Briefliche Stimmabgabe und Stimmverzeichnis bei der Abstimmung über die Errichtung von Tourismusverbänden
LGBL_KA_20120423_34Briefliche Stimmabgabe und Stimmverzeichnis bei der Abstimmung über die Errichtung von TourismusverbändenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2012 15. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 9 Abs. 3 und 8 des Kärntner Tourismusgesetzes (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, wird verordnet:
§ 1
Zulässigkeit der brieflichen Stimmabgabe
Bei der Abstimmung zur Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes (§ 9 Abs. 8 K-TG) ist auch die briefliche Stimmabgabe zulässig.
§ 2
Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe
(1) Zur brieflichen Stimmabgabe sind alle Unternehmer berechtigt, die im als richtig und vollständig festgestellten Stimmverzeichnis gemäß § 9 Abs. 3 K-TG als Pflichtmitglieder des zu errichtenden Tourismusverbandes genannt sind und dies entsprechend Abs. 2 beantragt haben.
(2) Die Ausstellung der Unterlagen gemäß Abs. 3 ist bei der Wahlbehörde frühestens zwei Wochen vor dem im § 4 bestimmten Zeitpunkt während der Amtsstunden schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die Anträge müssen spätestens eine Wochen vor dem im § 4 bestimmten Zeitpunkt einlangen bzw. gestellt werden und bedürfen der eigenhändigen Unterschrift des Stimmberechtigten bzw. seines vertretungsbefugten Organs oder eines dazu schriftlich Bevollmächtigten.
(3) Der Leiter der Wahlbehörde hat die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe unverzüglich zu prüfen; im Fall der Berechtigung sind dem Stimmberechtigten unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zuzustellen:
(4) Im Fall eines nicht ordnungsgemäßen Verlangens nach Abs. 2 hat die Zustellung der Abstimmungsunterlagen zu unterbleiben. Stimmberechtigte sind auf die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe hinzuweisen. Dagegen steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(5) Die zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten sind im Stimmverzeichnis als "Briefwähler" zu kennzeichnen.
(6) Ausgestellte und zugesendete Stimmzettel, Stimmkuverts und Rücksendekuverts dürfen nicht ersetzt werden.
(7) Eine persönliche Stimmabgabe vor der Wahlbehörde ist durch zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigte nur unter Mitnahme der zugesendeten Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 1 bis?3 zulässig.
§ 3
Briefliche Stimmabgabe
Die zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten haben – vorbehaltlich § 2 Abs. 7 – ihre ausgefüllten Stimmzettel der zuständigen Wahlbehörde zu übermitteln. Die Stimmzettel müssen sich in dem durch die Wahlbehörde zugesendeten Stimmkuvert befinden. Das Stimmkuvert ist vom Wahlberechtigten in den von der Wahlbehörde zugesendeten Rücksendekuverts zu legen. Das Rücksendekuvert ist zu verschließen. Die Verwendung anderer als der von der Wahlbehörde übermittelten Unterlagen (§ 2 Abs. 3) führt zur Ungültigkeit der Stimmabgabe.
§ 4
Frist für die briefliche Stimmabgabe
Die Rücksendekuverts mit dem Stimmkuvert und dem Stimmzettel
müssen bis spätestens zum Ende der Abstimmungszeit (§ 9 Abs. 8 zweiter Satz K-TG) bei der Wahlbehörde einlangen.
§ 5
Wahlbehördliche Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen
(1) Auf den bei der Wahlbehörde einlangenden Rücksendekuverts ist das Datum und am Abstimmungstag auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten. Das Einlangen ist im Stimmverzeichnis, das gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis dient, durch ein geeignetes Zeichen zu vermerken. Die Rücksendekuverts sind bis zur Stimmauszählung ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.
(2) Nach Ablauf der Abstimmungszeit hat der Leiter der Wahlbehörde vor dieser die übermittelten Rücksendekuverts zu öffnen, aus diesen die Stimmkuverts zu entnehmen und ungeöffnet den persönlich abgegebenen Stimmkuverts hinzuzufügen. Die Rücksendekuverts sind von der Wahlbehörde zu den Abstimmungsakten zu nehmen. Vor der Öffnung und Auszählung sind alle Stimmkuverts in eine gemeinsame Urne zu legen.
(3) Eine ungültige Stimme liegt vor, wenn
(4) In den Fällen des Abs. 3 sind die Rücksendekuverts entsprechend zu kennzeichnen und zu den Abstimmungsakten zu nehmen. Ebenfalls sind die Stimmkuverts ungeöffnet und gegebenenfalls zusammen mit dem (den) losen Stimmzettel(n) entsprechend zu kennzeichnen und zu den Abstimmungsakten zu nehmen.
(5) Im Rücksendekuvert oder Stimmkuvert mitgesendete Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimmabgabe nicht.
(6) Verspätet eingelangte Rücksendekuverts sind mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" zu kennzeichnen und zu den Abstimmungsakten zu nehmen.
(7) Die Niederschrift (§15 Kärntner Volksbefragungsgesetz) hat auch die Zahl der eingelangten Briefwahlstimmen zu enthalten. Weiters sind die Umstände gemäß Abs. 3 bis 6 in der Niederschrift zu vermerken.
§ 6
Stimmverzeichnis
(1) Als Stichtag für die Erstellung des Stimmverzeichnisses gilt der Tag des Einlangens der Anordnung der Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes beim Bürgermeister.
(2) Das Stimmverzeichnis (§ 9 Abs. 3 K-TG), das für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes zur Anwendung gelangt, ist nach dem in der Anlage dargestellten Muster zu erstellen.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 gilt als Stichtag für die Erstellung des Stimmverzeichnisses für Anordnungen gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz des Kärntner Tourismusgesetzes (K-TG) der 1. Mai 2012.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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