Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; Änderung
LGBL_KA_20111010_85Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2011 35. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß § 13 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, mit welcher gewerbepolizeiliche Regelungen für die Ausübung des Taxigewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes sowie des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Kärnten getroffen werden (Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr), LGBl. Nr. 125/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2009, wird wie folgt geändert:
„§ 3
(1) Personenkraftwagen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188, S 1, dürfen im Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe
(2) Personenkraftwagen, welche zu den Stichtagen des Abs. 1 bereits im Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe verwendet werden und die geforderten Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe verwendet werden.“
„(1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Pkw bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 3, 4 sowie 16 bis 25 angeführten Voraussetzungen entsprechen.“
„(3) Für die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrrechtliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist eine Bestätigung von Seiten der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen mitzuführen. Ein Ersatzfahrzeug darf maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen eingesetzt werden. Dieser Zeitraum darf zum Zwecke des Testens von Elektrofahrzeugen auf maximal 6 Monate ausgedehnt werden. Das Ersatzfahrzeug muss den in §§ 3, 4 sowie 16 bis 25 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeugs, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen.“
„(2) Der Lenker hat vor Fahrtbeginn Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Dauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Für den Fall, dass für die Fahrt kein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, hat der Lenker ausdrücklich auf die Tatsache der freien Preisvereinbarung hinzuweisen.“
„(3) Für den Fall, dass für die Fahrt ein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, muss der Lenker ausdrücklich auf diesen hinweisen. Zudem ist ein Abdruck der dem Tarif zugrunde liegenden Verordnung im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.“
„(1) Das Bereithalten der Taxifahrzeuge
ist nur innerhalb der Standortgemeinde der Taxikonzession zulässig. In Gemeinden, in denen Standplätze für das Taxi-Gewerbe gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 verordnet sind, dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren. Unter Standortgemeinde ist die Gemeinde des Standortes der Taxikonzession, nicht aber die Gemeinde des Standortes einer weiteren Betriebsstätte zu verstehen."
„(3) Im Rahmen des Taxigewerbes eingesetzte Fahrzeuge, deren Verwendungsbestimmung laut Zulassungsschein eine Verwendung im Taxigewerbe erlaubt, sind an der Heckscheibe mit einer festklebenden Plakette in einer von außen klar erkennbaren Weise zu kennzeichnen.“
„(3) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern gemäß § 32 Abs. 5 die Beleuchtung eingeschaltet ist.“
„(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften der §§ 18 bis 20, 23, 24, 29, 30 und § 31 Abs. 2 sinngemäß.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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