ergänzende Pflichten
des Bewilligungsinhabers
(1) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass in seinen Betriebsstätten (Automatensalons oder Einzelaufstellung) keine anderen Glücksspielautomaten als jene, für die er eine entsprechende Bewilligung nach § 12 besitzt, noch andere Glücksspiele angeboten werden.
(2) Beschäftigte des Inhabers einer Ausspielbewilligung und des Vertragspartners dürfen, außer zu Test- und Wartungszwecken, Glücksspielautomaten in den vom Bewilligungsinhaber betriebenen Automatensalons oder in den Betriebsstätten von Vertragspartnern im Falle von Einzelaufstellung zu Spielzwecken nicht bedienen. Der Bewilligungsinhaber und der Vertragspartner haben dies entsprechend sicherzustellen.
(3) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat die gemäß § 2 Abs. 3 sechster Satz GSpG auf ihn entfallenden Kosten, die ihm von der Behörde auf der Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechung jährlich mit Bescheid vorgeschrieben werden, dem Bund zu erstatten.
Behörden, Überwachung und Überprüfung
Behörden und Verfahren
§ 21
Behörden und Rechtsschutz
(1) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung und Überprüfung des Aufstellens und des Betriebs von Spielautomaten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Für die Wahrnehmung behördlicher Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ist, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Verfahren, die Landesregierung zuständig.
(3) Für die Durchführung von Strafverfahren betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) Gegen Bescheide der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(5) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung, einer Standortbewilligung für Automatensalons oder der Bewilligung von Glücksspielautomaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Parteistellung zu. Die Landesregierung hat mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten zusammenzuarbeiten.
(6) Als Verfahrensordnung, nach der Bescheide nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erlassen sind, gilt, sofern in diesem Gesetz oder bundesrechtlich nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
§ 22
Mitwirkung von Organen
des Wachkörpers Bundespolizei
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben, soweit den Behörden nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, an der Vollziehung,
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
§ 23
Überwachung und Überprüfung
(1) Den Organen der für die Bewilligung, Entziehung der Bewilligung, der Überprüfung und der Überwachung zuständigen Behörden, den von der Behörde beigezogen Sachverständigen, den Landes-Aufsichtsorganen gemäß dem 5. Hauptstück dieses Gesetzes sowie den Organen der Bundespolizei ist in dem für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dem für die Überprüfung der Glücksspielautomaten und Spielautomaten erforderlichen Ausmaß Zutritt zu allen Automatensalons oder sonstigen Betriebsstätten, in welchen Spielautomaten oder Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, zu gewähren. Sie sind insbesondere berechtigt zu diesem Zweck unangekündigt Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Gesetz unterliegt, besteht, zu betreten.
(2) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, der Vertragspartner, die in Betriebsstätten mit bewilligungspflichtigen Glücksspielautomaten Beschäftigten und der Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten haben den Organen der Behörde, den von ihr beigezogenen Sachverständigen, den Landes-Aufsichtsorganen und den Organen der Bundespolizei alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungsbescheide, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Aufzeichnungen, Bescheinigungen und die Spielbeschreibungen aller Spielprogramme vorzulegen.
(3) Die Befugnis zur Überprüfung schließt auch die Überprüfung der Spielautomaten und Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Den überprüfenden Organen sind eine umfassende Überprüfung und die Durchführung von Testspielen ohne Entgelt zu ermöglichen. Darüber hinaus sind auf Verlangen die Spielautomaten und Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc) der Spielprogramme auszuhändigen.
(4) Die in Abs. 1 genannten Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungstätigkeit einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der in Abs. 1 bis Abs.?3 genannten Befugnisse dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe im Sinne des Abs. 1 haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, für Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten der zuständigen Landesbehörden und ihrer Organe, die in Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, von dem Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten oder von dem Inhaber einer Ausspielbewilligung Gebühren zu verlangen, sofern für diese Tätigkeiten nicht bereits nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften Abgaben zu entrichten sind. Werden Gebühren verlangt, ist dieser Tarif der Gebühren durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(7) Die Behörde hat zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes, sofern ihr im Rahmen ihrer Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit Mängel bekannt werden, nach § 9 Abs. 7 vorzugehen.
§ 24
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der zuständigen Behörde an
Behördliche Maßnahmen bei Spielautomaten
§ 25
Beschlagnahme
(1) Die Behörde darf die Beschlagnahme von Spielautomaten anordnen, sofern der begründete Verdacht besteht, dass fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 34 Abs. 1 verstoßen wird.
(2) Die in § 23 Abs. 1 genannten Organe können Spielautomaten auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung ist der Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Aufstellers und des Betreibers des Spielautomaten zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme der Aufsteller und der Betreiber des Spielautomaten binnen vier Wochen nicht ermittelt werden kann oder sich dieser nicht binnen vier Wochen meldet oder der Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes ist, kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Beschlagnahmte Spielautomaten sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Spielautomaten einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Spielautomaten zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Spielautomaten die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Spielautomaten können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.
§ 26
Einziehung
(1) Spielautomaten, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 34 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 34 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Spielautomaten haben, insbesondere dem Aufsteller und Betreiber des Spielautomaten, oder ein solches geltend machen. Der Bescheid kann von ihnen mit Berufung angefochten werden.
(3) Eingezogene Spielautomaten sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides von der Behörde zu vernichten.
§ 27
Herausgabe
(1) Beschlagnahmte Spielautomaten, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden können, sind dem Aufsteller und Betreiber eines Spielautomaten dann herauszugeben, sofern dieser nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 innerhalb der letzten fünf Jahre bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehreren Bestimmungen des § 34 Abs. 1 der Spielautomat, mit dem gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 34 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen wird.
(2) Sind beschlagnahmte Spielautomaten gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemandem herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Landes über.
(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Spielautomaten befindet, ist zunächst zur Tilgung von fälligen Abgabenforderungen des Landes und sodann von offenen Geldstrafen des Aufstellers und Betreibers des Spielautomaten zu verwenden, ansonsten auszufolgen.
§ 28
Aufgaben
Die Landesregierung darf als Organe der öffentlichen Aufsicht
Landes-Aufsichtsorgane zur Unterstützung
§ 29
Bestellung und Angelobung
(1) Die Landes-Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.
(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Landes-Aufsichtsorgans festzulegen. Bestellungsbescheide sind der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist auch der Landespolizeidirektion, zu übermitteln.
(3) Das Landes-Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
§ 30
Persönliche und fachliche Voraussetzungen
(1) Als Landes-Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und die zur Ausübung des Amtes erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Landes-Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(4) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Landes-Aufsichtsorgan sind:
(5) Die fachlichen Voraussetzungen sind gegenüber der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(6) Die Landesregierung darf, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 4 sowie deren Nachweise (Abs. 5) erlassen.
§ 31
Dienstausweis
(1) Die Landesregierung hat dem Landes-Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Landes-Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Das Landes-Aufsichtsorgan hat der Landesregierung jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises unverzüglich zu melden.
(5) Der Dienstausweis ist der Landesregierung unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan beendet ist.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist oder die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form, Größe und Ausführung des Dienstausweises zu erlassen.
§ 32
Befugnisse
(1) Landes-Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes
(2) Personen, die von Landes-Aufsichtsorganen zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Landes-Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der Behörde, für die sie tätig werden (§ 28), gebunden.
(4) Landes-Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.
(5) Landes-Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB.
§ 33
Beendigung der Funktion
(1) Die Funktion als Landes-Aufsichtsorgan endet durch:
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(3) Die Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen. Die Abberufung durch die Landesregierung hat zu erfolgen, wenn
(4) Abberufungsbescheide sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Landespolizeidirektionen sind von der Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans in Kenntnis zu setzen.
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 34
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Spielautomaten:
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Glücksspielautomaten
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 39 800 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
§ 35
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
§ 36
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25. 11. 2005, S 15, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010, ABl. Nr. L 331 vom 15. 12. 2010, S 120, anzuwenden.
§ 37
Umsetzungshinweis
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Öffentliche Ausschreibungen zur Vergabe von Ausspielbewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen. Die Vergabe einer Ausspielbewilligung darf jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
(4) Der in § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 und in § 16 Abs. 4 vorgesehenen Verpflichtung zur Teilnahme an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern hat der Inhaber einer Ausspielbewilligung erst nach Inkrafttreten der in § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelungen zu entsprechen.
(5) Landes-Aufsichtsorgane dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bestellt werden. Die Bestellung darf jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.
(6) Rechtskräftige Bewilligungen von Spielapparaten und Geldspielapparaten nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, bleiben bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, vorgeschrieben worden sind.
(7) Nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, rechtskräftig bewilligte Spielapparate müssen abweichend von § 4 die dort vorgesehenen Betriebs- und Standorterfordernisse erst nach Erlöschen dieser Berechtigung erfüllen.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 dürfen Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen für Geldspielapparate nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die Höchstzahl der Glücksspielautomaten nach § 7 Abs. 3 nicht überschritten werden darf.
(9) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.
Artikel II
Änderung des Kärntner
Veranstaltungsgesetzes 2010
Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012 und der Kundmachung LGBl. Nr. 42/2011, wird wie folgt geändert:
„(4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes, LGBl. Nr. 63/1982, des Gesetzes vom 22. Mai 1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 32, des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, und des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“
„(7) Teilnehmer einer Veranstaltung sind natürliche Personen, die aktiv an einer Veranstaltung mitwirken (zB Künstler, Musiker, Artisten, Sportler, Dompteure, Schausteller).“
„(1)Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen so zu verwenden und in Stand zu halten, dass sie
„(5) Der Veranstalter muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sein. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind gleichgestellt:
„(2) Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
(2a) Weiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.“
„(8) In der Veranstaltungsstättengenehmigung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und auf die nach § 28 erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Als Auflage kann insbesondere die Einrichtung eines Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdiensten für alle oder bestimmte Arten von Veranstaltungen, sofern dies aus einem der in § 3 Abs. 4 genannten Gründen erforderlich ist, vorgeschrieben werden. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht verändert werden.“
„(3) Neben den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Personen sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Prüfstellen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes zur Überprüfung genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) berechtigt.“
„(7) Über Berufungen gegen behördliche Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen wurden, entscheidet, soweit es sich um Entscheidungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.“
„(5) Dient eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung sowohl der Durchführung der in Abs. 4 lit. a genannten Veranstaltungen als auch der Durchführung anderer Veranstaltungen, ist die Landesregierung die für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dieser Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde.“
„(3) Unbeschadet der Vorschreibung eines Ordnerdienstes nach Abs. 2 darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid gegenüber dem Veranstalter festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für notwendig erachtet. Vor der Festlegung der Zahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind begründete Vorschläge der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen, von welchen nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden darf. Die Gemeinde darf als zuständige Veranstaltungsbehörde auch festlegen, ob und wie viele ihrer Organe die Veranstaltung zu überwachen haben.“
„(3a) Werden seitens der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde weniger Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereitgestellt als dies die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid gegenüber dem Veranstalter festlegt, liegt hierin kein Verstoß gegen den Bewilligungsbescheid im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. a oder lit. h.
(3b) Unbeschadet einer Festlegung im Sinne des Abs. 3 durch die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde, darf die für die Überwachung der Veranstaltung zuständige Behörde, mit Ausnahme des Bürgermeisters, wenn sich nachträglich aus veranstaltungspolizeilichen Gründen die Notwendigkeit einer Überwachung oder einer verstärkten Überwachung der Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergibt, eine solche im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen oder auf Ansuchen des Veranstalters mit Bescheid bewilligen.“
„(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Strafbescheide wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes der Landesregierung zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen dies auch in automationsunterstützter Form tun, soweit die in den Strafbescheiden enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.“
„(6) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat Behörden des Landes Kärnten, Behörden des Bundes und anderer Bundesländer, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Behörden von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Behörden anderer Staaten, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, Auskunft über die in Abs. 1 und 2 genannten Daten in dem erforderlichen Ausmaß zu erteilen, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der jeweiligen Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen hierdurch nicht verletzt werden.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
„(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. d und e, Abs. 2 bis 5a, des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3b, des § 7 Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 8 und Abs. 9, der §§ 8 bis 10, des § 11 Abs. 1 und Abs. 2, des § 14, des § 15 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, des § 21 Abs.?1, Abs. 3, Abs. 4 bis Abs. 8, des § 22 Abs.?1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 8, der §§ 23 bis 25, des § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, des §?28 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2, des § 31, des § 33, des § 34, der §§ 36a bis 36b sowie des § 37 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. e, lit. g und lit. i des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft, soweit sie
„(7) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anmeldungen nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Kärntner Kinogesetz, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2007, und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Abweichend vom ersten Satz bleiben Auflagen, Bedingungen und sonstige behördliche Anordnungen in rechtskräftigen Bewilligungen und rechtmäßigen Anmeldungen im Sinne des ersten Satzes, mit Ausnahme von rechtskräftigen Bewilligungen und rechtmäßigen Anmeldungen betreffend Spielapparate und Geldspielapparate (Abs. 3), nur insoweit aufrecht, als diese auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 27/2011, vorgeschrieben werden dürfen. Geldspielapparate, die nach § 5 Abs. 1 lit. e des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 rechtskräftig bewilligt worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.“
„(10) Abweichend von § 26 Abs. 4 hat neben den Bezirksverwaltungsbehörden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 auch der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Strafbescheide wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes der Landesregierung zu übermitteln. Der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten darf dies auch in automationsunterstützter Form tun, soweit die in den Strafbescheiden enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.“
Artikel III
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Artikel II tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 17 Abs. 7 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) § 33 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. S c h e u c h
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