Kärntner Einzugsgebieteverordnung
LGBL_KA_20121106_101Kärntner EinzugsgebieteverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 101/2012 43. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
FOAG-1/8-2012 mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Kärnten festgelegt werden (Kärntner Einzugsgebieteverordnung)
Auf Grund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird auf Vorschlag des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Kärnten, verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen im Sinne des § 99 Abs. 3 und 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, werden die
(2) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt entsprechend der in der Anlage 3 enthaltenen planlichen Darstellung.
§ 2
Kundmachung
(1) Die Anlagen 1, 2 und 3 werden gemäß §?2a des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2002, durch Auflage zur öffentlichen Einsicht kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung
(2) Die Verordnung ist einschließlich ihrer Anlagen unverzüglich dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Kärnten, und der für die Angelegenheiten der Schutzwasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zu übermitteln.
(3) Die Anlagen 1, 2 und 3 sind weiters auf ihr Ersuchen hin der Bundeswasserbauverwaltung Kärnten und auszugsweise den Gemeinden hinsichtlich der jeweils ihre Gebiete umfassenden Teile zur Information, nach Möglichkeit automationsunterstützt, zu übermitteln.
§ 3
Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Abs. 1) tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Kärnten festgelegt werden, LGBl. Nr. 17/1991, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Anlage 1 (zu § 1 lit. a)
„Verzeichnis der Einzugsgebiete der Wildbäche“
Anlage 2 (zu § 1 lit. b)
„Verzeichnis der Einzugsgebiete der Lawinen“
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2)
„Planliche Darstellung“
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