Kärntner Landwirtschaftsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20121109_106Kärntner Landwirtschaftsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 106/2012 44. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
§ 6a
Förderung der Almwirtschaft
(1) Das Land kann, unter Beachtung der Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, durch spezielle Maßnahmen den Bestand und die Entwicklung der Almwirtschaft fördern.
(2) Gefördert werden können insbesondere nachfolgende Maßnahmen:
§ 6b
Almkataster
(1) Die Landesregierung hat zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft erforderlichen Daten einen Almkataster über den Bestand und die Bewirtschaftung von Almen zu führen.
(2) Der Almkataster darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.
(3) Unter Almen sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen, die sich wegen ihrer Entfernung zum Heimatgut und zur Siedlungszone und wegen ihrer Höhenlage und der durch die klimatischen Verhältnisse verkürzten Vegetationsperioden zur weidewirtschaftlichen Nutzung eignen, sowie sonstige dazugehörige Grundflächen, Gebäude und andere Anlagen (zB Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen sowie Energieversorgungsanlagen).
(4) In den Almkataster ist jede Alm im Land Kärnten einzutragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. Der Almkataster hat über jede Alm zumindest nachstehende Informationen zu enthalten:
(5) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte einer Alm haben der Landesregierung auf ihr Verlangen hin die für die Führung des Almkatasters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten sind jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des § 8 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 70/2005, in seiner jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten auch im Internet nach Maßgabe des ersten Satzes veröffentlichen.
(7) Die Einsichtnahme in den nichtöffentlichen Teil des Almkatasters und die Übermittlung hierin verarbeiteter Daten ist – auch automationsunterstützt – gestattet:
(8) Nähere Bestimmungen über die Führung, den Inhalt und die Form des Almkatasters können, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGBl. Nr. 38/1923, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1923, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Landwirtschaftsförderungsbeirat gemäß dem 5. Abschnitt des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, als aufgelöst.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. W a l d n e r
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