Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz
LGBL_KA_20120411_32Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Aufsichtsorgane nach dem Kärntner JugendschutzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2012 14. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
04-JALG-1033/4/2012, mit welcher Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz festgelegt werden
Auf Grund des § 14d Abs. 4 des Kärntner Jugendschutzgesetzes – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2012, wird verordnet:
§ 1
Dienstabzeichen
(1) Das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen ist aus Metall, silberfarben, in Wappenform, mit den Abmessungen 67 x 77 mm, herzustellen und mit einer Befestigungsvorrichtung zu versehen. Es hat in deren oberen Hälfte dreizeilig die Wörter „Aufsichtsorgan nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz“ sowie die jeweilige Ordnungsnummer auf der Vorderseite ersichtlich zu machen.
(2) Das Dienstabzeichen ist auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
§ 2
Dienstausweis
(1) Der in der Anlage 2 abgebildete Dienstausweis ist mit den Abmessungen von höchstens 148 x 105 mm, einfach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
(2) Der Dienstausweis hat die Bezeichnung „Dienstausweis für Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz“ und eine Ordnungsnummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Des Weiteren hat er Name, Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans, Geschäftszahl und Datum des Bestellungsbescheides sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde zu enthalten.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Anlage 1
Außenseite14
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