Kärntner Heimverordnung; Änderung
LGBL_KA_20110726_63Kärntner Heimverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2011 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 69/2005, LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 81/2005, LGBl. Nr. 7/1996, wird verordnet:
Art. I
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 43/2009, wird wie folgt geändert:
„Als Bewohnerzimmer sind Einbettzimmer oder Zweibettzimmer
vorzusehen.“
„Als Bewohnerzimmer sind Einbettzimmer oder Zweibettzimmer
vorzusehen.“
„(2) In Pflegeheimen sind Pflegeeinheiten für 20 bis 25
Bewohner einzurichten. Überschreitungen bis zu 5 Personen können auf Antrag des Trägers bewilligt werden, sofern nachteilige Folgen für die Pflegequalität, allenfalls durch Auflagen, ausgeschlossen werden können.“
4.§ 24 lautet:
„§ 24
Pflegerische und soziale Betreuung
(1) Für je 2,5 Bewohner ist Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.
(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die
(3) Das Personal soll sich wie folgt zusammensetzen:
(4) Die Richtwerte gem. Abs. 3 dürfen hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. a nicht unterschritten und hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. e nicht überschritten werden.
(5) Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften oder zur vorrangigen Betreuung und Pflege Demenzkranker errichtet sind und geführt werden, weiters bei gerontopsychiatrischen Einrichtungen, können bis zu 30 % Personaleinheiten gem. Abs. 3 lit. c im Personalschlüssel enthalten sein.
(6) In Pflegeheimen bis zu 60 Betten kann die Pflegedienstleitung in Vollzeitäquivalenz zu 50 % dem Pflegepersonal zugerechnet werden.
(7) Personen, in deren Aufgabenbereich die Animation und Unterstützung bei der Freizeitgestaltung fällt (Animationskräfte), sind auf jene Personaleinheit anzurechnen, über deren Grundausbildung sie verfügen.
(8) In Pflegeeinrichtungen bis 65 Betten sind 25 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a vorzusehen.
(9) Ein Nachtdienst ist einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit Betreuungspersonal im Ausmaß von 2 Vollzeitäquivalenten zu besetzen, davon mindestens eine Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufweist.
(10) Die Beiziehung einer Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufweist, für den Nachtdienst kann, sofern die Anwesenheit von zwei Betreuungspersonen in der Pflegeeinrichtung gewährleistet ist, auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen. Die nach dem Stand der Pflegewissenschaft vertretbare Zeit, innerhalb welcher bei Einrichtung einer Rufbereitschaft die entsprechende Pflege durch eine Person gem. Abs. 2 lit. a in der Pflegeeinrichtung verfügbar sein muss und für welchen Zeitraum eine Rufbereitschaft eingerichtet werden darf, ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.
(11) Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass in jeder Einrichtung zumindest eine Betreuungsperson eine Fortbildung im Bereich der Sterbebegleitung nachweisen kann, weiters eine Kraft zur Verfügung steht, welche die Sonderausbildung für Hygiene und die Weiterbildung im Wundmanagement absolviert hat. Zur Begleitung des Pflegepersonals soll bedarfsgerecht Supervision ermöglicht werden.“
„§ 24b
Berücksichtigung besonderer Betreuungs- und Pflegeerfordernisse
(1) In Pflegeheimen, in welchen im Durchschnitt von sechs Monaten mehr als 20 % der bewilligten Pflegeplätze mit Bewohnern in den Pflegestufen sechs und sieben belegt sind, ist der Pflegeschlüssel nach § 24 Abs. 1 um Betreuungspersonal in der Höhe eines weiteren Vollzeitäquivalents aufzustocken. Die Qualifikation soll im Rahmen der Vorgaben des § 24 Abs. 2 bedarfsgerecht vorgesehen werden.
(2) In Pflegeheimen nach Abs. 1 gilt § 24 mit der Maßgabe, dass im Nachtdienst gem. § 24 Abs. 9 Betreuungspersonal im Ausmaß eines weiteren Vollzeitäquivalents vorgesehen werden kann, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Pflegequalität erforderlich ist.“
„(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetzes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Art. II
§ 32 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
(2) Pflegeheime, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtmäßig betrieben werden, dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen der Kärntner Heimverordnung, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2009, noch längstens drei Jahre abweichend von § 24 Abs. 3 lit. b betrieben werden.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.