Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz; Änderung
LGBL_KA_20120813_79Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2012 29. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
„(2a) Die vergebende Stelle kann die nachträgliche Prüfung einer beabsichtigten Entscheidung im Vergabeverfahren beantragen, sofern sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ein Unternehmer die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Entscheidung behauptet.“
„(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog, Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.“
„(6) Der Fortlauf der Fristen gemäß Abs. 1 bis 5 wird für die Dauer eines Vorverfahrens nach §§ 4 und 5 gehemmt. Der Tag des Einlangens eines Antrages auf Durchführung eines Vorverfahrens nach § 4 bei der Ombudsstelle ist nicht in die Fristen gemäß Abs. 1 bis 5 einzurechnen. Das Vorverfahren beginnt mit dem Einlangen eines Antrages auf Durchführung eines Vorverfahrens nach § 4 bei der Ombudsstelle und endet mit der Übermittlung der Empfehlung der Ombudsstelle, spätestens aber mit Ablauf der in § 5 Abs. 2 vorgesehenen Stellungnahmefrist.“
„(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 11 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 11 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“
„(1) Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich im Internet bekannt zu machen.“
„(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.“
„(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
„(4) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“
„(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 lit. c bis e für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers auf Grund der Bestimmungen des BVergG 2006, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war.“
„§ 27a
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(2) Für Nachprüfungen im Rahmen der Vergabe von Aufträgen gemäß dem BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2012, gelten Verweisungen in diesem Gesetz auf das BVergG 2006 als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen des BVergGVS 2012.“
Artikel II
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes bei der Ombudsstelle oder dem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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