Kärntner Musikschulgesetz 2012; Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 und Kärntner Schulbaufondsgesetz; jeweils Änderung
LGBL_KA_20120802_73Kärntner Musikschulgesetz 2012; Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 und Kärntner Schulbaufondsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/2012 28. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Artikel I
Kärntner Musikschulgesetz 2012 – K-MSchG 2012
Inhaltsverzeichnis:
§ ?1 Ziel des Gesetzes
§ ?2 Musikschulen, Musikschulkonzept und Musikschulplan
§ ?3 Lehraufgaben
§ ?4 Allgemeine Zugänglichkeit
§ ?5 Erteilung des Unterrichts
§ ?6 Lehrer, Schulleiter, Fachbereichsleiter und
Fachgruppenleiter
§ ?7 Organisationsstatuten
§ ?8 Musikschulleiter-Konferenz
§ ?9 Finanzierung
§ 10 Personalaufwand
§ 11 Sachaufwand
§ 12 Schulgeld
§ 13 Eigener Wirkungsbereich
§ 14 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15 Verweise
§ 16 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Musikschulen des Landes
Kärnten
a) breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische
Ausbildung zu ermöglichen,
b) besonders Begabte auf den Besuch musikalischer
Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und
c) das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.
§ 2
Musikschulen, Musikschulkonzept und Musikschulplan
(1) Das Land Kärnten hat zur Erreichung der Ziele nach § 1 als Träger von Privatrechten im Gebiet des Landes Kärnten Musikschulen als Einrichtungen des Landes Kärnten ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu errichten und zu führen.
(2) Das Land Kärnten ist Schulerhalter der Musikschulen des Landes im Sinne des § 4 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.
(3) Eine Verpflichtung zur Errichtung und zur Führung von Musikschulen des Landes besteht für das Land nur insoweit, als dies im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit einer musikalischen Ausbildung zur Erreichung der Ziele nach § 1 erforderlich ist und die Tragung des Sachaufwandes durch eine oder mehrere Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 sichergestellt ist.
(4) Die Landesregierung hat ein Musikschulkonzept zu erstellen. Das Musikschulkonzept kann auch in Teilen erstellt werden. Das Musikschulkonzept hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen des Landes und die geplante strategische Entwicklung des Musikschulwesens in Kärnten festzulegen. Es ist in der Kärntner Landeszeitung sowie nach Möglichkeit auch auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung hat einen Musikschulplan in Form eines Sachgebietsprogramms gemäß § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden. Der Musikschulplan hat jene Gemeinden, in welchen Musikschulen des Landes jedenfalls zu errichten sind, festzulegen. Bei der Erlassung des Sachgebietsprogrammes ist insbesondere auf
(1) Die Lehraufgaben der Musikschulen des Landes sind:
(2) Neben der Vermittlung der in Abs. 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten obliegt den Musikschulen des Landes als erzieherisches Ziel die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht und die Stärkung ihrer sozialen Kompetenz.
§ 4
Allgemeine Zugänglichkeit
(1) Musikschulen des Landes Kärntens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 allgemein zugänglich. Kindern und Jugendlichen ist bei gleicher Eignung der Vorzug gegenüber Erwachsenen zu geben, wenn nur eine beschränkte Schülerzahl aufgenommen werden kann.
(2) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Musikschule des Landes sind:
§ 5
Erteilung des Unterrichts
(1) Der Musikunterricht ist, sofern in Abs. 2 und Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, am Sitz der jeweiligen Musikschule zu erteilen.
(2) Mit Zustimmung der Landesregierung darf jede Musikschule des Landes auch außerhalb ihres Sitzes Musikunterricht erteilen, und zwar
(3) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 2 lit. a ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn aufgrund von Anmeldungen oder Voranmeldungen zu erwarten ist, dass mindestens 25 Schüler fünf verschiedene Instrumentalfächer besuchen werden, wobei jedes Unterrichtsfach mit mindestens drei Schülern zu führen ist.
(4) Weiters darf jede Musikschule des Landes mit Zustimmung der Landesregierung und nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Musikunterricht in Form einer außerschulischen Tagesbetreuung an Schulen anbieten.
§ 6
Lehrer, Schulleiter, Fachbereichsleiter und Fachgruppenleiter
(1) Die Lehrer der Musikschulen des Landes stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie müssen die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche Befähigung besitzen. Sie können im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zur Tätigkeit an mehreren Musikschulen des Landes herangezogen werden. Die Dienstzuteilung obliegt der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat für jede Musikschule einen geeigneten Lehrer für die Dauer von fünf Jahren als Schulleiter zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Dem Schulleiter obliegt die pädagogische und schuladministrative Leitung der Musikschule. Er ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichts an der Musikschule verantwortlich.
(3) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Leiters einer Musikschule des Landes gleichzeitig mit dessen Bestellung einen geeigneten Lehrer für die Dauer von fünf Jahren als Stellvertreter des Leiters zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die dienstrechtliche Stellung der Leiter und Lehrer der Musikschulen des Landes richtet sich nach dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73.
(5) Die Landesregierung hat fachkundige Personen mit Aufgaben der Fachplanung und Fachkoordination im Bereich der musikalischen Ausbildung des Landes oder eines Teilbereiches hiervon zu betrauen („Fachbereichsleiter“).
(6) Die Landesregierung hat weiters für die von den Musikschulen des Landes Kärnten betreuten Fachgebiete aus dem Kreis der Lehrer (Abs. 1) fachkundige Personen als Fachgruppenleiter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig. Den Fachgruppenleitern obliegt insbesondere die Unterstützung und fachliche Beratung der Landesregierung und der Musikschulen des Landes in Zusammenarbeit mit der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.
§ 7
Organisationsstatuten
(1) Die Landesregierung hat für jede Musikschule des Landes ein Organisationsstatut zu erstellen.
(2) Das Organisationsstatut besteht aus einem Statut der Musikschule, der Schulordnung, der Studienordnung, den Lehrplänen und der Prüfungsordnung. Es hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Inhalte des Organisationsstatuts müssen für alle Musikschulen in gleicher Art und Weise festgelegt werden.
(4) Das jeweilige Organisationsstatut ist, einschließlich allfälliger Änderungen, an jeder Musikschule während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Weiters sind die Organisationsstatuten aller Musikschulen einschließlich erfolgter Änderungen auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
§ 8
Musikschulleiter-Konferenz
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist von der Landesregierung eine Musikschulleiter-Konferenz zum Zweck der Koordination, des Meinungsaustausches und der Vorberatung in grundsätzlichen Belangen des Musikschulwesens des Landes einzurichten. Hierzu zählen insbesondere
(2) Der Musikschulleiter-Konferenz gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Das Mitglied der Landesregierung (Abs.?2 lit. a) hat im Falle seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für jedes Mitglied der Musikschulleiter-Konferenz im Sinne des Abs. 2 lit. b bis d ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei im Falle des Abs. 2 lit. b jeweils der Stellvertreter des Leiters der Musikschule und im Falle des Abs. 2 lit. c jeweils ein am Kärntner Landeskonservatorium tätiger Lehrer zu bestellen ist. Ist ein Mitglied der Musikschulleiter-Konferenz verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Der Musikschulleiter-Konferenz gehört weiters ein Mitglied der Landespersonalvertretung mit beratender Stimme an. Das Mitglied sowie sein Ersatzmitglied sind auf Vorschlag der Zentralpersonalvertretung von der Landesregierung zu bestellen.
(5) Den Vorsitz in der Musikschulleiter-Konferenz führt das Mitglied der Landesregierung (Abs. 2 lit. a). Im Falle seiner Verhinderung obliegt die Vorsitzführung seinem Ersatzmitglied.
(6) Die in Abs. 2 lit. b, c und d genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz teilzunehmen, sofern ihr Fernbleiben nicht aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
(7) Der Vorsitzende beruft die Musikschulleiter-Konferenz unter Anschluss der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich zu einer Sitzung ein. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind binnen angemessener, mindestens vierwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Die Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz sind nicht öffentlich.
(8) Die Musikschulleiter-Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz können auf Verlangen des Vorsitzenden oder mit Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(10) Die Besorgung der Kanzleigeschäfte obliegt der Geschäftsstelle der Musikschulleiter-Konferenz. Diese ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichten.
§ 9
Finanzierung
(1) Die Kosten der Musikschulen des Landes trägt das Land, soweit sie nicht durch die Gemeinden oder durch die Einhebung von Schulgeldern gedeckt werden.
(2) Die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes hat das Land durch den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit einer oder mehreren interessierten Gemeinden sicherzustellen.
(3) Die Beiträge der an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung beteiligten Gemeinden zum Sachaufwand richten sich nach der Vereinbarung (Abs. 2). Wird in der Vereinbarung nichts Näheres bestimmt, so ist der Sachaufwand von den Gemeinden nach dem Verhältnis der aus den Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler zu tragen. Jene Gemeinden, welche der Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben sich am Sachaufwand der betreffenden Musikschule des Landes nach dem Verhältnis der aus diesen Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler, höchstens jedoch bis zu dem in Abs. 4 festgesetzten Ausmaß, zu beteiligen, wobei sie für den Sachaufwand für die Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorte (§ 5 Abs. 2) nichts beizutragen haben.
(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des unter durchschnittlichen Verhältnissen anfallenden Sachaufwandes und unter Bedachtnahme auf die Schülerzahlen und die räumliche Organisation der Musikschulen sowie deren Sitz Höchstsätze für den nach Abs. 3 letzter Satz pro Schüler und Schuljahr auf die Gemeinden aufzuteilenden Sachaufwand festzusetzen. Die Landesregierung hat die in den Höchstsätzen festgelegten Beträge bis 31. August eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die Höchstsätze und die entsprechend dem zweiten Satz vorgenommenen Valorisierungen sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen und darüber hinaus auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(5) Die Gemeinde, in welcher sich der Sitz der Musikschule des Landes befindet, hat den zur Beitragsleistung zum Sachaufwand verpflichteten Gemeinden spätestens bis zum Ende des nächstfolgenden Schuljahres Rechnung über den Sachaufwand des jeweiligen Schuljahres zu legen.
(6) Die Beitragspflicht der Gemeinden nach Abs. 3 letzter Satz besteht nicht für Schüler, die über steuerpflichtige eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügen, welche das Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe C nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, monatlich übersteigen.
(7) Die Gemeinde, in welcher sich der Sitz einer Musikschule des Landes befindet, ist verpflichtet, von Schülern im Sinne des Abs. 6 und von Schülern, die ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes haben, einheitlich einen angemessenen Beitrag zum Sachaufwand – ausgenommen zu den Kosten der Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes Kärnten und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorten (§ 5 Abs. 2) – bis zum Höchstausmaß des Abs. 4 einzuheben. Der Beitrag ist für jedes vom Schüler begonnene Schuljahr zu berechnen; § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 10
Personalaufwand
Zum Personalaufwand gehören die Kosten für die Leiter der Musikschulen des Landes, deren Stellvertreter, für die Lehrer und für die Fachbereichsleiter gemäß § 6 Abs. 6.
§ 11
Sachaufwand
(1) Zum Sachaufwand gehören:
(2) Abs. 1 lit. a und c gilt sinngemäß auch für Standorte, an welchen gemäß § 5 Abs. 2 außerhalb des Sitzes der Musikschule Musikunterricht erteilt wird, sofern die hierdurch entstehenden Kosten hinreichend bezifferbar sind.
§ 12
Schulgeld
(1) Für die Unterrichtserteilung ist von der Landesregierung für jedes begonnene Schuljahr ein Schulgeld einzuheben.
(2) Die Höhe des Schulgeldes ist von der Landesregierung in einheitlichen Sätzen für gleichartige Leistungen für jedes Schuljahr festzulegen.
(3) Die Landesregierung kann Schülern, nach vorheriger Anhörung der betreffenden Musikschule, aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Einzelfall das Schulgeld ermäßigen oder erlassen, wobei insbesondere auf die familiären, persönlichen und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Ist ein Schüler aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (insbesondere Krankheit oder Umzug) nicht im Stande, das begonnene Schuljahr zu beenden, hat ihm die Landesregierung das für das begonnene Schuljahr bereits vollständig geleistete Schulgeld anteilsmäßig zurückerstatten.
§ 13
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 14
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
§ 15
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
§ 16
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Kärntner Landesmusikschulwerk (Kärntner Musikschulgesetz), LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Musikschulbeirat gemäß § 8 des Kärntner Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, als aufgelöst.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(4) Bestellungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorgenommen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.
(5) Aufrechte Verträge im Sinne des § 10 des Kärntner Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, gelten als rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung der Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes fortgeführter Standorte von Musikschulen im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(6) In etwaige bestehende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen des Landes mit Gebietskörperschaften, mit sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit juristischen Personen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.
Artikel II
Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, wird wie folgt geändert:
8.3.2.6 angefügt:
„8.3.2.6 Mitarbeiter nach einer zehnjährigen Verwendung nach Z 9.1 im Landesdienst, wenn die Erlernung eines Lehrberufes nachgewiesen wird. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.“
Artikel III
Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2011, wird wie folgt geändert:
„(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II sowie den im Abschnitt V genannten Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 5 festgelegt.“
„(1) Die Bestimmungen des Abschnittes V und Va gelten für die Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und – mit Ausnahme der §§ 100 bis 103 – für die Vertragslehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV und VII bis VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 45 und 50 – auf die Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und auf die Vertragslehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.“
„(1) Als Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b bis d des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zutreffen, und die fachlich geeignet sind. Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen sind in der Anlage?6 geregelt. § 4a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.“
„§ 89
Einstellungskommission für Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten
(1) Die Einstellungskommission für Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums besteht aus dem Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums, sämtlichen Leitern der Fachabteilungen, sämtlichen Lehrern der betreffenden Fachgruppe und dem Leiter sowie zwei weiteren Vertretern der für die Angelegenheiten des Kärntner Landeskonservatoriums zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten besteht aus dem Leiter sowie zwei weiteren Vertretern der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung, dem Direktor der betreffenden Musikschule und mindestens zwei Lehrern der betreffenden Fachgruppe.
(3) Die jeweils zuständige Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um Aufnahme als Lehrer im Kärntner Landeskonservatorium oder als Lehrer in den Musikschulen des Landes Kärnten bewerben, zu beurteilen.
(4) Die Einstellungskommission für Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Leiter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Die Mitglieder der Einstellungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommissionen mit Bescheid abzuberufen, wenn
„(2) Dem Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums gebührt die in der Anlage?7 festgesetzte Dienstzulage.“
„(5) Teilbeschäftigten Vertragslehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichem Beschäftigungsausmaß. In der Zeit vom 15. Juli bis 15. September gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Kinderzulage.“
„(3) Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler des Kärntner Landeskonservatoriums bedarf einer besonderen Bewilligung des Direktors des Kärntner Landeskonservatoriums. Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der Musikschulen des Landes Kärnten bedarf einer besonderen Bewilligung der Landesregierung.
(4) Die Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung keine andere Musiklehranstalt führen oder an einer solchen Anstalt unterrichten.“
„(6) Für die Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums besteht überdies die Verpflichtung, an den Musikschulen des Landes Kärnten bestimmte Aufgaben, wie Abnahme von Prüfungen, Fachberatungen und pädagogische Fachbetreuungen zu übernehmen. Die Verpflichtung besteht nur insoweit, als dadurch der geordnete Dienstbetrieb am Kärntner Landeskonservatorium nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“
„(3) Die Landesregierung darf durch Verordnung für den Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums, den Direktor-Stellvertreter des Kärntner Landeskonservatoriums, die Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten und die Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes eine Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung festsetzen. Der Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums darf unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes auch zur Gänze von der Lehrverpflichtung befreit werden.“
„(5) Urlaube von Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums während des Schuljahres können vom Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hiebei um eine für das Landeskonservatorium oder die Musikschulen des Landes nutzbringende Tätigkeit handelt. Das Gesamtausmaß dieser Urlaube darf in einem Schuljahr zehn Tage nicht überschreiten. Die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten sinngemäß für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten mit der Maßgabe, dass die Bewilligung von der Landesregierung zu erteilen ist.“
„(7) Die §§ 63 bis 65, 67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 5, 6 sowie 68 bis 71 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden. § 67 Abs. 3 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.“
„(1) Die Bestimmungen des § 85 über die Zusatzpension finden auf die Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten sinngemäß Anwendung.“
„(1) Abweichend von § 83 Abs. 5 sind für teilbeschäftigte Vertragslehrer der Bemessung der Abfertigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrundezulegen, die dem Durchschnitt der Wochenstundenanzahl der letzten 24 Kalendermonate entsprechen.“
Artikel IV
Änderung des Kärntner
Schulbaufondsgesetzes
Das Kärntner Schulbaufondsgesetz – K-SBFG, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2011, wird wie folgt geändert:
„(6) Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten oder mit Förderungseinrichtungen des Landes, bestimmte Förderungen im Sinne des Abs. 1 für diese Rechtsträger abwickeln. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie dürfen ein von § 5 Abs. 2 abweichendes Höchstausmaß der Förderung vorsehen.“
(1) Artikel II bis IV treten am 1. September 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von § 269 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind die nach dem K-DRG 1994 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2012 wie folgt zu erhöhen: Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug (mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254) monatlich
(3) Die Erhöhung nach Abs. 2 ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen.
(4) Die Erhöhung nach Abs. 2 gebührt, wenn
(5) Abweichend von § 269 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, dürfen die nach dem K-DRG 1994 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge im Jahr 2013 nicht erhöht werden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. R u m p o l d
Der Landesrat:
Mag. D o b e r n i g
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