Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; Änderung
LGBL_KA_20120626_56Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2012 22. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 25 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 (K-BSG 2005), LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2008, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20. Feber 2007, über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), LGBl. Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 46/2011, wird wie folgt geändert:
„9. Abschnitt
Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie für krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe
§ 11
Anwendung von Bestimmungen
der Verordnung über Grenzwerte für
Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (GKV 2011)
(1) Die §§ 1 bis 10a, 12 und 14 bis 32 sowie die Anhänge I bis
VI der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011), sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweisungen der GKV 2011 sowie des Abs. 1 Z 2 und 3 auf Bundesgesetze gelten als solche in der Fassung zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.“
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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