Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001; Änderung
LGBL_KA_20110926_80Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2011 33. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
„4. Abschnitt – Vorübergehende sachliche Immunität von
Kulturgut-Leihgaben
§ 13 Anwendungsbereich
§ 14 Voraussetzungen für die Immunitätszusage
§ 15 Form der Immunitätszusage
§ 16 Wirkungen der Immunitätszusage
§ 17 Dauer der Immunitätszusage
§ 18 Auskunft über Immunitätszusagen“
§ 13
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.
(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Abschnitt nicht berührt.
§ 14
Voraussetzungen für die Immunitätszusage
(1) Die Landesregierung darf auf schriftlichen und begründeten Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
(2) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Einfuhr des Kulturgutes zu stellen.
(4) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.
§ 15
Form der Immunitätszusage
Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ erteilt werden.
§ 16
Wirkungen der Immunitätszusage
(1) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, BGBl. I Nr. 133/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2006.
(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
§ 17
Dauer der Immunitätszusage
Die Immunitätszusage ist für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr ab der Einfuhr, zu erteilen. Soll das Kulturgut in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auch in einem anderen Museum ausgestellt werden, ist die Zeit, für die die Immunitätszusage erteilt wird, mit dem für das jeweilige Museum zuständigen Organ abzustimmen.
§ 18
Auskunft über Immunitätszusagen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.
(2) Wird erst nach der Auskunftserteilung für ein bestimmtes Kulturgut gemäß Abs. 1 die Immunität für dieses zugesagt oder die Immunitätszusage verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen.“
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Mag. D o b e r n i g
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