Kärntner Jugendschutzgesetz, Änderung
LGBL_KA_20120319_19Kärntner Jugendschutzgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2012 10. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2011, wird wie folgt geändert:
„Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zielsetzungen und Geltungsbereich
§ 2Informationspflicht
Jugendschutz
§ 3Altersstufen
§ 4Aufsichtspersonen
§ 5Pflichten der Aufsichtspersonen
§ 6Pflichten der Unternehmer
§ 7Pflichten der Allgemeinheit
§ 8Aufenthalt an öffentlich zugänglichen Orten, Besuch
öffentlicher Veranstaltungen
§ 9Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben und sonstigen Lokalen
§ 10Nächtigung in Beherbergungsbetrieben
§ 10aJugendzulässigkeit von Filmvorführungen
§ 11Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
§ 12Genuss- und Suchtmittel
§ 13Autostoppen
Behördenzuständigkeit, Straf-
und Schlußbestimmungen
§ 14Behördenzuständigkeit
§ 14aAufsichtsorgane
§ 14bBestellung und Angelobung
§ 14cVoraussetzungen
§ 14dDienstabzeichen und Dienstausweis
§ 14eBefugnisse
§ 14fBeendigung der Funktion
§ 15Betreten von Räumen und Grundstücken, Auskunftspflicht
§ 16Strafbestimmungen für Erwachsene
§ 17Sanktionen für Jugendliche
§ 18Mitwirkung
§ 19Inkrafttreten“
„§ 1
Zielsetzungen und Geltungsbereich
(1) Durch den Schutz der Jugend im Sinne dieses Gesetzes
sollen
a) Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu
(2) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.“
„(2) Sofern jemand bei einem Verhalten angetroffen wird, das nach diesem Gesetz Kindern oder Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter nicht gestattet ist, ist er verpflichtet, im Zweifelsfalle das Alter gegenüber denjenigen Personen nachzuweisen, die die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen haben oder denen durch dieses Gesetz Pflichten auferlegt sind. Für den Nachweis des Alters sind insbesondere ein amtlicher Lichtbildausweis oder die vom Land Kärnten als Träger von Privatrechten ausgestellte Jugendkarte geeignet. Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht wird, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht vorliegt.“
4.§ 3a entfällt.
„§ 12
Genuss- und Suchtmittel
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.
(2) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Spirituosen und Mischgetränke, die Spirituosen enthalten, gleichgültig, ob diese vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab dem vollendeten
(3) Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl.?I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2011, fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
(4) Alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder oder Jugendliche gemäß Abs. 1 und 2 nicht konsumieren dürfen, sowie Drogen und Stoffe, die sie gemäß Abs. 3 nicht zu sich nehmen dürfen, dürfen diesen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden.“
„§ 14
Behördenzuständigkeit
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden.
§ 14a
Aufsichtsorgane
Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes können die Bezirksverwaltungsbehörden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.
§ 14b
Bestellung und Angelobung
(1) Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Als Aufsichtsorgan darf nur bestellt werden, wer die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und der Bestellung zugestimmt hat.
(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
§ 14c
Voraussetzungen
(1) Zum Aufsichtsorgan dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.
(2) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind jedenfalls:
(4) Die fachlichen Voraussetzungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie deren Nachweis zu erlassen. Dabei dürfen im Hinblick auf die Aufgaben eines Aufsichtsorgans weitere fachliche Voraussetzungen vorgesehen werden, die die Eignung des Aufsichtsorgans im Umgang mit Kindern und Jugendlichen gewährleisten sollen.
§ 14d
Dienstabzeichen und Dienstausweis
(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.
(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.
(5) Wird die Person von mehr als einer Bezirksverwaltungsbehörde zum Aufsichtsorgan bestellt, ist nur ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(6) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Das Aufsichtsorgan hat der Bezirksverwaltungsbehörde jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstabzeichens oder des Dienstausweises unverzüglich zu melden.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist. Das Dienstabzeichen verbleibt beim Aufsichtsorgan, wenn dieses durch mehrere Bezirksverwaltungsbehörden bestellt wurde und zumindest eine Bestellung aufrecht bleibt.
§ 14e
Befugnisse
(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes durch
(2) Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten werden und zur Bekanntgabe ihrer Identität und ihres Alters aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(4) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.
§ 14f
Beendigung der Funktion
(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch Tod, Verzicht oder Abberufung.
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.
(3) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn
(1) Volljährige Personen, die
(2) Wird Alkohol durch Gewerbetreibende entgegen den Vorgaben des § 12 Abs. 1 an Kinder oder Jugendliche ausgeschenkt oder abgegeben, richtet sich die Strafbarkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011.
(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro und in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen. Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 4 oder des § 6, letztere, wenn diese eine Übertretung der §§ 11 Abs. 1 oder 12 Abs. 4 zum Gegenstand hat und mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurde, sind mit einer Geldstrafe von 2.000,– Euro bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist in den Fällen von Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 4, wenn diese in Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden, eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(4) Werden Verwaltungsübertretungen im Sinne von Abs. 1 lit. a von demselben Veranstalter in einem Zeitraum von drei Jahren mehr als einmal begangen, ist dies der für die Entziehung der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Verfall von Gegenständen nach §§ 11 oder 12 ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung und des Interesses des Jugendschutzes steht.
§ 17
Sanktionen für Jugendliche
(1) Jugendliche, die
(2) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a und b können von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Aufträge erteilt werden:
(3) Aufträge nach Abs. 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters verhängt werden.
(4) Wird ein Auftrag nach Abs. 2 erteilt, so ist im Straferkenntnis für den Fall, dass die aufgetragene Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die an deren Stelle tretende Ersatzstrafe gemäß Abs. 5 festzusetzen.
(5) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b, wenn nach der Lage des Falles Aufträge nach Abs. 2 nicht wirkungsvoll erscheinen oder wenn die Zustimmung nach Abs. 3 nicht gegeben wird, sowie in den Fällen des Abs. 1 lit. c oder d sind Geldstrafen bis zu 500,– Euro, im Fall der zweiten Wiederholung einer der in Abs. 1 lit. a oder b genannten Verwaltungsübertretungen bis zu 1.000,– Euro zu verhängen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(6) Abweichend von Abs. 1 lit. a liegt eine Verwaltungsübertretung aufgrund des Erwerbes oder Besitzes von Genuss- und Suchtmitteln nach § 12 nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch die Landesregierung, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Einrichtung, die von der Landesregierung zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist, veranlasst wurde.
(7) § 16 Abs. 5 ist anzuwenden.
(8) Rechtskräftige Bescheide gemäß Abs. 1 lit. a iVm § 12 gegenüber Personen, die über eine Lenkberechtigung für Mopeds oder Fahrzeuge der Klasse B oder F verfügen, sind der zuständigen Behörde nach dem Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2010, mitzuteilen.“
„(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung der §§ 6 bis 13 mitzuwirken durch
„(5) Organe des amtsärztlichen Dienstes und gemäß § 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011, besonders geschulte und ermächtigte Mitarbeiter der Bundespolizei sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die verdächtig sind, Alkohol konsumiert zu haben, und von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die verdächtig sind, übermäßig Alkohol konsumiert zu haben, auf den Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehalts der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat), oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen. Wird bei Messung mit einem Vortestgerät der Verdacht bestätigt oder verweigert der Jugendliche die Mitwirkung, ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Alkomat durchzuführen. Ein Jugendlicher, der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls einer Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI S c h e u c h
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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