Kärntner Pflegegeldgesetz; Änderung
LGBL_KA_20111129_94Kärntner Pflegegeldgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/2011 39. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Pflegegeldgesetz – K-PGG, LGBl. Nr. 76/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2009, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 35/2008, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.“
„(3) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer
„(6) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs. 1 bis 5 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen. Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.“
„(2a) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Trägers der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.“
„§ 13a
Auszahlung und Vorschüsse bei
Sterbebegleitung oder Begleitung
von schwersterkrankten Kindern
(1) Personen, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern eine Karenz
(2) Die Inanspruchnahme der Karenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Karenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Karenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 13 auszuzahlen.
(3) In den Fällen der Karenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in der Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 6 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Karenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs. 1 anzuwenden.
(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.
(5) § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind.“
„(1) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde einzubringen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Anträge unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. Antragsberechtigt sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Wird eine pflegebedürftige Person in einer Einrichtung im Sinne des § 11 stationär gepflegt, ist auch der Träger der Einrichtung antragsberechtigt, es sei denn, dass die Antragstellung in den Aufgabenbereich eines Sachwalters fällt. Ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes darf auch durch Angehörige gemäß § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Langt bei der Landesregierung ein Antrag ein, der bei einer sonstigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebracht und von dort weitergeleitet worden ist, so gilt er als ursprünglich richtig eingebracht.“
„(2) Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Ein Antrag auf Zuerkennung der Förderung darf auch durch Angehörige gemäß § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, soweit kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehender Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Im Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebührt Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Pflegegeld der Stufe 6 beziehen, das Pflegegeld in der Höhe des § 5 des Kärntner Pflegegeldgesetzes – K-PGG, LGBl. Nr. 75/1993, in der Fassung des Art. I. Wird das Pflegegeld am Monatsbeginn im Voraus geleistet, ist der Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gewährten Leistung und § 5 des Kärntner Pflegegeldgesetzes – K-PGG, LGBl. Nr. 75/1993, in der Fassung des Art. I, spätestens bis zum zweiten dem Inkrafttreten folgenden Monatsersten nachzuzahlen.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. R a g g e r
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