Schongebietsverordnung – Töbring
LGBL_KA_20120327_21Schongebietsverordnung – TöbringGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2012 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
15-WV-897/2007 (006/2011), betreffend die Festlegung eines Schongebietes für die Tiefbrunnenanlage Töbring, Marktgemeinde Treffen (Schongebietsverordnung – Töbring)
Aufgrund des § 34 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet:
§ 1
Wasserschongebiet
Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung durch die Tiefbrunnenanlage Töbring gegen eine Gefährdung ihrer Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) wird ein Schongebiet in der im § 2 festgelegten räumlichen Ausdehnung bestimmt.
§ 2
Räumliche Festlegung
(1) Die räumliche Ausdehnung des Wasserschongebietes nach § 1 in der Natur bestimmt sich nach der mit blauer Linie umrandeten Fläche, die in der Anlage zu dieser Verordnung kundgemachten Karte („Wasserschongebiet Töbring“) im Maßstab 1:5000 dargestellt ist. Diese Fläche bleibt auch nach etwaigen Grundstücksteilungen und –zusammenlegungen verbindlich.
(2) Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Wasserschongebietes, sind die tatsächlichen Außengrenzen der nach Abs. 1 flächenmäßig zur Gänze erfassten Parzellen als Grenzen des Wasserschongebietes anzusehen. Werden Parzellen jedoch nur teilweise auf der Fläche nach Abs. 1 erfasst, sind als Grenzen des Wasserschongebietes jene gedachten geraden Linien maßgeblich, deren jeweilige Endpunkte vor einer kartenmäßig dargestellten Richtungsänderung des Grenzverlaufs des Wasserschongebietes auf Parzellengrenzen zu liegen kommen.
§ 3
Verbotene Maßnahmen
Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind folgende
Maßnahmen verboten:
§ 4
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Unbeschadet einer nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligung und vorbehaltlich der Verbote nach § 3 bedürfen innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes die nachstehenden Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 ist zu bewilligen, wenn die Beschaffenheit oder die Ergiebigkeit des geschützten Wasservorkommens nicht gefährdet ist; andernfalls ist die Maßnahme zu untersagen. Um das Risiko einer nachteiligen Beeinflussung des geschützten Wasservorkommens in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu verhindern, können im Bewilligungsbescheid die erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden; die Bewilligung ist auf die fachlich jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen.
§ 5
Anzeigepflichtige Maßnahmen
(1) Sofern nicht bereits eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist, sind innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes drei Monate vor ihrer Durchführung unter Vorlage von Projektsunterlagen (§ 103 Abs. 1 WRG 1959) der Wasserrechtsbehörde die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Lagerung, Leitung oder zum Umladen oder Umfüllen von Mineralölen, Mineralölprodukten oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen innerhalb von baulichen Anlagen anzuzeigen.
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf durchgeführt werden (§ 114 Abs. 3 erster Satz WRG 1959), wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitgeteilt hat, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 erforderlich ist.
§ 6
Einsätze
Diese Verordnung gilt nicht für die Durchführung von Einsätzen des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010), der Feuerwehren, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder zum Zweck der Katastrophenhilfe. Weiters gilt die Verordnung nicht für die Durchführung von unumgänglichen Maßnahmen, die die gefahrlose Benützung öffentlicher Straßen unter außergewöhnlichen Umständen (insbesondere Verkehrsunfall und Elementarereignis) sicherstellen.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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