Europaschutzgebiet „Mannsberg-Boden“
LGBL_KA_20120423_35Europaschutzgebiet „Mannsberg-Boden“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2012 15. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 8/2012,? sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
(1) Das Gebiet Mannsberg-Boden wird zum Europaschutzgebiet „Mannsberg-Boden“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Mannsberg-Boden“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Kappel am Krappfeld, Klein St. Paul und St. Georgen am Längsee (politischer Bezirk St. Veit a.d. Glan) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Mannsberg, St. Martin am Mannsberg, Sittenberg und Gösseling gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 20 – Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25.6.2010 im Maßstab 1:10.000 – DIN A1 festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan sowie bei den Gemeinden Kappel am Krappfeld, Klein St. Paul und St. Georgen am Längsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Erhaltungsziele
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet „Mannsberg-Boden“ vorkommenden Schutzgüter von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter zum Zweck der Schaffung eines Europa weiten kohärenten Schutzgebietsnetzwerkes. Das Erhaltungsziel für das Europaschutzgebiet „Mannsberg-Boden“ ist die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von:
§ 3
Schutzbestimmungen
Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
§ 4
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
§ 5
Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
§ 6
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Mannsberg-Boden“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 7
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
§ 8
Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S. 7, umgesetzt.
Für die Kärntner Landesregierung
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.