Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; Änderung
LGBL_KA_20120423_37Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2012 16. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/2008, wird wie folgt geändert:
„(9) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, der Pflicht zur Rechnungslegung. Der Schulbehörde ist bis zum 1. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Besteht nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches keine Pflicht zur Rechnungslegung, ist eine sonstige Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Der Schulbehörde ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und es sind ihr Auskünfte zu erteilen.“
„(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule, des Schülerheimes, des Lehrbetriebes und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrherren. Seine Aufgaben umfassen hierbei insbesondere Schulleitung und Schulmanagement, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.“
„(1a) Natürlichen Personen gemäß Abs. 1 lit. a sind gleichgestellt:
„(1a) Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 lit. a sind als Schulleiter und Lehrer gleichgestellt:
„(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des Abs. 1 lit. a oder des Abs. 1a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder diesen nach Abs. 1a gleichgestellten Personen besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.“
„(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die in Abs. 1 lit. a oder Abs. 1a sowie die in Abs. 1 lit. b und c genannten Bedingungen erfüllen. Personen, die österreichischen Staatsbürgern gemäß Abs. 1a gleichgestellt sind, oder Personen, denen gemäß Abs. 2 von der Schulbehörde das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nachgesehen wird, haben der Schulbehörde die der Schulart entsprechende ausreichende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes in deutscher Sprache vor Dienstantritt nachzuweisen. Soweit eine andere Sprache die Unterrichtssprache ist (§ 50 Abs.?2), haben sie eine entsprechende ausreichende Befähigung auch in dieser nachzuweisen.
(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer von den Erfordernissen des Abs. 4 erster Satz in Verbindung mit Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 1a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder diesen gemäß Abs. 1a gleichgestellten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.“
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. R u m p o l d
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