Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen; Änderung
LGBL_KA_20120612_50Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.06.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2012 20. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit §?37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes BGBl. I. Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. April 2002, Zahl:
8Sch-20/97/2002, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 28/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2008, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/6 und 783/7, je KG Gurlitsch I (Strandbad Klagenfurt), das ist der zwischen den Grenzpunkten 5607 (Nord-Ost-Ecke des Bootshauses der Stadt Klagenfurt am Wörthersee) und 7632 (Wasserrutsche des Strandbades) in der KG Gurlitsch I gelegene Teil des Sees bis zu einer Entfernung von 250 vom Ufer, verboten.“
„(3) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/7 und 967, je KG Gurlitsch I (Strandbad Loretto), das ist der zwischen der verlängert gedachten Linie zwischen den Grenzpunkten 7227 (Süd-Ost-Ecke des Schlosses Loretto) und 945 (Ostecke des Pavillons, Grundstück Nr. 959) im Westen und der gedachten Verlängerung zwischen den Grenzpunkten 7751 und 7748 (Westseite des Bootshauses des Klagenfurter Segelvereins Loretto) im Osten gelegene Teil des Sees in der KG Gurlitsch I, bis zu einer Entfernung von 40 m vom Ufer, wobei die östliche Grenze des Schutzgebietes nach 25 m vom Ufer in einem sanften Bogen nach Nordwesten abwinkelt, verboten.“
„(4) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil des Seegrundstückes 808/1, KG Goritschitzen (Strandbad Maiernigg), mit dem Grenzverlauf im Westen ausgehend vom Punkt 40 m nordwestlich des Grenzpunktes 7699, KG Goritschitzen, im rechten Winkel 25 m in nordöstliche Richtung und von diesem Punkt 70 m in nördliche Richtung, und mit dem Grenzverlauf im Osten, ausgehend vom Punkt 60 m östlich des Grenzpunktes 7699, KG Goritschitzen, in nördliche Richtung, bis zu einer Entfernung von 110 m vom Ufer, verboten.“
„(5) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Pörtschacher Westbuch des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 995/1 und 996/1, je KG Pörtschach (Promenadenbad der Gemeinde), wobei dieser Teil durch die Verbindungsbrücke zum Grundstück 995/4 (Insel), dann durch die gedachte Verlängerung des nördlichen Endes der Rutschenanlage beim Sprungturm, sowie durch die Verbindungslinie zum nordwestlichen Punkt, der im Winkel von 300° vom nördlichen Punkt der Rutschenanlage 103 m entfernt ist, und durch die Linie zum nordwestlichen Punkt des Grundstückes 995/5, KG Pörtschach, begrenzt ist, verboten.“
„(3) Die Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt mit Verbrennungskraftmaschinen – ausgenommen Vorrangfahrzeuge – wird auf dem Wörthersee mit 52, auf dem Ossiacher See mit 11, auf dem Millstätter See mit 16 und auf dem Weißensee mit 2 begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens registriert.“
„(5) Auf dem Wörthersee wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) mit Verbrennungskraftmaschinen mit 335, auf dem Ossiacher See mit 28, auf dem Millstätter See mit 2, zusammen 368, begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 2 des amtlichen Kennzeichens registriert.“
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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