Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2012; Änderung
LGBL_KA_20121121_108Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2012; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 108/2012 46. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 34 a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, wird verordnet:
Artikel I
Die Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2012, LGBl. Nr. 60/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Zuschuss zu den Heizkosten für die kommende Heizperiode beträgt, abhängig von der Höhe des Einkommens, 180 Euro oder 110 Euro.“
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Einer weiteren Behandlung sämtlicher Anträge auf Gewährung eines Heizzuschusses, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine Leistung gewährt wurde, ist die Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2012, LGBl. Nr. 60/2012, in der Fassung des Art. I zu Grunde zu legen. Sofern bei solchen Anträgen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bereits festgestellt wurde, hat eine neuerliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu entfallen. Jenen Personen, welchen der Heizzuschuss bereits gewährt wurde, sind unverzüglich 30 Euro nachzuzahlen.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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