Kärntner Dienstleistungsgesetz
LGBL_KA_20120330_23Kärntner DienstleistungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2012 12. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Einheitlicher Ansprechpartner
§ 3 Einrichtung und Verfahren
§ 4 Informationspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners
§ 5 Unterstützung
§ 6 Informationspflichten der Behörde
§ 7 Elektronisches Verfahren
§ 8 Vorlage von Dokumenten
Genehmigungen
§ 9 Genehmigungsverfahren
§ 10 Empfangsbestätigung
Verwaltungszusammenarbeit
§ 11 Zuständigkeiten
§ 12 Verbindungsstelle
§ 13 Grundsätze
§ 14 Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in Kärnten
niedergelassener Dienstleistungserbringer
§ 15 Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-
Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer
§ 16 Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
§ 17 Vorwarnungsmechanismus
Schlussbestimmungen
§ 18 Verweisungen
§ 19 Umsetzungshinweis
§ 20 Inkrafttreten
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Land Kärnten von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.
(2) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden andere landesgesetzliche Regelungen, die auf Unionsrecht beruhen und
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in Art. 2 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Tätigkeiten, wie insbesondere
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Abgaben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Einheitlicher Ansprechpartner
§ 3
Einrichtung und Verfahren
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Einheitlicher Ansprechpartner für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie für Angelegenheiten eingerichtet, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen vom Einheitlichen Ansprechpartner zu besorgen sind.
(2) Im Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind auf diese Anbringen sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 2 bei einem Einheitlichen Ansprechpartner gilt, außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG, als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim Einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 2 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitenden an diese zu weisen.
(6) Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
§ 4
Informationspflichten des Einheitlichen
Ansprechpartners
(1) Der Einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner den Dienstleistungserbringer und den Dienstleistungsempfänger an die zuständigen Behörden oder Stellen zu verweisen.
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder den Dienstleistungserbringer und den Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers hat der Einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
§ 5
Unterstützung
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die in § 4 Abs. 1 lit. e genannten Stellen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser lit. erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
§ 6
Informationspflichten der Behörde
(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a zu erteilen.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder den Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
§ 7
Elektronisches Verfahren
(1) Beim Einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
§ 8
Vorlage von Dokumenten
(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer
(2) Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes zu bestätigen.
Genehmigungen
§ 9
Genehmigungsverfahren
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) hinzuweisen.
(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
§ 10
Empfangsbestätigung
(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
§ 11
Zuständigkeiten
(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle (§ 12) zu übermitteln.
§ 12
Verbindungsstelle
(1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist Verbindungsstelle für Angelegenheiten die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 16 und 17 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
§ 13
Grundsätze
(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 14 bis 17 angefordert oder übermittelt wurden.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
(5) Informationen gemäß den §§ 14 bis 17 sind grundsätzlich im Wege des Internal Market Information Systems (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
§ 14
Verwaltungszusammenarbeit
hinsichtlich in Kärnten niedergelassener
Dienstleistungserbringer
(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
§ 15
Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer
(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Kärnten eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Kärnten eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.
§ 16
Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
(1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.
(2) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle (§ 12) die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
§ 17
Vorwarnungsmechanismus
(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle (§ 12) unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Schlussbestimmungen
§ 18
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf diese in der nachstehend angeführten Fassung:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf unionsrechtliche Vorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Rechtsvorschriften:
§ 19
Umsetzungshinweis
Durch dieses Gesetz wird die im § 18 Abs. 3 lit. a genannte
Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt.
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI S c h e u c h
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. K a i s e r
Der Landesrat:
Mag. R u m p o l d
Die Landesrätin:
Dr. P r e t t n e r
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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