Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20120229_12Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2012 7. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 9. Juli 1992 über die Förderung anerkannter Rettungsorganisationen (Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz – K-RFG) LGBl. Nr. 96/1992, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 33/2008, wird wie folgt geändert:
„(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.“
„§ 4a
Flugrettungsdienst
(1) Aufgabe des Flugrettungsdienstes ist
(2) Die Aufgaben des Flugrettungsdienstes sind vom Land zu besorgen. Das Land kann die Besorgung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag an Dritte gemäß Abs. 3 und 4 übertragen oder durch Vereinbarung mit anderen Gebietskörperschaften sicherstellen. Werden die Aufgaben des Flugrettungsdienstes an mehrere anerkannte Flugrettungsorganisationen übertragen, hat das Land sicherzustellen, dass zur Vermeidung einer Rettungskonkurrenz im Sinne von § 5 Abs. 4 jeweils das dem Einsatzort am nächsten befindliche Fluggerät für den Einsatz disponiert wird.
(3) Das Land kann mit der Organisation und Durchführung des Flugbetriebes für Rettungs- und Ambulanzflüge eine anerkannte Flugrettungsorganisation (§ 5a) betrauen. Das Land kann die Beistellung des für den Flugrettungsdienst erforderlichen medizinischen (notärztlichen) Personals dadurch sicher stellen, dass es mit Trägern von öffentlichen Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung Verträge über die Mitwirkung von Notärzten abschließt. Zur Beistellung der erforderlichen Sanitäter (Rettungs- und Notfallsanitäter), sowie von Bergungskräften kann das Land mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 5) und sonstigen geeigneten Einrichtungen Verträge abschließen.
(4) Das Land kann alle Aufgaben auf dem Gebiet der Flugrettung einer anerkannten Flugrettungsorganisation übertragen, wenn diese die Verfügungsberechtigung über das erforderliche medizinische Personal (Notärzte sowie Rettungs- und Notfallsanitäter), nachweisen kann.“
„(12) Die Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, die Samariterbund Kärnten Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH sowie die Österreichische Rettungshundebrigade – Landesgruppe Kärnten sind anerkannte Rettungsorganisationen nach Maßgabe eines Bescheides nach den Abs. 1 bis 6.“
„§ 5a
Anerkennung einer Flugrettungsorganisation
(1) Flugrettungsorganisationen die die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, sind auf Antrag unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 3 mit Bescheid als Flugrettungsorganisationen anzuerkennen.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Flugrettungsorganisation sind
(3) Die Anerkennung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes erforderlich ist. Ergibt sich während des Betriebs der anerkannten Flugrettungsorganisation, dass Einrichtung und Betriebsmittel nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorgeschrieben werden.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden oder schwerwiegende, nicht behebbare Mängel vorliegen.
(5) Der Christophorus Flugrettungsverein (CFV) und die ARA-Flugrettungs GmbH gelten für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Flugrettungsorganisation.“
„(4) Der Rettungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:
Artikel II
Art. I Z 8 tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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