Dienstabzeichen und Dienstausweis der Aufsichtsorgane der Gemeinden
LGBL_KA_20111010_83Dienstabzeichen und Dienstausweis der Aufsichtsorgane der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2011 35. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
§ 1
Dienstabzeichen
(1) Das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen ist aus Metall, silberfarben, in Wappenform, mit den Abmessungen 67 x 77 mm, herzustellen und mit einer Befestigungsvorrichtung zu versehen. Es hat in der Mitte den Namen der jeweiligen Gemeinde, am oberen Rand zweizeilig die Wörter „GEMEINDE – AUFSICHTSORGAN“ zu zeigen. Auf der Rückseite ist das Dienstabzeichen mit einer Nummer zu versehen, welche im Dienstausweis zu vermerken ist.
(2) Das Dienstabzeichen ist auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
§ 2
Dienstausweis
(1) Der in Anlage 2 abgebildete Dienstausweis ist mit den Abmessungen von höchstens 100 x 210 mm, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
(2) Der Dienstausweis hat die Aufschrift „Dienstausweis für Aufsichtsorgane der Gemeinde“ und den Namen der Gemeinde sowie eine Ordnungsnummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Des Weiteren muss er die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, die Bezeichnung als Dienstausweis, Name, Geburtsdatum, ein Lichtbild des Aufsichtsorgans, das Datum und die Geschäftszahl des Bestellungsbescheides sowie einen Hinweis auf den Aufgabenbereich gemäß § 18 K-LSG enthalten.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
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Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Anlage 1
Anlage 2
Programmgesteuerter Zugriff
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