Kärntner Maiswurzelbohrerverordnung 2010
LGBL_KA_20120411_29Kärntner Maiswurzelbohrerverordnung 2010Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2012 14. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 11 Abs. 1 lit. e des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2011, und § 5 Abs. 3 Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2009, wird verordnet:
Die Kärntner Maiswurzelbohrerverordnung 2010, LGBl. Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:
§ 7 lautet:
„§ 7
Vorschriften in etablierten Gebieten und Zonen der natürlichen Ausbreitung
(1) Zum Zweck der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers bzw. der Verhinderung seiner Ausbreitung ist in etablierten Gebieten die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais höchstens in drei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut wird.
(2) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren.“
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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