Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz
LGBL_KA_20120216_7Kärntner BudgetkonsolidierungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.02.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2012 6. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz mit dem der Kärntner Landeshaushalt konsolidiert wird (Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz – K-BKG)
§ 1
Grundsätze der Haushaltsführung
Das Land Kärnten hat bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. Dabei ist auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land Kärnten Bedacht zu nehmen.
§ 2
Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre 2013 bis einschließlich 2015
(1) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2015 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen.
(2) Die für die Jahre 2013 bis 2015 festzustellenden Landesvoranschläge sind so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013– 2015 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen Bruttoinlandsproduktes des Landes Kärnten nicht überschreitet und jährlich verringert wird.
(3) Neue freiwillige Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen für das Land dürfen von der Kärntner Landesregierung nur dann in den Landesvoranschlag eingestellt werden, wenn deren Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.
(4) Nennenswerte Kosten im Sinne von Abs. 3 sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(5) Ab dem Jahre 2015 ist der Voranschlag des Landes Kärnten stets ohne negativem Haushaltsergebnis zu erstellen.
(6) Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nur zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit … in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. D o b e r n i g
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