Gesetz über die Neuregelung der Organisation und Finanzierung des Tourismus in Kärnten
LGBL_KA_20120319_18Gesetz über die Neuregelung der Organisation und Finanzierung des Tourismus in KärntenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2012 10. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Kärntner Tourismusgesetz 2011- K-TG
Inhaltsverzeichnis:
I. Teil:
Regionale und überregionale
Zusammenarbeit
Organisation und Aufgabenverteilung
§ 1 Ziele
§ 2 Aufgaben des Landes
§ 3 Regionale Aufgaben; Tourismusregionen und regionale
Tourismusorganisationen
§ 4 Örtliche Aufgaben
Finanzierung der Tourismusaufgaben
§ 5 Aufbringung der Mittel
II. Teil:
Tourismusverbände
Aufgaben, Errichtung und Mitglieder
§ 6 Tourismusverband
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Errichtung
§ 10 Zusammenschluss von Tourismusverbänden
§ 11 Gebiet des Tourismusverbandes
§ 12 Auflösung des Tourismusverbandes
Organisation
§ 13 Organe des Tourismusverbandes
§ 14 Zusammensetzung der und Stimmrecht in der Vollversammlung
§ 15 Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung
§ 16 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung der
Vollversammlung
§ 17 Aufgaben der Vollversammlung
§ 18 Zusammensetzung des Vorstands
§ 19 Wahl des Vorstands
§ 20 Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Vorstand, Vorrückung
der Ersatzmitglieder, vorzeitige Auflösung
§ 21 Aufgaben und Geschäftsbesorgung des Vorstands
§ 22 Aufgaben des Vorsitzenden, -Stellvertreters und des
Finanzreferenten
§ 23 Aufgaben und Organisation des Kontrollausschusses
Innere Organisation
§ 24 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
§ 25 Allgemeine Aufgaben der Organe
§ 26 Leiter des Tourismusverbandes, Einsatz der Bediensteten
§ 27 Geschäftsordnung
Haushaltsführung des Tourismusverbandes
§ 28 Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen
§ 29 Aufbringung der Mittel
§ 30 Haushaltsplan
§ 31 Jahresabschluss
III: Teil:
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 32 Verweisungen
§ 33 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 34 Übertragener Wirkungsbereich der Tourismusverbände
§ 35 Aufsicht des Landes
Übergangs- und
Inkrafttretensbestimmungen
§ 36 Übergangsbestimmungen für Tourismusregionen und regionale
Tourismusorganisationen
§ 37 Übergangsbestimmungen für Tourismusverbände
§ 38 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen
§ 39 Berichtspflicht der Landesregierung
Anlage zu § 36 Abs. 1
I. Teil
Regionale und überregionale
Zusammenarbeit
Organisation und Aufgabenverteilung
§ 1
Ziele
(1) Mit diesem Gesetz wird die organisatorische Struktur für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus in Kärnten geregelt. Durch eine klare Kompetenz- und Aufgabenverteilung und durch eine Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des Landes Kärnten, seiner Regionen und der Tourismusverbände und Gemeinden (Tourismusorganisationen) effektiver gestaltet werden.
(2) Die Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist. Dies gilt insbesondere in den Bereichen
§ 2
Aufgaben des Landes
(1) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen des Landes obliegt dem Land. Das Land darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, zur Erfüllung dieser Aufgaben oder von Teilen davon eines Dritten bedienen, wenn dieser Gewähr dafür bietet, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 3 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben umfasst:
§ 3
Regionale Aufgaben; Tourismusregionen
und regionale Tourismusorganisationen
(1) Um die Kooperation der gemäß § 4 für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbände oder Gemeinden auf regionaler Ebene sicherzustellen, hat die Landesregierung mit Verordnung Tourismusregionen derart einzurichten, dass jeder Tourismusverband oder jede Gemeinde einer Tourismusregion angehört. Die Tourismusregionen sind nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 lit. a und b erfüllen kann.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs.?1 erster Satz ist von den Tourismusverbänden und Gemeinden die Einrichtung einer juristischen Person, vorzugsweise einer Kapitalgesellschaft, anzustreben (regionale Tourismusorganisationen). An dieser juristischen Person können sich auch andere am Tourismus Interessierte beteiligen. Die Beteiligten gemäß § 4 haben sicherzustellen, dass
(3) Die regionalen Tourismusorganisationen haben insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Der Wechsel von Tourismusverbänden und Gemeinden zu einer anderen regionalen Tourismusorganisation kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass
(5) Bestehende regionale Tourismusorganisationen können sich durch Vereinbarung zu größeren Organisationen zusammenschließen, wenn
§ 4
Örtliche Aufgaben
(1) Die Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus obliegt den nach den Bestimmungen des II. Teils dieses Gesetzes als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Soweit solche Tourismusverbände nicht eingerichtet sind, verbleiben diese Aufgaben bei der Gemeinde.
(2) Die Tourismusverbände haben folgende Aufgaben:
(3) Der Tourismusverband kann einzelne Aufgaben gemäß Abs. 2 im Vereinbarungswege und gegen finanzielle Abgeltung der Gemeinde bzw. der regionalen Tourismusorganisation übertragen.
(4) Besteht in den Fällen des Abs. 1 letzter Satz in einer Gemeinde eine juristische Person, die den Tourismus in der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Gemeinde fördert, so hat die Gemeinde ein von dieser bestelltes Gremium zu ihrer Beratung in den Angelegenheiten des Tourismus heranzuziehen.
Finanzierung der Tourismusaufgaben
§ 5
Aufbringung der Mittel
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
(2) Dem Land fließen folgende Abgabenerträge zu:
(3) Das Land hat die ihm zukommenden Mittel gemäß Abs. 2 lit. a und b für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und - verbände oder Gemeinden zu verwenden. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landeregierung zu beschließenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen. Dabei hat die Landesregierung sicherzustellen, dass
(4) Weiters hat die Landesregierung in den Richtlinien gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass dem Dritten, dem die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben gemäß § 2 Abs.?1 übertragen wurde, ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der
(5) Von den nach Abs. 3 lit. b und c aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden oder Gemeinden vierteljährliche Anteile. Die vierteljährlichen Anteile sind nach dem Ertrag der Tourismusabgabe in den Monaten Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember zu bemessen. Die gebührenden Beträge sind den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden bis spätestens zum Monatsletzten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu überweisen.
(6) Gehört eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat das Land
(7) Die Gemeinde ist verpflichtet,
(8) Besteht in der Gemeinde kein Tourismusverband, hat die Gemeinde die Mittel gemäß Abs. 6 lit. a für die Aufgaben des örtlichen Tourismus (§ 4 Abs. 2) zu verwenden. Gehört der Tourismusverband oder die Gemeinde keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat die Gemeinde
(9) Die Vollversammlung eines Tourismusverbandes kann bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts, nicht jedoch zur Finanzierung des laufenden Betriebs einer Infrastruktureinrichtung, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Einhebung eines Tourismusbeitrags von seinen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) bis zur Höhe der eingehobenen Tourismusabgabe beschließen. Im Beschluss sind die Höhe des Tourismusbeitrags (als Ausmaß der Erhöhung der Tourismusabgabe) und die Beitragsjahre, für die er eingehoben werden soll, festzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung ist der Dienststelle für Landesabgaben bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Dienststelle für Landesabgaben ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (K-TAG) auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder (§ 7 Abs. 2) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG. Für Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b ist, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. a K-TAG, § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht anzuwenden.
(10) Die Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) sind mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informieren. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse:
(11) Sonstige Mittel der Tourismusorganisationen (§§ 2 bis 4) sind:
II. Teil
Tourismusverbände
Aufgaben, Errichtung und Mitglieder
§ 6
Tourismusverband
(1) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus einschließlich der Freizeitwirtschaft und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 können die unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer (§ 7 Abs. 1) in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden oder jeweils eines Gemeindeteils (§ 12 Abs. 2) zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet, im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient.
(3) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden oder für jeweils einen Gemeindeteil sind der Name des Tourismusverbandes und sein Sitz nach Anhörung der betroffenen Gemeinden in der Verordnung gemäß § 9 festzulegen.
§ 7
Mitgliedschaft
(1) Pflichtmitglieder (Unternehmer) des Tourismusverbandes sind die
(2) Natürliche Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands (§ 21 Abs. 1 Z 13) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus im Gebiet des Tourismusverbandes unmittelbar oder mittelbar interessiert sind. Das Gleiche gilt für eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind. Freiwillige Mitglieder haben an den Tourismusverband einen Mitgliedsbeitrag in der Höhe der Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG zu entrichten.
(3) Auf Antrag des Vorstands können Personen, die sich um den Tourismus im Land Kärnten oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt ihnen als Ehrenmitgliedern nicht zu.
§ 8
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes (§ 12) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Bei einer Verlegung des Sitzes oder der Betriebsstätte gemäß § 3 Abs. 2 Kärntner Tourismusabgabegesetz im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung in eine andere Gemeinde des Landes endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser Gemeinde beginnt mit Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats.
(4) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand und erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes sowie mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Vorstand den Aufnahmebeschluss aufhebt.
§ 9
Errichtung
(1) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung zu errichten. Eine solche Verordnung ist zu erlassen, wenn sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mehrheit der teilnehmenden Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht. Bei einem Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden muss diese Mehrheit in jeder der erfassten Gemeinden gegeben sein, bei Tourismusverbänden für jeweils einen Gemeindeteil in jedem der Teile. Wird in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung (§ 37 Abs. 4) kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Landesregierung die im ersten Satz genannte Verordnung aufzuheben.
(2) Die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes ist von der Landesregierung anzuordnen,
(3) Für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes hat der Bürgermeister der Gemeinde nach der Anordnung durch die Landesregierung (Abs. 1) ein Verzeichnis aller Unternehmer zu erstellen, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen (Stimmverzeichnis). Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses und zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c vorliegen, sind die Daten der Dienststelle für Landesabgaben als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) und der Gemeinde als Abgabenbehörde nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz heranzuziehen.
(4) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist vor Beginn des Einsichtszeitraums unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes in Betracht kommenden Unternehmers oder wegen der Aufnahme eines vermeintlich als Pflichtmitglied nicht in Betracht kommenden Unternehmers steht jedem in das Stimmverzeichnis Aufgenommenen bzw. dem vermeintlich Übergangenen während der Auflagefrist das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 25 bis 31 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 (K-GBWO) mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter und letzter Instanz die Bezirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach die Landesregierung, zu entscheiden hat.
(5) Die Abstimmung ist nach Möglichkeit an einem Sonntag oder gesetzlichem Feiertag durchzuführen. Der Abstimmungstag und die Abstimmungszeiten sind vom Bürgermeister so festzusetzen, dass nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 einem möglichst großen Kreis von Abstimmungsberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechtes ermöglicht wird. Der Abstimmungstag, die Abstimmungszeiten und das Abstimmungslokal sind vom Bürgermeister spätestens zwei Wochen vorher öffentlich kundzumachen.
(6) Die Abstimmung hat vor der Gemeindewahlbehörde (§ 4 K-GBWO) zu erfolgen. In der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach können von der Gemeindewahlbehörde erforderlichenfalls auch die Sprengelwahlbehörden (§ 5 K-GWBO) herangezogen werden. Diesfalls ist in der Kundmachung gemäß Abs. 5 auch auf die Sprengeleinteilung und die betreffenden Wahllokale hinzuweisen. Das Stimmverzeichnis ist diesfalls auf die gebildeten Sprengel aufzuteilen. Auf die Stimmenabgabe finden, soweit nicht Besonderes geregelt ist, die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes (K-VbefrG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften § 15 dieses Gesetzes gilt.
(7) Auf die Stimmenzählung finden die §§ 14 Abs. 1 bis 7 und 15 K-VbefrG mit der Maßgabe Anwendung, dass die gemäß § 14 Abs. 7 K-VbefrG zu übermittelnde Niederschrift an die Landesregierung zu übermitteln ist. Die Landesregierung hat auf Grund der übermittelten Niederschrift festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung des Tourismusverbandes vorliegt.
(8) Zur Erleichterung der Stimmabgabe kann die Landesregierung durch Verordnung auch die briefliche Stimmabgabe zulassen und die dafür notwendigen näheren Bestimmungen treffen. In diesem Fall ist die Niederschrift erst nach dem Zeitpunkt auszufertigen, der vom Bürgermeister für das Einlangen der auf dem Postweg brieflich abgegebenen Stimmen bestimmt ist.
(9) Soll der Tourismusverband für zwei oder mehrere Gemeinden oder für jeweils einen Gemeindeteil errichtet werden, ist das Verfahren nach Abs. 3 bis 6 in jeder Gemeinde oder jedem Gemeindeteil gesondert und gleichzeitig durchzuführen.
(10) Hat ein Verfahren nach den vorstehenden Bestimmungen nicht die erforderliche Zustimmung ergeben, kann ein solches Verfahren nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn einer neuen Amtsperiode des Gemeinderates aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen neuerlich durchgeführt werden.
§ 10
Zusammenschluss von Tourismusverbänden
(1) Bei einem Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder einem Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden entfällt eine Abstimmung nach den Bestimmungen des § 9. An Stelle dessen hat die Vollversammlung der beteiligten Verbände Beschlüsse über den Zusammenschluss (Beitritt bzw. Aufnahme) zu fassen. Diese Abstimmung hat mit Stimmzetteln zu erfolgen. War die Vollversammlung nicht beschlussfähig oder hat die Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erbracht, kann eine Vollversammlung zu diesem Gegenstand frühestens ein Jahr später stattfinden.
(2) Der Zusammenschluss von Tourismusverbänden oder der Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
§ 11
Gebiet des Tourismusverbandes
(1) Das Gebiet des Tourismusverbandes ist das Gebiet der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat. Bei Tourismusverbänden für mehrere Gemeinden umfasst der Tourismusverband das Gebiet dieser Gemeinden.
(2) Nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse und der vorhandenen touristischen Infrastruktur können in einer Gemeinde mehrere Tourismusverbände eingerichtet werden, wenn diese gemeinsam das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Das Gebiet dieser Tourismusverbände wird durch die Gemeindegrenzen und im übrigen so begrenzt, wie es sich aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung der Landesregierung (§ 9 Abs. 1) ergibt. Für die Errichtung solcher Tourismusverbände ist die Willensäußerung der Unternehmer sämtlicher Tourismusverbände in der Gemeinde in sinngemäßer Anwendung des § 9 erforderlich. Für Gebietsänderungen gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Tourismusverbände, ist das Aufkommen an Ortstaxe nach dem Verhältnis der abgabepflichtigen Nächtigungen aufzuteilen.
(3) Gebietsänderungen, die sich nicht aus Änderungen der Gemeindegrenzen ergeben, können nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger örtlicher Umstände und nur mit Beginn eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Sie erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Wird ein Gemeindegebiet von einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden abgetrennt oder diesem zugeschlagen, hat dies einen Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes zur Voraussetzung. Die betroffenen Gemeinden sind zu hören. Wird ein bisher keinem Tourismusverband zugehöriges Gemeindegebiet in das Gebiet eines Tourismusverbandes einbezogen, ist diesbezüglich die Willensäußerung der neu zu erfassenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 9 erforderlich.
(5) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und dem Gebiet eines anderen Tourismusverbandes zugeschlagen, hat der Gebietsänderung die Aufstellung eines Plans über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch die davon betroffenen Tourismusverbände voranzugehen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wenn der Plan auf die Interessen der Pflichtmitglieder und auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Tourismusverbände Bedacht nimmt. Kommt eine Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht zu Stande, hat die Landesregierung über die Aufteilung des Vermögens unter den betroffenen Tourismusverbänden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §?12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden.
(6) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und für dieses Gebiet ein eigener Tourismusverband errichtet, hat darüber die Landesregierung, sofern zwischen den betroffenen Tourismusverbänden innerhalb von drei Monaten nach der Neuerrichtung des Tourismusverbandes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung keine Einigung zu Stande gekommen ist, nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden.
§ 12
Auflösung des Tourismusverbandes
(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Vorstands oder von 5 v. H. der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 und 2 beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.
(2) Im Falle der Auflösung eines Tourismusverbandes hat sein bisheriger Vorstand für die bestmögliche Verwertung eines allfällig vorhandenen Vermögens zu sorgen. Der nach der Verwertung und nach Abzug der Kosten allfällig verbleibende Geldbetrag geht in das Vermögen der Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet des Tourismusverbandes auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, bestimmt sich die Höhe des Anteils jeder Gemeinde nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Tourismusabgabe zur Durchschnittshöhe der im Gebiet des Tourismusverbandes im gleichen Zeitraum insgesamt eingehobenen Tourismusabgabe.
(3) Die Auflösung eines Tourismusverbandes kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Organisation
§ 13
Organe des Tourismusverbandes
(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und der Kontrollausschuss.
(2) Der Tourismusverband hat nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen.
(3) Gehört der Tourismusverband einer regionalen Tourismusorganisation an, ist der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation zu allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes einzuladen. Der Geschäftsführer der regionalen Tourismusorganisation ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Tourismusverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 14
Zusammensetzung der und Stimmrecht
in der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Die Wahlen in den Vorstand haben in Wählergruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Zur Ermittlung der Wählergruppen sind die Mitglieder in die Wählergruppen A und B geteilt:
(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Wählergruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Für die Erstellung der Wählergruppenliste gilt § 9 Abs. 3 letzter Satz. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Wählergruppe zu. Für die Entscheidung über Einsprüche gelten die §§ 27 und 29 Abs. 1 und 2 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit der Maßgabe, dass in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Landesregierung entscheiden.
§ 15
Ausübung des Stimmrechts
in der Vollversammlung
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.
(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf neben sich selbst jeweils nur ein Mitglied vertreten.
§ 16
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und – soweit nicht gemäß § 5 Abs. 10 Abweichendes bestimmt wird – mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. An der Vollversammlung können auch Personen mit beratender Funktion teilnehmen, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom Leiter des Tourismusverbandes beigezogen werden.
(2) Die Einberufung ist darüber hinaus auf Ersuchen des Vorsitzenden durch den Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, auf die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung kundzumachen. Unabhängig von der persönlichen Einladung wird durch die öffentliche Kundmachung jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung der Einberufung der Vollversammlung an alle Mitglieder bewirkt.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten, ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(4) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen, jedoch ist eine Erweiterung der Tagesordnung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig. Beschlüsse der Vollversammlung über die Einhebung eines Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9) und über die Aufnahme eines Darlehens dürfen nur auf Antrag des Vorstandes gefasst werden.
(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn dies mindestens 10 v. H. der Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehrt.
(6) Soweit nicht gemäß § 5 Abs. 10 abweichendes bestimmt wird, sind Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, vom Vorsitzenden binnen einer Woche nach der Beschlussfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.
§ 17
Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung ist vom Vorstand über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
§ 18
Zusammensetzung des Vorstands
(1) Die zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Aus der Wählergruppe A haben dem Vorstand drei Mitglieder und aus der Wählergruppe B zwei Mitglieder anzugehören. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Gemeinderat jeder Gemeinde, auf die sich der Tourismusverband ausstreckt, hat den Bürgermeister oder das für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied des Gemeindevorstands als Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsenden.
(2) Aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands sind im Wahlvorschlag die Funktionen des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten zu bestimmen. Der Vorsitzende hat der Wählergruppe A anzugehören.
(3) Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist der Vertreter jener Gemeinde, welche im Durchschnitt der letzten drei Jahre die meisten abgabepflichtigen Nächtigungen nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz aufweist, stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigen Gemeindevertreter sind beratende Mitglieder.
§ 19
Wahl des Vorstands
(1) Die Wahl des Vorstands ist vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) zu leiten (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen (Wahlkommission).
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur die Mitglieder des Tourismusverbandes (§ 7 Abs. 1 und 2). Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Vorstand ist § 15 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bei der Vorstandswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder aus der eingetragen Personengesellschaft als vollhaftender Gesellschafter ausscheidet oder seine Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausübt. Mit dem Entzug der Vollmacht endet die Funktion eines Vorstandmitglieds. Personen, die nach § 18 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Vorstandsmitglied ausgeschlossen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Jeder Wahlvorschlag muss so viele Namen enthalten als Mitglieder und Ersatzmitglieder aus jeder Wählergruppe zu wählen sind. Er hat überdies zu bezeichnen, wer die Funktionen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Finanzreferenten ausüben soll. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl wählbarer Person oder Funktionen aufweisen, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur Ergänzung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen.
(4) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb deren jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 3 dritter bis siebenter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.
(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln hat die Wahlkommission mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
(6) Der Wahlleiter hat jenen Wahlvorschlag als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
(7) Hat kein Wahlvorschlag eine Mehrheit im Sinne des Abs. 6 für sich, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlvorschlägen statt, auf die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfallen sind. Trifft dies auf mehrere Wahlvorschläge zu, gilt der dritte Satz sinngemäß. Entfallen im zweiten Wahlgang auf beide Wahlvorschläge gleich viele Stimmen, entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los, welcher Wahlvorschlag als gewählt gilt.
(8) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gilt dieser abweichend von Abs. 5 bis 7 mit dem Zusammentreten der Vollversammlung zur Wahl als gewählt.
(9) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden oder des Beitritts eines Tourismusverbandes zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 10 Abs. 1 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw. den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Vorstands durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Vorstands haben die Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände der Landesregierung eine aktuelle Wählergruppenliste zu übermitteln. Die Landesregierung hat eine gemeinsame Wählergruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln.
§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Auflage der Wählergruppenliste durch die Landesregierung erfolgt und das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter des mitgliederstärksten Tourismusverbandes bzw. vom Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter des bisher schon bestehenden Verbandes für mehrere Gemeinden geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs. 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Vorstands noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.
§ 20
Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Vorstand,
Vorrückung der Ersatzmitglieder,
vorzeitige Auflösung
(1) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Vorstand oder die Funktion des Vorsitzenden, Vorsitzenden-Stellvertreters oder Finanzreferenten verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden. Der Verzicht auf eine Funktion berührt, soweit der Verzicht nicht ausdrücklich auch die Mitgliedschaft zum Vorstand umfasst, nicht die Mitgliedschaft zum Vorstand.
(2) Wird gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach § 18 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Vorstand.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Vorstands ist auf Antrag des Vorstands nach Beschluss der Vollversammlung von der Landesregierung durch Bescheid abzuberufen, wenn
(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Vorstandsmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Wählergruppe zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.
(5) Der Vorstand ist vor Ablauf der Funktionsperiode neu zu wählen, wenn so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden sind, dass weniger als die Hälfte der erforderlichen Mitgliederzahl (§ 18 Abs. 1) besetzt werden kann, oder wenn er vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt. Eine Neuwahl hat der Vorsitzende unverzüglich zu veranlassen.
(6) Scheidet der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Finanzreferent vorzeitig aus, ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) unverzüglich eine Neuwahl zu veranlassen.
(7) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur erfolgten Wahl des neuen Vorstands im Amt.
§ 21
Aufgaben und Geschäftsbesorgung
des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegen die ihm in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die in diesem Gesetz nicht einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind, insbesondere:
(2) Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende. Er hat den Vorstand mindestens viermal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit einer Angelegenheit kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Der Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Vorstands kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
(4) Zu den Sitzungen des Vorstands können von diesem Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
§ 22
Aufgaben des Vorsitzenden, -Stellvertreters und des Finanzreferenten
(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands und der Vollversammlung. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden. Unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband – unbeschadet der Befugnisse des Leiters des Tourismusverbandes gemäß § 26 Abs. 2 – nach außen. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder im Fall von deren Verhinderung des Vorsitzenden-Stellvertreters, bedürfen folgende Rechtsgeschäfte:
(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzenden-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf den Finanzreferenten über.
(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und des Finanzreferenten sind unaufschiebbare Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstands wahrzunehmen.
(5) Dem Finanzreferenten obliegen – unbeschadet der Aufgaben des Leiters des Tourismusverbandes – die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.
§ 23
Aufgaben und Organisation
des Kontrollausschusses
(1) Der Kontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das vom Gemeinderat jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Kontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Vorstands zu berufen. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung sowie die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.
(3) Der Kontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Vorstand vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Vorstand zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.
(4) Auf Antrag des Kontrollausschusses sowie dann, wenn dies in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des zu bezeichnenden Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Kontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.
Innere Organisation
§ 24
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 27) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Dienstreisen.
§ 25
Allgemeine Aufgaben der Organe
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Vorstands gilt § 40 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß.
§ 26
Leiter des Tourismusverbandes, Einsatz
der Bediensteten
(1) Der Vorstand hat einen Leiter des Tourismusverbandes zu bestellen. Der Tourismusverband kann sich mit Beschluss der Vollversammlung zur Besorgung dieser Funktion eines Bediensteten der regionalen Tourismusorganisation bedienen, wenn das Weisungsrecht der Organe des Tourismusverbandes gegenüber dem Leiter des Tourismusverbandes in fachlicher Hinsicht sichergestellt wird.
(2) Der Leiter des Tourismusverbandes leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes und vertritt, mit Ausnahme der im § 22 Abs. 2 angeführten Rechtsgeschäfte, den Tourismusverband. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und in den Angelegenheiten der §§ 28 und 30 bis 31 des Finanzreferenten sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Seine Aufgaben umfassen insbesondere:
(3) Die Funktion des Leiters des Tourismusverbandes ist mit der eines Mitgliedes des Vorstands unvereinbar. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Leiters des Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu.
(4) Der Leiter des Tourismusverbandes ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe, mit Ausnahme der Vollversammlung, zu stellen. Der Leiter hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung vorzusorgen.
(5) Der Tourismusverband, der einer regionalen Tourismusorganisation angehört, ist verpflichtet, durch vertragliche Vereinbarungen mit der regionalen Tourismusorganisation sicherzustellen, dass zum Zwecke des Ausgleichs des regionalen und saisonalen Bedarfs Arbeitnehmer des Tourismusverbandes bei der regionalen Tourismusorganisation, jeweils gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten, Dienst zu verrichten haben. Sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung gelegen ist, darf der Tourismusverband die Personalangelegenheiten oder Teile davon der regionalen Tourismusorganisation, jeweils gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten, übertragen, wenn sichergestellt ist, dass dem Vorsitzenden und dem Leiter des Tourismusverbandes das erforderliche Personal zur Verfügung steht.
§ 27
Geschäftsordnung
(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und des Kontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
(3) Für einen Tourismusverband, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Mustergeschäftsordnung.
Haushaltsführung des Tourismusverbandes
§ 28
Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen
(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung.
(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen einheitlichen Kontenplan für die Tourismusverbände zu erlassen, der auch die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Gliederungserfordernisse zu berücksichtigen hat. Die Tourismusverbände sind verpflichtet, sicherzustellen, dass dieser Kontenplan auch in den regionalen Tourismusorganisationen Anwendung findet. Dies gilt für die Übertragung von Aufgaben des Landes an Dritte (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
(4) Wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind die Tourismusverbände, die einer regionalen Tourismusorganisation angehören, verpflichtet, eine zentrale Koordination der Verwaltungsaufgaben der Tourismusverbände sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die Aufgaben der Buchhaltung.
(5) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr, wenn nicht der Vorstand für das Haushaltsjahr und das Wirtschaftsjahr übereinstimmend etwas anderes bestimmt.
(6) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in den Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung im Sinne der Bundesabgabenordnung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an Dritte übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind.
§ 29
Aufbringung der Mittel
(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht.
(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des §?28 Abs. 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere dann entsprochen, wenn
(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu erstellen und dem Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Vorstand ist der Haushaltsplan eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Vorstand seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Vorstandsberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Genehmigung des Haushaltsplans bekannt zu geben.
(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, sind der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse der Leiter des Tourismusverbandes nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
(3) Ein Nachtragsplan ist vom Vorstand festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres
(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem in § 31 Abs. 1 und 2 und dem in der dazu ergangenen Verordnung der Landesregierung festgelegten Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen sind. Diese Verordnung hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.
(5) Der Haushaltsplan und allfällige Nachtragspläne sind spätestens mit der Auflage gemäß Abs. 1 zweiter Satz der Landesregierung vorzulegen.
§ 31
Jahresabschluss
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen der unternehmerischen Rechnungslegung zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.
(2) Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen. Sie hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.
(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. März des Folgejahres zu erstellen und bis spätestens 30. April dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor dem 31. Mai festgestellt werden kann.
§ 89a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung ist anzuwenden. Vor der Vorlage ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 30 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vollversammlung hat den Jahresabschluss bis 31. Mai jeden Jahres festzustellen. Der Jahresabschluss ist nach der Feststellung unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
III. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 32
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
§ 33
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 7 und 8, 6 Abs. 3, 9 Abs. 2 lit. b, 11 Abs. 4 und 6, 12 Abs. 2, 18 Abs. 1, 23 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 5 und 37 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 34
Übertragener Wirkungsbereich
der Tourismusverbände
(1) Die in den §§ 14 Abs. 3 und 19 Abs. 9 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches des Tourismusverbandes.
(2) In den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten unterliegen die Tourismusverbände dem Weisungsrecht der Landesregierung.
§ 35
Aufsicht des Landes
(1) Für die Aufsicht des Landes über die Tourismusverbände gelten – unbeschadet der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Landesregierung – die Bestimmungen des 21. Abschnitts der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindeorgane die entsprechenden Organe des Tourismusverbandes treten und die Bestimmungen über Bescheide und Verordnungen der Gemeindeorgane nicht anzuwenden sind.
(2) Für die Genehmigung des Haushaltsplans durch die Landesregierung gilt § 86 Abs. 11 und 12 K-AGO mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der Tourismusverband tritt. Für den Jahresabschluss des Tourismusverbandes gilt § 90 Abs. 3 K-AGO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gemeinderats die Vollversammlung tritt.
(3) Für die Errichtung regionaler Tourismusorganisationen gilt § 104 Abs. 1 lit. d K-AGO mit der Maßgabe, dass die Genehmigung der Landesregierung zu erteilen ist, wenn der Gesellschaftsvertrag oder seine allfälligen Änderungen den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entsprechen.
(4) Die Tourismusverbände und Gemeinden bedürfen für Gesellschafterbeschlüsse im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 4 der vorherigen Genehmigung durch die Landesregierung im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. a und b K-AGO.
(5) Der Tourismusverband hat im aufsichtbehördlichen Verfahren Parteistellung.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 36
Übergangsbestimmungen
für Tourismusregionen und regionale
Tourismusorganisationen
(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Tourismusregionen und ihre Mitgliedsgemeinden gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als vorläufige Tourismusregionen im Sinne des § 3 Abs. 1.
(2) Gemeinden oder Tourismusverbände, die keiner der in Abs. 1 angeführten Tourismusregionen angehören, können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig einer der in Abs. 1 genannten Tourismusregionen anschließen.
(3) Tourismusregionen gemäß Abs. 1 können sich bis 31. Dezember 2013 freiwillig zu einer größeren regionalen Tourismusorganisation zusammenschließen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a und b gelten jedoch diese Voraussetzungen für die Errichtung von regionalen Tourismusorganisationen für bestehende Tourismusregionen gemäß Abs. 1 auch nach dem 1. Jänner 2014 nicht.
(4) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 nach dem 1. Jänner 2014 zu erlassen. In dieser Verordnung sind die Vereinbarungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 haben die Gemeinden und Tourismusverbände bis 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass die Organisation bestehender regionaler Tourismusorganisationen den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 entspricht. Erweist sich eine vertragliche Anpassung der Bestimmungen über die Errichtung der regionalen Tourismusorganisation innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 38 Abs. 1) als nicht möglich, sind die Gemeinden verpflichtet, die Auflösung der Vereinbarung über die Errichtung der Tourismusregion zum ehest möglichen Zeitpunkt anzustreben. Nach der Auflösung dieser Vereinbarung haben die Tourismusverbände und Gemeinden gemäß § 3 Abs. 3 vorzugehen.
§ 37
Übergangsbestimmungen
für Tourismusverbände
(1) Mit der Feststellung der Landesregierung, dass die erforderliche Zustimmung der Unternehmer zur Errichtung eines Tourismusverbandes vorliegt (§ 9 Abs. 7), haben die Gemeinden Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. d Fremdenverkehrsgesetz 1992 zum ehest möglichen Zeitpunkt aufzulösen. § 5 Abs. 7 lit.?a ist für die Dauer des laufenden Vertrages nicht anzuwenden, soweit nicht Abs. 3 Anwendung findet.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 haben die Gemeinden anlässlich der Gründung eines Tourismusverbandes hinsichtlich des Übergangs von unbeweglichem Vermögen, soweit nicht Abs. 5 Anwendung findet, und hinsichtlich der Rechtsnachfolge bei nicht unter Abs. 1 fallenden Vereinbarungen, einvernehmlich vorzugehen. Dabei ist sicherzustellen, dass den Gemeinden aus dem Übergang der Zuständigkeit von der Gemeinde auf den Tourismusverband keine wesentlichen finanziellen Nachteile erwachsen. Insbesondere sind die Tourismusverbände – soferne dies rechtlich möglich ist – verpflichtet, in bestehende Vereinbarungen der Gemeinden über Großveranstaltungen für den tourismusrelevanten Anteil einzutreten. Die Tourismusverbände und Gemeinden sind weiters verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sich an diesen Vereinbarungen auch die regionalen Tourismusorganisationen beteiligen.
(3) Juristische Personen, deren satzungsgemäßer Zweck die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Tourismus in der Gemeinde ist, können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Landesregierung eine Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 erlassen hat, beantragen, dass durch Bescheid der Landesregierung der Tourismusverband, der in der Gemeinde seinen Sitz hat, in die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten eingesetzt wird. Die Landesregierung hat darüber nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden. Bestehen in einer Gemeinde mehrere solcher juristischen Personen, kommt diese Einsetzung in die Rechtsnachfolge – ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 – nur für den Rechtsträger in Betracht, dem bei der Wahrnehmung der Interessen des Tourismus die größte Bedeutung zukommt. Ein Bescheid, der die Nachfolge des Tourismusverbandes gegenüber einer juristischen Person ausspricht, wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem die juristische Person satzungsgemäß und nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ihre Auflösung rechtswirksam beschlossen hat. Wird eine solche Maßnahme nicht gesetzt, verliert der Bescheid nach Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit.
(4) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbandes festzulegen und der Gemeinde, in der er seinen Sitz hat (§ 6 Abs. 3), mitzuteilen. Die Einladung zu dieser Sitzung hat durch die Sitzgemeinde zu erfolgen. Zu diesem Zweck ist der Sitzgemeinde von den gegebenenfalls weiteren betroffenen Gemeinden eine Liste der Mitglieder, gegliedert nach Wählergruppen, zu übermitteln. § 14 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abgabenbehörde nach dem Tourismusabgabegesetz bis 31. Dezember 2012 der Bürgermeister ist. Der Vorsitzende der konstituierenden Sitzung ist von der Sitzgemeinde, gegebenenfalls nach Anhörung der weiteren betroffenen Gemeinden, zu bestimmen. Das Stimmrecht für die Wahl des Vorstands richtet sich diesfalls nach der von der Sitzgemeinde, gegebenenfalls aufgrund der von den weiteren Gemeinden übermittelten Daten, erstellten Wählergruppenliste der Mitglieder des Tourismusverbandes.
(5) Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Tourismusverbandes bestehende Einrichtungen, die auch für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, (§ 4 Abs. 2 lit. d) verbleiben – soweit mit dem Tourismusverband nicht Abweichendes vereinbart wurde – bei der Gemeinde.
(6) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Bediensteten der Gemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 mit Aufgaben des Tourismus betraut sind, und die den Tourismusverbänden nach den dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 19a Gemeindevertragsbedienstetengesetz, 18a Gemeindebedienstetengesetz 1992, 53 ff Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz) zur Dienstleistung zugewiesen werden, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes einzusetzen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit, als die Personalkosten für diese Bediensteten nicht 35 v.H. des Gesamthaushalts des Tourismusverbandes übersteigen.
(7) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Tourismusverbände und ihre Organe mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung einer solchen Verordnung folgenden Tag gesetzt werden.
§ 38
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 sowie der Abs. 3 und 4 – am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Fremdenverkehrsgesetz 1992, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1993, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 4) in Kraft gesetzt werden.
(4) § 9 tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer (§ 9 Abs. 2), dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes durchgeführt werden.
§ 39
Berichtspflicht der Landesregierung
Die Landesregierung hat dem Landtag bis spätestens 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Entwicklung im Bereich der Tourismusverbände und der regionalen Tourismusorganisationen zu übermitteln. In diesem Bericht ist auch darzulegen, welche Probleme im Bereich der Vollziehung dieses Gesetzes aufgetreten sind und ob die Landesregierung aufgrund dieser Erfahrungen in Erwägung zieht, im Landtag einen Gesetzesvorschlag zur Änderungen dieses Gesetzes einzubringen.
Anlage
(zu § 36 Abs. 1)
Tourismusregionen: Regionale
Tourismusorganisationen inKärnten
und ihre Mitgliedsgemeinden
Hohe Tauern:
Tourismusregion Nationalpark Hohe Tauern
Flattach, Großkirchheim, Heiligenblut am Großglockner, Lurnfeld, Mallnitz, Mörtschach, Mühldorf, Obervellach, Rangersdorf, Reisseck, Stall, Winklern
Karnische Region:
Tourismusregion Karnische Region
Naturarena Kärnten
Dellach im Gailtal, Feistritz an der Gail, Gitschtal, Hermagor-Presseggersee, Kirchbach, Kötschach-Mauthen, Lesachtal, Nötsch im Gailtal, Sankt Stefan im Gailtal,
Weißensee
Kärnten Mitte:
Erlebnisregion Hochosterwitz –
Tourismusregion Kärnten : Mitte
Althofen, Brückl, Deutsch-Griffen, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Glödnitz, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Kappel am Krappfeld, Klein Sankt Paul, Liebenfels, Magdalensberg, Maria Saal, Metnitz, Micheldorf, Mölbling, Sankt Georgen am Längsee, Sankt Veit an der Glan, Strassburg, Weitensfeld im Gurktal
Katschberg:
Tourismusregion Katschberg-Rennweg
Marketing GmbH
Rennweg am Katschberg
Klopeinersee:
Tourismusregion Klopeinersee –
Südkärnten GmbH
Bleiburg, Diex, Eberndorf, Eisenkappel – Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Griffen, Neuhaus, Ruden, Sankt Kanzian am Klopeiner See, Sittersdorf, Völkermarkt
Lavanttal:
Tourismusregion Regionalmanagement
Lavanttal GmbH
Bad Sankt Leonhard im Lavanttal, Frantschach St. Gertraud, Lavamünd, Reichenfels, Sankt Andrä, Sankt Georgen im Lavanttal, Sankt Paul im Lavanttal, Wolfsberg
Lieser-Maltatal:
Tourismusverband Lieser – Maltatal
Gmünd in Kärnten, Krems in Kärnten
Malta, Trebesing
Millstätter See:
Tourismusregion Millstätter See
Tourismus GmbH
Baldramsdorf, Radenthein, Ferndorf, Fresach, Lendorf,
Millstatt, Seeboden, Spittal an der Drau
Nockberge:
Tourismusregion Nockberge Tourismus
Marketing GmbH
Albeck, Bad Kleinkirchheim, Reichenau, Feld am See, Gnesau
Oberes Drautal:
Tourismusregion Outdoorpark Oberdrautal
Berg im Drautal, Dellach im Drautal, Greifenburg, Irschen,
Kleblach-Lind, Oberdrauburg, Sachsenburg, Steinfeld
Rosental:
Tourismusregion Carnica- Region Rosental
Feistritz im Rosental, Ferlach, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, Rosegg, St. Jakob im Rosental, St. Margareten im Rosental, Zell
Villach und Seen:
Tourismusregion Villach-Warmbad-Faaker See-Ossiacher See (ViFaOs)
Afritz am See, Arnoldstein, Arriach, Bad Bleiberg, Finkenstein am Faaker See, Ossiach, Steindorf am Ossiacher See, Treffen am Ossiacher See, Villach, Wernberg
Wörthersee:
Tourismusregion Wörthersee Tourismus GmbH
Keutschach am See, Krumpendorf am Wörther See, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach am Wörther See, Schiefling am Wörthersee, Techelsberg am Wörther See, Velden am Wörther See
Artikel II
Änderung des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes
Das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2012, wird wie folgt geändert:
„(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Ortstaxe ist Bedacht zu nehmen auf
Artikel III
Änderung des Kärntner Tourismusabgabegesetzes
Das Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG, LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2010, wird wie folgt geändert:
„(3) Abgabenbehörde ist die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung.“
„(1) Die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurde die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat die Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.“
Artikel IV
(1) Art. II und III treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des § 9a Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.
(3) Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Art. III geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.
(4) Die den Gemeinden gemäß § 13 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Art. III, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.
(5) Der den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landerat:
Mag. R u m p o l d
Der Landesrat:
Mag. D o b e r n i g
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