Kärntner Regionalfondsgesetz; Änderung und Kärntner Bodenbeschaffungsfondsgesetz; Aufhebung
LGBL_KA_20111222_97Kärntner Regionalfondsgesetz; Änderung und Kärntner Bodenbeschaffungsfondsgesetz; AufhebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2011 41. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Regionalfondsgesetz – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 62/2006 und 4/2009, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Aufgaben des Fonds sind:
„(5) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a bis f in jenen Gemeinden vorrangig zu fördern, in denen die Kategorisierung des Straßen- und Wegenetzes entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 durchgeführt worden ist.
(6) Der Fonds hat bodenpolitische Vorhaben nach § 4 Abs. 4 lit. a vorrangig zu fördern, wenn die zu sichernden Grundflächen nach den Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie nach den im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung für eine Bebauung geeignet sind und der finanzielle Aufwand für deren Verfügbarmachung erheblich unter jenem Aufwand liegt, der für die Verfügbarmachung von Bauland der jeweils in Betracht kommenden Art sonst erforderlich wäre.“
„§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Unter Herstellung von Straßen und Wegen im Sinne dieses Gesetzes sind der Neubau, der Ausbau, der Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen von Straßen und Wegen zu verstehen. Als Herstellung von Straßen und Wegen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen und die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.
(2) Als Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen im Sinne dieses Gesetzes gilt die Herstellung von Verkehrsflächen für den fließenden und ruhenden Verkehr sowie von Plätzen in Stadt- und Ortskernen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind.
(3) Als Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere Einrichtungen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen.
(4) Als bodenpolitische Vorhaben der Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
§ 4b
Verweise
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
„(1) Die Förderung darf erfolgen durch:
„(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§?7) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird:
(1) Der Fonds hat Anträge auf Förderung bodenpolitischer Vorhaben der nach der Geschäfteinteilung des Amtes der Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln, ob das Vorhaben mit den Förderungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. e im Einklang steht. Der Fonds darf Förderungen für bodenpolitische Vorhaben nur gewähren, wenn aufgrund der Stellungnahme gegen das Vorhaben keine raumordungspolitischen Einwände bestehen.
(2) Der Fonds hat vor der Weitergabe von Grundflächen, deren Verfügbarmachung aus Fondsmitteln finanziell gefördert worden ist, oder vor der Übertragung von Nutzungsrechten an solchen Grundflächen an Dritte durch den Förderungswerber die Erreichung des Förderungszweckes durch rechtsgeschäftliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers oder Förderungswerbers über diese Grundflächen zu sichern. Soweit dies erforderlich und rechtlich möglich ist, sind solche Beschränkungen im Grundbuch eintragen zu lassen. Als Beschränkungen kommen insbesondere in Betracht:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Bodenbeschaffungsfondsgesetz – K-BBFG, LGBl. Nr. 38/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2005, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Kärntner Bodenbeschaffungsfonds, einschließlich aller durch den Landesgesetzgeber eingeräumten Ansprüche, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kärntner Regionalfonds über.
(4) Der Kärntner Regionalfonds hat der Landesregierung bis zum 31. März 2012 den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss des Kärntner Bodenbeschaffungsfonds für das Jahr 2011 zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat dem Jahresabschluss die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. Mit der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Landesregierung gilt der Geschäftsführer des Bodenbeschaffungsfonds als entlastet.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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