Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011
LGBL_KA_20111031_89Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/2011 37. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 16 Abs. 3c, 38, 39, 39c und 39d des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 - K-WBFG 1997 – LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 79/2011, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Nachweis von Basiskenntnissen der deutschen Sprache
§ 2 Wohnbeihilfe
§ 3 Zumutbarer Wohnungsaufwand
§ 4 Anrechenbarer Wohnungsaufwand
§ 5 Anrechenbare Betriebskosten
§ 6 Besondere Wohnbeihilfe für die erste Wohnungsnahme
§ 7 Antragstellung
§ 8 Wirksamkeit
§ 9 Voraussetzungen
§ 10 Monatliches Familieneinkommen
§ 11 Inkrafttreten
§ 1
Nachweis von Basiskenntnissen
der deutschen Sprache
(1) Begünstigte Personen iSd § 16 Abs. 1 lit. b und § 16 Abs. 3 lit. b des K-WBFG 1997 haben die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse der Anlage A der Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, idF BGBl. II Nr. 205/2011, beschrieben, nachzuweisen.
(2) Der Nachweis kann erbracht werden durch
(3) Ausgenommen von der Verpflichtung des Nachweises von Basiskenntnissen der deutschen Sprache nach § 16 Abs. 1 lit. b und § 16 Abs. 3 lit. b des K-WBFG 1997 sind Personen, denen aufgrund ihres hohen Alters oder physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis nicht zugemutet werden kann. Dies ist durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
§ 2
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe ist auf Antrag in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem anrechenbaren (§ 38 K-WBFG 1997) und dem zumutbaren (§ 39 K-WBFG 1997) Wohnungsaufwand je Monat ergibt.
§ 3
Zumutbarer Wohnungsaufwand
(1) Bis zu einem Familieneinkommen von 850 Euro monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar.
(2) Bei einem Familieneinkommen, das monatlich 850 Euro übersteigt, beträgt die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hinsichtlich des 850 Euro übersteigenden Betrages
für die ersten 220 Euro30 vH,
für die weiteren 220 Euro 40 vH,
für die weiteren 220 Euro 50 vH,
für jeden weiteren Betrag 60 vH.
(3) Für jede mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Person vermindert sich der so ermittelte Betrag um jeweils 50 Euro.
(4) Bei Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes werden die im § 39 Abs. 4 des K-WBFG 1997 genannten Familien oder eingetragenen Partnerschaften ohne Kinder wie Familien oder eingetragene Partnerschaften mit einem Kind behandelt. Familien oder eingetragene Partnerschaften mit Kindern werden so behandelt, als wenn sie zusätzlich ein Kind hätten.
(5) Bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, ist als zumutbarer Wohnungsaufwand ein Betrag heranzuziehen, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht. Dieser beträgt bei einer Personenanzahl von
1 Person??80 Euro,
2 Personen?120 Euro,
3 Personen?160 Euro,
4 Personen?210 Euro,
5 oder mehr Personen?270 Euro.
(6) Mitwohnende Kinder von unterhaltsberechtigten Personen gemäß Abs. 5 werden bei Festlegung des Selbstbehaltes nicht berücksichtigt.
(7) Wenn unterhaltsberechtigte Kinder mit anderen Personen in derselben Wohnung leben, wird der unter Berücksichtigung aller in derselben Wohnung lebenden Personen ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand gemäß Abs. 2 mit den Beträgen gemäß Abs. 5 zusammengezählt. Die Bestimmung des Abs. 7 ist nicht anzuwenden, wenn für das unterhaltsberechtigte Kind von einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bezogen wird.
(8) Die Zugrundelegung eines zumutbaren Wohnungsaufwandes gemäß Abs. 5 gilt auch bei Antragstellern, die die Bestreitung des Lebensunterhaltes weder durch ein eigenes Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen nachweisen können und/oder die Wohnungsaufwandsbelastung über einen längeren Zeitraum hinweg das nachgewiesene Einkommen (Unterhalt, Beihilfe usw.) übersteigt.
§ 4
Anrechenbarer Wohnungsaufwand
(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist der um sonstige Zuschüsse verminderte Wohnungsaufwand iSd § 38 Abs. 1 des K-WBFG 1997 und wird in einem Höchstbetrag festgelegt, der bei einer Haushaltsgröße von
1 Person130 Euro,
2 Personen170 Euro,
3 Personen200 Euro,
4 Personen220 Euro,
mehr als 4 im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen230 Euro
beträgt.
(2) Bei Mietwohnungen, die im Hinblick auf Größe, Ausstattung oder Abgeschlossenheit nicht als Wohnung iSd § 2 Z 1 lit. d zu bezeichnen sind, ist der als Höchstbetrag festgelegte anrechenbare Wohnungsaufwand gemäß Abs. 1 um 30 Euro zu verringern.
(3) Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer festgesetzt oder sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht nachvollziehbar, gilt als Hauptmietzins iSd § 38 Abs. 1 K-WBFG 1997 50 % des vereinbarten Mietzinses, maximal jedoch der in Abs. 1 oder Abs. 2 festgelegte Betrag.
§ 5
Anrechenbare Betriebskosten
Die anrechenbaren Betriebskosten iSd § 39c Abs. 3 des K-WBFG
1997 werden in einem Höchstbetrag festgelegt, der bei einer Haushaltsgröße von
1 und 2 Personen30 Euro,
3 und 4 Personen40 Euro
und bei mehr als 4 Personen50 Euro
beträgt, wobei ein Wert von höchstens 50 % der im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten nicht überschritten werden darf.
§ 6
Besondere Wohnbeihilfe für die erste
Wohnungsnahme
(1) Beziehern von Wohnbeihilfe im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ist ein Zuschlag zur Wohnbeihilfe zu gewähren, wenn sie erstmals nach Inkrafttreten der Verordnung eine eigene Wohnung beziehen.
(2) Der Zuschlag zur Wohnbeihilfe wird in der Höhe von 50 Euro monatlich für maximal zwei aufeinanderfolgende Jahre gewährt, wenn ein Wohnbeihilfenbezieher iSd Abs. 1 die erste eigene Wohnung mietet und bezieht. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb dieser zwei Jahre, wird der Zuschlag nicht erneut gewährt. Der Zuschlag ist ein Fixbetrag, die Anzahl etwaiger mitwohnender Personen wird nicht berücksichtigt. Der Zuschlag wird nur dann gewährt, wenn der Antrag auf Wohnbeihilfe bis maximal drei Monate nach Bezug der Wohnung gestellt wird. Als Nachweis hierfür ist eine Meldeauskunft mit allen bisherigen Haupt- und Nebenwohnsitzen aus dem Zentralen Melderegister vorzulegen.
(3) Als erste eigene Wohnung gilt jene Wohnung, die vom Wohnbeihilfenbezieher gemäß Abs. 1 nach dem Auszug aus der Wohnung eines Verwandten in gerader Linie oder der Adoptiveltern bzw. nach Auszug von einem Pflegeplatz in voller Erziehung iSd § 28 Abs. 1 Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, idF LGBl. Nr. 13/2011, gemietet wird und in der der Antragsteller nicht schon zuvor mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet war. Nicht als eigene Wohnung gilt die Anmietung eines Zimmers in einem Schüler- oder Studentenheim. Bei Vorliegen allfällig vorangehender anderer Wohnsitze, ist der Abschluss des ersten eigenen Mietvertrages vom Wohnbeihilfenbezieher glaubhaft zu machen.
§ 7
Antragstellung
Wohnbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Anträge sind mit den hiefür vom Amt der Kärntner Landesregierung aufgelegten Formblättern einzubringen. Als Tag der Antragseinbringung gilt die Abgabe des Antrages beim Wohnsitzgemeindeamt, der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Amt der Kärntner Landesregierung. Im Falle der Übermittlung des Antrages bzw. fehlender Unterlagen auf dem Postweg gilt der Poststempel als Tag der Einbringung.
§ 8
Wirksamkeit
(1) Die Wohnbeihilfe wird bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem der Einbringung des Antrages nächstfolgenden Monatsersten gewährt; bei Einbringung am Monatsersten, ab diesem Tag. Treffen einzelne Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu, ist die Wohnbeihilfe so lange zu versagen, bis der Mangel behoben wird. Verspätete Vorlagen fehlender Nachweise bewirken eine Verschiebung des Antragsdatums in der Weise, dass eine allfällige Wohnbeihilfe erst ab dem der Vorlage nachfolgenden Monatsersten zuerkannt werden kann.
(2) Die Bewilligung darf auch einen bis sechs Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum umfassen, wenn für diesen Zeitraum keine Wohnbeihilfe gewährt wurde und aufgrund außerordentlicher Umstände eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war. Für Zeiträume, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen, ist die Gewährung von Wohnbeihilfe ausgeschlossen.
(3) Wohnbeihilfen dürfen jeweils längstens nur auf die Dauer eines Jahres gewährt werden.
(4) Für Weitergewährungsanträge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß, wobei die Wirksamkeit der Wohnbeihilfe frühestens mit dem Auslaufen des vorhergehenden Zuerkennungszeitraumes beginnt.
(5) Die Wohnbeihilfe wird nicht flüssiggemacht, wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung des Wohnungsaufwandes einschließlich der Rückzahlung eines Eigenmittelersatzdarlehens nicht nachkommt.
(6) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen wegfallen.
§ 9
Voraussetzungen
(1) Eine Wohnbeihilfe wird nur gewährt, wenn
(2) Der Antragsteller hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Das betrifft insbesondere die Einkommensverhältnisse, die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, die Änderung des Wohnungsaufwandes sowie die Aufgabe der Wohnung. Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen.
(3) Das Mietverhältnis ist durch einen schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag nachzuweisen. In besonderen Härtefällen kann das Bestehen eines Mietverhältnisses auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, wo das Mietverhältnis bereits seit mehreren Jahren andauert und kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde oder von einem sogenannten betreuten Wohnen ausgegangen werden kann. Im übrigen ist der Antragsteller verpflichtet, sonstige erforderliche Nachweise über Aufforderung beizubringen. Als Mietgegenstand gilt eine Wohnung iSd Wohnungsbegriffes gem. § 2 Z 1 lit. d des K-WBFG 1997; erforderlichenfalls kann jedoch davon abgegangen werden.
§ 10
Monatliches Familieneinkommen
Als monatliches Familieneinkommen gilt ein Zwölftel des Jahreseinkommens iSd § 2 Z 15 K-WBFG 1997. Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen jener Personen mit einzubeziehen, für die ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft. Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 63/2000, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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