Campingplatzgesetz 1970; Änderung
LGBL_KA_20110919_77Campingplatzgesetz 1970; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2011 32. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Artikel I
Das Campingplatzgesetz 1970 – K-CPG, LGBl. Nr. 143, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1997, 35/1999 und 77/2005, wird wie folgt geändert:
(1) Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.
(2) Campingplätze sind zum Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und dergleichen samt Zubehör sowie in Mobilheimen im Rahmen des Tourismus bestimmt.
(3) Ein Mobilheim im Sinne des Abs. 2 ist ein freistehendes im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden und dergleichen).
(4) Als Zubehör mobiler Unterkünfte gemäß Abs. 2 gelten Vorzelte, Überdachungen von Wohnwägen, Vorrichtungen für die Wetterfestmachung von Zelten und dergleichen.“
„(2) Die für die Aufstellung von mobilen Unterkünften und Mobilheimen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzung von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen und dergleichen) so in Lagerfelder zu unterteilen, dass eine Ansammlung von mobilen Unterkünften, Mobilheimen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.“
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der erstmaligen Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, der der Bewerber, ein Vertreter der Gemeinde und die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen sind.“
(1) Die Bewilligung zur Errichtung wird unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft die Fertigstellung des Campingplatzes (§ 11 Abs. 2) angezeigt wird.
(2) Die Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung ist auf schriftlichen Antrag höchstens zwei Mal um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.“
(1) Mit der Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.
(2) Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund der Anzeige gemäß Abs. 2 eine Überprüfung des Campingplatzes durchzuführen. §?14 Abs. 2 ist anzuwenden.“
„(1) Der Inhaber der Bewilligung hat eine Platzordnung zu erlassen. Die Platzordnung ist an einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen oder jedem Inhaber eines Lagerplatzes auszuhändigen.“
„(3) Die Platzordnung hat weiters die notwendigen Informationen über das Verhalten im Brandfall und im Fall von Elementarereignissen, wie Sturm, Hagel und Starkregen, zu enthalten.“
„§ 14
Überprüfung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Campingplätze mindestens alle drei Jahre vor Beginn der Hauptsaison daraufhin zu überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Einrichtungen den Erfordernissen dieses Gesetzes und dem Bewilligungsbescheid entsprechen.
(2) Ergibt die Überprüfung Grund zur Beanstandung, hat die Behörde die Behebung des Mangels binnen angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung von Mängeln, durch die die Sicherheit und Gesundheit der Campinggäste gefährdet werden können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu sperren. Eine Sperre hat auch zu erfolgen, wenn dem Mangelbehebungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.“
„(1) Wer
„(2) Die Organe der Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und der Sperre gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nach §?11, in der Fassung vor Artikel I, bei denen eine örtliche mündliche Verhandlung noch nicht durchgeführt wurde, sind einzustellen. Das Ansuchen gilt als Anzeige gemäß Art. I Z 9 (betreffend § 11 Abs. 2). Im Übrigen ist Art. I Z 9 anzuwenden.
(3) Verfahren im Sinne des Abs. 2, bei denen eine örtliche mündliche Verhandlung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durchgeführt wurde, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
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