Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz und Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz; jeweils Änderung
LGBL_KA_20120229_16Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz und Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2012 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 97/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch
(1a) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach § 8 erforderlich wären.
(2) Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des § 19 Abs. 3a vorliegt. Die Landesregierung darf durch Verordnung das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen in jenen Fällen prozentuell einschränken, in denen der Mensch mit Behinderung vor Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz selbsterhaltungsfähig war. Die prozentuelle Einschränkung hat unter Berücksichtigung des Einkommens und sonstiger Unterhaltsverpflichtungen sowie erhöhter Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung der verpflichteten Person sowie der Art der gewährten Leistung zu erfolgen. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 19 Abs. 4 zu bewirken.“
„(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gilt nur als Einkommen, soweit vom Menschen mit Behinderung entsprechende Pflegeleistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden. Nicht zum Einkommen zählen
(4a) § 6 Abs. 4 und 5 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in § 6 Abs. 5 das Zitat „§§ 12 und 12a“ jeweils durch das Zitat „§ 8“ und das Zitat „§ 12 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2“ zu ersetzen ist.“
„(7) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ist anzuwenden.
(8) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
(9) Hat der Mensch mit Behinderung Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so darf die Gewährung von Dauerleistungen nach diesem Gesetz von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach § 8 darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug von Leistungen nach § 8 liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 19 Abs. 6 iVm § 49 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes geltend gemacht werden dürfen.
(10) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.“
„§ 6a
Kürzung von Leistungen
(1) Leistungen nach § 8 dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn der Mensch mit Behinderung
(2) Im Fall der Kürzung von Leistungen ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Menschen mit Behinderung sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und des dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
(3) Der Kürzung gemäß Abs. 1 lit. b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
(4) Die Kürzung gemäß Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
(5) Hat der Mensch mit Behinderung seine soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem er innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach § 8 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach § 8 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach § 8 um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach § 6 Abs. 8, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Menschen mit Behinderung eine soziale Härte bedeuten würde.“
„(4) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig und so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert bleibt.“
„(5a) Als Geld- oder Sachleistungen kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht.
Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht.“
„(9) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von zehn Euro monatlich.“
„(3) Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.“
„§ 17
Kostenbeitrag
(1) Der Mensch mit Behinderung sowie die für ihn unterhaltspflichtigen Personen, ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 3a, haben zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen:
(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen. Kostenbeiträge Angehöriger sind in der Verordnung nach Maßgabe der finanziellen Leistungskraft der unterhaltspflichtigen Person und deren Unterhaltspflichten sowie unter Berücksichtigung erhöhter Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung festzusetzen.“
„(3) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mensch mit Behinderung Ansprüche hat, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu erbringen wären, haben die Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.
(3a) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht:
(3b) Die Landesregierung hat das prozentuelle Ausmaß der Ersatzpflicht von Eltern oder Kindern eines Menschen mit Behinderung durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf die finanzielle Leistungskraft und sonstige Unterhaltsverpflichtungen der ersatzpflichtigen Person sowie auf erhöhte Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung und die Art der gewährten Leistung Bedacht zu nehmen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt.
(3c) Ein Unterhaltsverzicht des Menschen mit Behinderung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nach § 60 oder den Träger nach § 61 nur, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen.“
„(4) Gegenüber dem Menschen mit Behinderung unterhaltspflichtige Personen und der mit dem Menschen mit Behinderung im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.“
„§ 24a
Sachverständige
(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.
(2) Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Abs. 5 nicht zur Verfügung, darf die Behörde mit Bescheid Sachverständige bestellen, welche die in Abs. 1 genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.
(3) Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilungen innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben.
§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige.
(5) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Kärnten sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
(6) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß, soweit für sonstige Beurteilungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes fachlich geeignete Personen heranzuziehen sind.“
„(4) Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Mindeststandard nach § 8 anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.“
„(1) Der Mensch mit Behinderung, dem Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Behörde nach § 43 oder dem Träger nach § 44 jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen anzuzeigen.“
„(2) Die Mitglieder des Chancengleichheitsbeirates, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Kärntner Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch
„(3) Als Träger von Privatrechten dürfen die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut gemäß § 61 Abs. 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes Einrichtungen zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen errichten und betreiben. In diesem Fall gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 46.“
„(1a) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach § 44 Abs. 1 lit. g den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 1 zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.
(1b) Kostenersätze gemäß Abs. 1 und 1a an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern.“
„(2) Die Gemeinden haben dem Land die Kosten für Leistungen nach dem 2. Abschnitt in der Höhe von 50 vH zu ersetzen.
(2a) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
(2b) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2a ist gemäß § 21 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu berechnen.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Artikel II
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz –
K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, geändert durch die Gesetze LGBl. Nr. 84/2007, 52/2008, 8/2010 und 97/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Art und Umfang der Leistungen sozialer Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihres unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.“
„(2) Soziale Mindestsicherung darf im Rahmen des Privatrechts auch an andere Personen geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte oder zur Verhinderung von Gewaltbedrohung (§ 18) geboten erscheint.“
„§ 5
Subsidiarität, Leistungen Dritter
(1) Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch
(2) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den §§ 12 bis 13 erforderlich wären.
(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wäre, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des § 48 Abs. 1a vorliegt. Die Landesregierung darf durch Verordnung das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen in jenen Fällen prozentuell einschränken, in denen der Hilfe Suchende vor Bezug von Leistungen der sozialen Mindestsicherung selbsterhaltungsfähig war. Die prozentuelle Einschränkung hat unter Berücksichtigung des Einkommens und sonstiger Unterhaltsverpflichtungen sowie erhöhter Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung der verpflichteten Person sowie der Art der gewährten Leistung zu erfolgen. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 48 Abs. 4 zu bewirken.“
„(2a) Nicht als Einkommen gelten:
(3) Erhält eine Hilfe suchende Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.“
„(5) Hilfe Suchenden, die während des Bezuges von Leistungen nach §§ 12 und 12a, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein angemessener Freibetrag aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen. Der Freibetrag ist unter Berücksichtigung der Dauer des Bezuges von Leistungen und des erzielten Einkommens im Einzelfall im Ausmaß von mindestens 7 vH und maximal 20 vH des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2 zu gewähren. Dieser Freibetrag hat nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach §§ 12 und 12a mindestens 15 vH des monatlichen Nettoeinkommens, maximal jedoch 20 vH des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2, zu umfassen und ist mindestens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.“
„(7) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
(8) Hat die Hilfe suchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so können Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14 darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug sozialer Mindestsicherung liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 49 Abs. 1 geltend gemacht werden dürfen.
(9) Der Hilfe Suchende sowie die für ihn unterhaltspflichtigen Personen, ausgenommen in den Fällen des § 48 Abs. 1a, haben zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen:
(10) Soziale Mindestsicherung in Form von persönlicher Hilfe (§ 9 Abs. 2), ausgenommen in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. c, d, e, g und h, ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
(11) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen (Abs. 2 bis 5) oder verwertbares Vermögen (Abs. 7) Hilfe Suchender nicht zu berücksichtigen ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge (Abs. 9) zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Hilfe Suchenden und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Hilfe Suchenden sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen. Kostenbeiträge Angehöriger sind in der Verordnung nach Maßgabe der finanziellen Leistungskraft der unterhaltspflichtigen Person und deren Unterhaltspflichten sowie unter Berücksichtigung erhöhter Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung festzusetzen.“
(1) Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person
(2) Im Fall der Kürzung von Leistungen sozialer Mindestsicherung ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Hilfe Suchenden sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
(3) Der Kürzung gemäß Abs. 1 lit. b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
(4) Die Kürzung gemäß Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
(5) Hat die Hilfe suchende Person ihre soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach §§ 12 oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach §§ 12 oder 12a Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach §§ 12 oder 12a um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach § 6 Abs. 7 lit. d, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Hilfe Suchenden eine soziale Härte bedeuten würde.“
„(5) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß §§ 12 und 12a besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von zehn Euro monatlich.“
„(3) Als Geld- oder Sachleistungen zur sozialen Mindestsicherung kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht.“
„(2) Arbeitsmöglichkeiten nach Abs. 1 dürfen Hilfe Suchenden höchstens für 24 Monate zu Verfügung gestellt werden. Die Beschäftigung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Das Ausmaß der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist nach Maßgabe der persönlichen Situation des Hilfe Suchenden und der Dauer der Erwerbslosigkeit innerhalb der Grenzen des § 3 des Arbeitszeitgesetzes festzulegen.“
„(3) Als Mindeststandard für andere als in Abs. 2 genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Abs. 2 festgesetzten Betrag:
„(1) Das Land hat für Personen, für welche auf Grundlage der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen ein Versicherungsverhältnis besteht, gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. Nr. 93/2010, Krankenversicherungsbeiträge zu leisten.“
„(1) Hilfe Suchenden darf auf Antrag einmal jährlich ein Zuschuss für die folgende Heizperiode gewährt werden. Die Landesregierung hat bis 30. Juni eines jeden Jahres für die kommende Heizperiode durch Verordnung zu regeln:
„(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mindestsicherungsempfänger Ansprüche hat, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wäre, haben die Kosten für Leistungen der sozialen Mindestsicherung im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.
(1a) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht:
(2) Die Landesregierung hat das prozentuelle Ausmaß der Ersatzpflicht von Eltern oder Kindern eines Mindestsicherungsempfängers durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf die finanzielle Leistungskraft und sonstige Unterhaltsverpflichtungen der ersatzpflichtigen Person sowie auf erhöhte Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung und die Art der gewährten Leistung Bedacht zu nehmen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt.“
„(4) Gegenüber dem Hilfe Suchenden unterhaltspflichtige Personen und der mit dem Hilfe Suchenden im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzen maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.“
„(3a) Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Mindeststandard nach §§ 12 und 12a anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß § 52 Abs. 2. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.“
„(2)Die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.“
„(4) Als Träger von Privatrechten sind die Sozialhilfeverbände (§ 70) und die Städte mit eigenem Statut Träger der Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen für ältere Menschen.
(4a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten Pflegeheime, einschließlich Einrichtungen für die Unterbringung von Menschen mit Behinderung sowie süchtigen oder chronisch kranken Hilfe Suchenden, errichten und betreiben. In diesem Fall gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Abs. 7 und 8.“
„(8) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach Abs. 1 lit. a den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 7 zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.
(8a) Kostenersätze gemäß Abs. 7 und 8 an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern.“
„§ 62
Kostentragung
(1) Die Kosten für Maßnahmen der Mindestsicherung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 61 Abs. 1 sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand
(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 21 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu berechnen.
(4) Die gemäß Abs. 2 von einer Gemeinde zu erstattenden Kosten verringern sich um 10 vH des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2 für jede Arbeitsmöglichkeit, für die sie Vorsorge getroffen hat, wenn hierdurch ein Hilfe Suchender ununterbrochen mindestens drei Monate Leistungen nach § 10 erhält.
(5) Hat das Land Kostenersätze für Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a erhalten, so sind diese von den von Land und Gemeinden gemeinschaftlich getragenen Kosten gemäß Abs. 1 abzuziehen.
(6) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.“
„(5) Die Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Kärntner Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder - verordnungen verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel III
Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
(3a) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 3 ist gemäß § 21 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu berechnen.“
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. März 2012 in Kraft.
(2) Art I Z 21, Art. II Z 29 und 31 sowie Art. III treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.
(4) § 79 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. II Z 31, und § 45 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. III Z 2, sind weiterhin auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 entstehende Kosten anzuwenden.
(5) Vorschüsse der Gemeinden gemäß § 47 Abs. 4 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, und § 61 Abs. 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, sind in den Monaten April bis Juni 2012 so festzusetzen, dass die Differenz zwischen dem in den Monaten Jänner und Feber tatsächlich geleisteten Vorschuss zu dem gemäß § 47 Abs. 2a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, und gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, zu leistenden Vorschuss ausgeglichen wird.
(6) Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 bezogen wurden, einschließlich des Kostenersatzes für diese Leistungen, gelten anstelle der Art. I oder II die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes und des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1.
(7) Dauerleistungen sowie innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 neu zu bemessen, wenn durch Art. I oder II die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen geändert werden. Die Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über die Neubemessung besteht, wenn aus der Neubemessung eine Minderung oder Einstellung der bisher bezogenen Leistung oder sonstige Schlechterstellung des Menschen mit Behinderung oder des Hilfe Suchenden resultiert oder der Mensch mit Behinderung oder der Hilfe Suchende einen solchen innerhalb von zwei Monaten ab der schriftlichen Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.
(8) Menschen mit Behinderung und Hilfe Suchende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 Dauerleistungen oder innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung der Leistung im Hinblick auf Art. I oder II erfolgt (Abs. 7). Führt die Neubemessung zu einer Minderung der Leistung oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Menschen mit Behinderung oder Hilfe Suchenden oder entfällt aufgrund der Art. I oder II der Anspruch auf eine Leistung, tritt die Neubemessung oder die Einstellung am 1. Juli 2012 in Kraft. Wird die Neubemessung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 7 mitgeteilt, ist die Neubemessung oder Einstellung erst ab dem der Mitteilung folgenden dritten Monatsersten in Geltung zu setzen.
(9) Abweichend von Abs. 8 zweiter Satz tritt § 12 Abs. 3 lit. b und c des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 Dauerleistungen oder innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 jeden Monat gewährte Einmalleistungen erhalten haben, am 1. Oktober 2012 in Kraft. Wird die Neubemessung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 7 mitgeteilt, ist die Neubemessung oder Einstellung erst ab dem der Mitteilung folgenden sechsten Monatsersten in Geltung zu setzen.
(10) Wird eine einem Menschen mit Behinderung oder einem Hilfe Suchenden zum Unterhalt verpflichtete Person aufgrund der Änderungen der Art. I oder II für Leistungen, die in dieser Art im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 bereits gewährt werden, zu einer Kostenbeteiligung (Kostenbeitrag oder Kostenersatz) verpflichtet, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in diesem Ausmaß vorgesehen war, entsteht die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung bzw. die Verpflichtung zur Leistung des die bisherige Kostenbeteiligung übersteigenden Ausmaßes erst für ab 1. Juli 2012 gewährte Leistungen.
(11) Verordnungen gemäß § 46 Abs. 1a des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Art. I, oder § 61 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, dürfen im Jahr 2012 auch für das laufende Jahr erlassen werden. Der Geltungszeitraum ist in der Verordnung zu nennen.
(12) Abweichend von § 61 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Art. II, hat sich das Land zur Abwicklung der Unterbringung von Hilfe Suchenden gemäß § 11 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der jeweils geltenden Fassung, der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate zu bedienen, wenn die Unterbringung vor dem 1. Februar 2010 erstmalig zuerkannt wurde. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(13) Abweichend von Art. I bis III gilt:
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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