Kärntner Straßengesetz 1991;Änderung
LGBL_KA_20120820_85Kärntner Straßengesetz 1991;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2012 33. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2011, wird wie folgt geändert:
„(3) Als Straßenrand im Sinne dieses Gesetzes gilt der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittslinie, in Ermangelung von Gräben und Böschungen die äußere Begrenzungslinie des Straßenbankettes, des Gehsteiges oder Gehweges.“
„(2) Das Land hat die Herstellung eines überregionalen Radverkehrsweges davon abhängig zu machen, dass Gemeinden, durch deren Gebiet der überregionale Radverkehrsweg führen soll, oder andere Träger einen Beitrag von höchstens einem Drittel zu den Errichtungskosten leisten.“
„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß zum Schutz der Nachbarn, wenn ihre Gebäude zum Zeitpunkt der Erklärung einer bestehenden Straße nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5 zur Landesstraße bereits bestanden haben.
(4) Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn gegen Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf einer bestehenden Landesstraße dürfen von der Straßenverwaltung vorgesehen werden, wenn die Bewilligung für die Gebäude der betroffenen Nachbarn vor mehr als 15 Jahren erteilt worden ist.
(5) Das Land darf im Rahmen der Privatwirtschaftverwaltung die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen vom Abschluss einer Vereinbarung mit den betroffenen Nachbarn oder Dritten abhängig machen. In diesen Vereinbarungen darf auch die Leistung von Kostenbeiträgen durch betroffene Nachbarn oder durch Dritte vorgesehen werden. Für in Aktionsplänen gemäß § 62e vorgesehene Maßnahmen dürfen betroffene Nachbarn nicht zu Kostenbeiträgen verpflichtet werden.“
„(6) Im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetzt – unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – die naturschutzrechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs. 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist über eine erteilte Bewilligung zu informieren.“
„(2) Die Kosten der Herstellung der überregionalen Radverkehrswege (§ 7 Abs. 1 Z 1a) trägt – soweit sich nicht die Gemeinden, durch deren Gebiet ein überregionaler Radverkehrsweg führt, oder andere Träger zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichten – das Land. Als Kosten der Herstellung von überregionalen Radverkehrswegen gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen sowie die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.
(3) Von den Kosten der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege (§ 7 Abs. 1 Z 1a) tragen die Gemeinden jeweils die Kosten für das in ihrem Gemeindegebiet liegende Teilstück.“
„(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radverkehrswegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.“
„§ 47
Bauten an Straßen im Ortsgebiet
(1) In Ortsgebieten (§ 6 Abs. 2) ist bei Bauführungen die Baulinie einzuhalten.
(2) Bei der Herstellung von Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern (§ 7 Abs. 1 lit. j bis l der Kärntner Bauordnung 1996) sind im Ortsgebiet (§ 6 Abs. 2) die in den Bebauungsplänen enthaltenen Abstandsvorschriften einzuhalten. Sind keine Abstandsvorschriften festgelegt, darf die Entfernung von einem Meter zum Straßenrand (§ 6 Abs. 3) nicht unterschritten werden.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen darf die Straßenverwaltung (§ 61) abweichend von Abs. 1 und 2 einer geringeren Entfernung zustimmen, soweit dadurch Rücksichten der Straßenerhaltung nicht beeinträchtigt werden. Der Straßenrand (§ 6 Abs. 3) darf jedenfalls nicht unterschritten werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung enthalten.
(4) Als Rücksichten der Straßenerhaltung gelten die Rücksichten des Verkehrs, der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung, auf den Bestand der Straßenanlage, die künftige Verkehrsentwicklung und die Leistungsfähigkeit der Straße.
§ 47a
Bauten und Anlagen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes
(1) Bei Landes- Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen außerhalb der Ortsgebiete (§ 6 Abs. 2) dürfen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand (§ 6 Abs. 3) bauliche Anlagen gemäß § 6 lit. a und b sowie Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 – ausgenommen lit. b bis d und o – der Kärntner Bauordnung 1996 und sonstige Anlagen jeder Art, wie Anschüttungen, Düngerstätten, Düngergruben, Einfriedungen, private Parkplätze oder Leitungen weder errichtet noch geändert werden. Die Straßenverwaltung (§ 61) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit durch diese Ausnahmen Rücksichten der Straßenerhaltung (§ 47 Abs. 4) nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung enthalten.
(2) Bei Bauführungen und Anlagen der in Abs. 1 angeführten Art an anderen öffentlichen Straßen, ausgenommen an überregionalen Radverkehrswegen, außerhalb der Ortsgebiete (§ 6 Abs. 2) ist eine Entfernung von mindestens vier Metern vom Straßenrand (§ 6 Abs. 3) einzuhalten. Die Straßenverwaltung darf in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag eine geringere Entfernung zulassen, wobei die Entfernung von zwei Metern bei Gebäuden und von einem Meter bei Einfriedungen nicht unterschritten werden darf. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung (§ 47 Abs. 4) enthalten.
(3) Bei Errichtung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, die Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden ist, wie gastgewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen und ähnlichem, oder an besonders verkehrsgefährdeten Straßenstellen kann die Straßenverwaltung (§?61) zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkungen auf die Abwicklung des Verkehrs eine über das in Abs. 1 und 2 genannte Ausmaß hinausgehende Entfernung oder die Einhaltung der erforderlichen Bedingungen oder Auflagen fordern.
§ 47b
Gemeinsame Bestimmungen für Bauten
an Straßen
(1) Die Straßenbehörde (§ 57) entscheidet auf Antrag über die Ausnahmebewilligung gemäß § 47 Abs. 3 und § 47a Abs. 1 und 2, wenn die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrags erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn keine Entscheidung der Straßenverwaltung (§ 61) ergangen ist.
(2) Wird von der Straßenverwaltung gemäß § 47a Abs. 3 eine größere Entfernung verlangt, ist Abs. 1 erster Satz anzuwenden.
(3) Werden bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 oder § 47a Abs. 1 bis 3 entgegen diesen Bestimmungen errichtet, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen.
(4) Wenn in den Fällen des § 47 Abs. 2 zweiter Satz trotz Einhaltung eines Abstandes von einem Meter keine ordnungsgemäße Schneeräumung gewährleistet ist, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung eine Entfernung von zwei Metern aufzutragen.“
„An Einfriedungen, die vom Straßenrand (§?6 Abs. 3) nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen Stacheln oder Stacheldraht nur ab einer Mindesthöhe von zwei Metern von der Straßenfläche gemessen und nur in einer jede Gefährdung der Vorübergehenden ausschließenden Weise angebracht werden. Dies gilt in gleicher Weise für überregionale Radverkehrswege.“
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für überregionale Radverkehrswege.“
„(1) Auf den gegen eine öffentliche Straße, ausgenommen einen Radverkehrsweg, nicht eingefriedeten Grundstücken darf innerhalb einer Entfernung von vier Metern vom Straßenrand (§ 6 Abs. 3) nur gleichlaufend zu diesem gepflügt werden.“
„(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben – ausgenommen solche nach §§ 7 Abs. 1 Z 1a, 11 Abs. 6, 25 Abs. 1, 26 und 40 Abs. 1 letzter Satz sowie § 61 Abs. 1, hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege – sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zur Erteilung einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 und zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen und Leistungen ist – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radverkehrswegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister zuständig.“
„(1) Über alle Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie über alle überregionalen Radverkehrswege ist von der Landesstraßenverwaltung ein Verzeichnis mit planlicher Übersicht, getrennt nach Straßengruppen, unter Angabe der Nummer, der Bezeichnung, des Verlaufes der einzelnen Straßen und der für die Straßen bedeutsamen Umstände, insbesondere der sie betreffenden Rechte und Pflichten (Kostenträger, Beiträge usw.), zu führen und auf dem Laufenden zu halten.“
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
„Anlage III
Verzeichnis der überregionalen Radverkehrswege
Nr. Bezeichnung Verlauf
R 1 Drauradweg Von der Landesgrenze Kärnten –
Osttirol südlich der B 100 Drautal Straße über Oberdrauburg – Greifenburg – Möllbrücke – Spittal nach Villach und von dort über St. Ulrich nach Rosegg, Maria Elend, Feistritz/Rosental zur Annabrücke und weiter am rechten Drauufer entlang zur Draubrücke nördlich von Stein im Jauntal, über diese nach Dullach zum linken Drauufer und weiter Drau abwärts über Neudenstein, Völkermarkt Süd nach Ruden und südlich von Eis über die ÖBB-Draubrücke (Jauntalbrücke) nach Aich und entlang der B 81 Bleiburger Straße über Lavamünd zur Staatsgrenze
R 1 A Amlacher Radweg Vom R 1 Drauradweg in Dellach im Drautal abzweigend auf die südliche Drauseite über Amlach nach Lind in den R 1 Drauradweg
R 1 B Faaker See RadwegVom R 3 Gailtal Radweg in Villach entlang der B 84 Faakersee Straße über Mittewald zum Faaker See nach Drobollach, von dort nach Ledenitzen in den R 1 C Rosental Radweg
R 1 C Rosental RadwegVom R 3 D Warmbader Radweg
in Müllnern nördlich der B?85 Rosental Straße über Ledenitzen nach St. Jakob und nordöstlich von dort in den R 1 Drauradweg R 1 D Jauntal Radweg Vom R 1 Drauradweg westlich von Goritschach über Müllnern nach Sittersdorf, von dort über St. Stefan, Bleiburg und bei Aich in den R 1 Drauradweg R 1 E Seeberg Radweg Vom R 1 Drauradweg östlich
von Völkermarkt über Kühnsdorf, Eberndorf, Sittersdorf nach Eisenkappel
R 1 F Klopeiner See Radweg Vom R 1 Drauradweg in Seidendorf über St. Kanzian zum Klopeiner See nach Eberndorf, von dort über Köcking nach Jaunstein in den R 1 D Jauntal Radweg
R 1 G Edlinger Radweg Vom R 1 Drauradweg nach Ratschitschach über Mittlern nach St. Michael in den R 1 D Jauntal Radweg
R 1 H Wasserhofner Radweg Vom R 1 E Seeberg
Radweg beim Südwiderlager der Draubrücke der B 82 Seeberg Straße über St. Lorenzen nach Wasserhofen, von dort in den R 1
F Klopeiner See Radweg (bei der Einmündung der L 122 Klopeinersee-Süduferstraße in die L 119 Klopeinersee Straße)
R 1 K St. Martiner Radweg Vom R 1 Drauradweg in St. Ulrich über die Autobahnbrücke der A 11 Karawanken Autobahn nach St. Niklas und von dort über St. Martin zum Kraftwerk Rosegg in den R 1 Drauradweg
R 2 Ossiacher See Radweg Vom R 1 Drauradweg westlich von St. Magdalen bei Villach entlang des Seebachs über St. Andrä nach Annenheim auf eine südlich verlaufende Parallelstraße zur B 94 Ossiacher Straße über Bodensdorf nach Feldkirchen, südlich des Kreuzungspunktes der B 94 Ossiacher Straße mit der B 95 Turracher Straße, weiters parallel zu dieser über Moosburg und Wölfnitz in den R 7 Friesacher Radweg südlich vom Schloss Mageregg
R 2 A Ossiacher Radweg Vom R 2 Ossiacher See Radweg in St. Andrä bei Villach entlang der L 49 Ossiacher Südufer Straße nach Ossiach und durch das Bleistätter Moor in Sonnberg wieder in den R 2 Ossiacher See Radweg
R 2 B Millstätter See Radweg Vom R 2 Ossiacher See Radweg in St. Andrä bei Villach zur B 98 Millstätter Straße und parallel zu dieser über Treffen, Afritz, Radenthein, Millstatt in den R 9 Lieser Radweg westlich von Seeboden
R 2 C Turracher Radweg Vom R 5 Glan-Gurk Radweg in Feldkirchen über Poitschach, Himmelberg zur B 95 Turracher Straße, entlang dieser über Gnesau und Patergassen nach Ebene Reichenau
R 2 D Kleinkirchheimer Radweg Vom R 2 C Turracher Radweg in Patergassen bei der Einmündung der B 88 Kleinkirchheimer Straße in die B 95 Turracher Straße, entlang der B 88 Kleinkirchheimer Straße nach Bad Kleinkirchheim
R 2 E Werschlinger Radweg Vom R 5 B Gurkradweg westlich von Wachsenberg über Werschling und Wöllach in den R 5 A Wimitz Radweg
R 3 Gailtal Radweg Vom Bahnhof in Kötschach zur B 110 Plöckenpass Straße, westlich entlang dieser zur Gailbrücke, unter der Gailbrücke durch entlang der Gailberme nach Hermagor und Nötsch. Von dort über Oberschütt, Müllnern entlang der Gail durch Villach bis nach Seebach und dort in den R 1 Drauradweg
R 3 A Pressegger See RadwegVom R 3 Gailtal Radweg in Möderndorf über Presseggen in den R 3 Gailtal Radweg in Görtschach
R 3 B Weissensee Radweg Vom R 3 A Pressegger See Radweg in Neudorf nach Hermagor und entlang der B 87 Weißensee Straße nach Weißbriach
R 3 C Tarviser Radweg Vom R 3 Gailtal Radweg in Neuhaus über Pöckau und Arnoldstein entlang der B 83 Kärntner Straße zur Staatsgrenze in Thörl Maglern
R 3 D Warmbader Radweg Vom R 1 Drauradweg beim Draukraftwerk Villach über Völkendorf und Warmbad nach Müllnern in den R 3 Gailtal Radweg
R 3 E Radendorfer Radweg Vom R 1 C Rosental Radweg in Müllern über Gödersdorf, Radendorf und bei Pöckau in den R 3 C Tarviser Radweg
R 4 Wörthersee Radweg Von Klagenfurt, Glanfurt-Brücke an der B 91 Loiblpass Straße, entlang der Glanfurt zum Wörthersee-Nordufer über Krumpendorf, Pörtschach, Velden, nach Föderlach und von dort in den R 1 Drauradweg
R 4 A Vier Seental Radweg Vom R 4 Wörthersee
Radweg in Velden über Schiefling, Keutschach zum Rauschelesee über Viktring, von dort über die Holzbrücke der Glanfurt wieder in den R 4 Wörthersee Radweg
R 4 B Lendkanal Radweg Vom R 7 Friesacher Radweg in Klagenfurt über Minimundus bis zum Friedelstrand in den R 4 Wörthersee Radweg
R 4 C Rosegger Radweg Vom R 4 Wörthersee Radweg in Lind ob Velden in Richtung Rosegg nach Emmersdorf und von dort in den R 1 Drauradweg
R 5 Glan-Gurk Radweg Vom R 2 Ossiacher See Radweg in Feldkirchen südlich des Kreuzungspunktes der B 94 Ossiacher Straße mit der B 95 Turracher Straße über Glanegg, St. Veit, Brückl, Klein St. Veit, St. Ruprecht und östlich von Völkermarkt in den R 1 Drauradweg
R 5 A Wimitz Radweg Vom R 7 Friesacher Radweg östlich von St. Veit in Hunnenbrunn über Kraig entlang des Wimitzbaches in die äußere und innere Wimitz, von dort über Goggau, Steuerberg, Wöllach nach Weißenbach in den R 2 C Turracher Radweg
R 5 B Gurk Radweg Vom R 7 Friesacher Radweg in Zwischenwässern entlang der B 93 Gurktal Straße über Gurk, Weitensfeld, Enge Gurk, Wachsenberg, Poitschach nach Feldkirchen südlich des Kreuzungspunktes der B 94 Ossiacher Straße mit der B 95 Turracher Straße in den R 2 Ossiacher See Radweg
R 6 Völkermarkter Radweg Vom R 7 A Görtschitztal Radweg an der Kreuzung Viktringer Ring – Völkermarkter Ring über St. Peter entlang der Eisenbahn nach Niederdorf, von dort über Wabelsdorf, Neudenstein, Völkermarkt nach Dürrenmoos und von dort östlich von St. Peter in den R 1 Drauradweg
R 6 A Grafensteiner Radweg Vom R 6 Völkermarkter Radweg bei der Gurkbrücke, Niederdorf über Grafenstein, Dellach in den R 1 Drauradweg bei Dullach
R 6 B Haimburger Radweg Vom R 1 Drauradweg in Völkermarkt über Haimburg nach Griffen und weiter nach Ruden in den R 1 Drauradweg
R 7 Friesacher Radweg Von Klagenfurt, Glanfurtbrücke an der B 91 Loiblpass Straße, über St. Veit durch den Wolschartwald, Mölbling, Zwischenwässern, Friesach zur Landesgrenze
R 7 A Görtschitztal Radweg Vom R 7 Friesacher
Radweg, Abzweigung St. Ruprechter Straße – Viktringer Ring, in Klagenfurt über St. Jakob an der Straße entlang der B 92 Görtschitztal Straße über Pischeldorf, Brückl, Eberstein, Klein St. Paul, Wieting, Hüttenberg zur Landesgrenze
R 7 B Kappeler Radweg Vom R 5 Glan-Gurk Radweg in Launsdorf über Weindorf, Passering, Kappel am Krappfeld, Silberegg und Althofen in den R 7 D Meiseldinger Radweg
R 7 C Silberegger Radweg Vom R 7 B Kappeler Radweg in Silberegg über Guttaring nach Mösel in den R 7 A Görtschitztal Radweg
R 7 D Meiseldinger Radweg Vom R 7 Friesacher
Radweg in Breitenstein über Meiselding, Treffling nach Mölbling in den R 7 Friesacher Radweg
R 7 E Metnitzer Radweg Vom R 7 Friesacher Radweg nördlich von Friesach entlang der L 62 Metnitztal Straße über St. Salvator, Grades, Metnitz entlang des Wöbringbaches bis zur Landesgrenze
R 7 F Geiersdorfer Radweg Vom R 7 A Görtschitztal Radweg, Abzweigung B 70 Packer Straße – Rosenbergstraße, in Klagenfurt nach St. Jakob an der Straße, Hörtendorf und von dort über Geiersdorf wieder in den R 7 A Görtschitztal Radweg westlich von Pischeldorf
R 7 GLoibl RadwegVom R 7 Friesacher Radweg in Klagenfurt, Glanfurtbrücke an der B 91 Loiblpass Straße, über Maria Rain und Ferlach nach Unterloibl (Tscheppaschlucht)
R 8 Glockner Radweg Vom R 1 Drauradweg beim Bahnhof Möllbrücke durch den Ort Möllbrücke, von dort über Mühldorf, Kolbnitz, Obervellach, Winklern nach Heiligenblut zum Ort Winkl in Heiligenblut
R 9 Lieser Radweg Vom R 1 Drauradweg in Spittal bei der Eisenbahnbrücke der Lieser entlang zur B 99 Katschberg Straße nach Seeboden, von dort über Lieserhofen nach Gmünd
R 9 A Lendorfer Radweg Vom R 8 Glockner Radweg in Möllbrücke, abzweigend über Pusarnitz, die L 9 Karlsdorfer Straße entlang hin zur B 99 Katschberg Straße in den R 9 Lieser Radweg
R 9 BMalta RadwegVom R 9 Lieser Radweg in Gmünd
über Fischertratten, Malta, Brandstatt zur Mautstelle der Kölnbreinsperre
R 10 Lavant Radweg Von der Ortsmitte in Lavamünd vom
R 1 Drauradweg, abzweigend entlang der Lavant über Ettendorf, St. Paul, St. Andrä, Wolfsberg, Reichenfels zur Landesgrenze am Obdacher Sattel“
Artikel II
(1) Dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren gemäß § 11 und § 47, in der Fassung vor Art. I, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Art. II Abs. 2 und die Anlage zu Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2005 entfallen.
(4) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1a gelten die in Art. I Z 23 (Anlage III) angeführten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits bestehenden Radverkehrswege als überregionale Radverkehrswege im Sinne dieses Gesetzes.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landesrat:
Mag. R u m p o l d
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