Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2012
LGBL_KA_20120703_60Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.07.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2012 24. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 34 Abs. 3 und 34 a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, wird verordnet:
§ 1
Zweck der Förderung
(1) Zweck der Förderung ist es, außerordentliche Belastungen von Hilfe Suchenden, welche insbesondere aufgrund besonderer Kostensteigerungen oder finanziell belastender Situationen, wie insbesondere bei Schulbeginn ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, entstehen, pauschal abzudecken sowie die Gewährung eines Heizzuschusses für die folgende Heizperiode.
(2) Soweit Heizkosten nicht gesondert ausgewiesen oder zumindest konkret bestimmbar, sondern im Grundentgelt einer Wohnform, insbesondere bei Wohnheimen für Studenten gemäß § 2 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1999, oder stationären Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2005, pauschal abgedeckt sind, hat eine Förderung im Rahmen des Heizzuschusses nicht stattzufinden.
§ 2
Höhe der Förderung
(1) Der Zuschuss zu den Heizkosten für die kommende Heizperiode beträgt, abhängig von der Höhe des Einkommens, 150 Euro oder 80 Euro.
(2) Die Förderung zur Abdeckung der Kosten, die insbesondere durch den Schulbeginn von unterhaltsberechtigten Kindern entstehen (Schulstartgeld), beträgt 50 Euro für jedes schulpflichtige Kind. Das Schulstartgeld wird in Form einlösbarer Gutscheine gewährt.
§ 3
Höhe des Einkommens
(1) Die maximale Höhe des Einkommens, bis zu welchem eine Förderung gewährt werden kann, beträgt:
(2) In den von Abs. 1 angeführten Fällen erhöhen sich die Grenzbeträge des maximalen Einkommens für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, worunter auch im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen fallen, jeweils um 116 Euro.
(3) Zum Bezug des Schulstartgeldes für jedes schulpflichtige Kind, für welches sie Familienbeihilfe beziehen, jedenfalls anspruchsberechtigt sind:
(4) Einkommen sind alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte der volljährigen Haushaltsmitglieder zusammenzurechnen.
(5) Wohnbeihilfen gemäß dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2011, gelten bei Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 1 in der vollen jeweils gewährten Höhe nicht als Einkommen.
§ 4
Antragstellung
(1) Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können von 16. August bis 14. Dezember 2012, Anträge auf Gewährung des Schulstartgeldes von 16. Juli bis 28. September 2012 beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt eingebracht werden. Eine Einlösung der Gutscheine über das Schulstartgeld im Handel ist bis Ablauf des 29. Oktober 2012 zulässig.
(2) Für die Gewährung der Schulstartgeldförderung sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach § 3 Abs. 1 Z?3 vorzulegen, sofern nicht § 3 Abs. 3 zur Anwendung kommt.
(3) Begünstigte Personen nach § 3 Abs. 3 Z 4 haben bei Antragstellung auf Schulstartgeld den Bescheid über die Gewährung von Mindestsicherung im Kalenderjahr 2012 oder einen Nachweis des Bezuges der Ausgleichszulage beizubringen.
(4) Für die Gewährung des Heizzuschusses sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach § 3 vorzulegen.
§ 5
Abwicklung
Die Anträge sind ausschließlich bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde zu stellen, von dieser hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen dem Land Kärnten weiterzuleiten (§ 52 Abs. 3 K-MSG). Die Auszahlung des Heizzuschusses sowie die Ausgabe von Gutscheinen im Rahmen des Schulstartgeldes hat durch das Land Kärnten zu erfolgen.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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