Persönliche und fachliche Voraussetzungen der Aufsichtsorgane der Gemeinden
LGBL_KA_20111010_84Persönliche und fachliche Voraussetzungen der Aufsichtsorgane der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/2011 35. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes – K-LSG, LGBl. Nr. 74/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2011, wird verordnet:
§ 1
Persönliche Voraussetzungen
Aufsichtsorgane der Gemeinden müssen vor ihrer Bestellung
folgende persönliche Voraussetzungen nachweisen:
§ 3
Nachweise
(1) Die persönlichen Voraussetzungen nach §?1 lit. a und b sind vor der Bestellung durch entsprechende Urkunden nachzuweisen.
(2) Zum Nachweis der persönlichen Voraussetzung nach § 1 lit. c ist ein ärztliches Attest vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Zum Nachweis der persönlichen Voraussetzung nach § 1 lit. d ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, welche nicht älter als drei Monate sein darf.
(4) Das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 2 ist von der Gemeinde durch ein mündliches Prüfungsgespräch festzustellen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
??Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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