Pauschalierte Abdeckung außerordentlicher Belastungen und Gewährungen des Heizkostenzuschusses 2011
LGBL_KA_20110726_62Pauschalierte Abdeckung außerordentlicher Belastungen und Gewährungen des Heizkostenzuschusses 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2011 27. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3 und 34 a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2010, wird verordnet:
§ 1
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist es, außerordentliche Belastungen von Hilfe Suchenden, welche insbesondere aufgrund besonderer Kostensteigerungen oder finanziell belastender Situationen, wie insbesondere bei Schulbeginn ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, entstehen, pauschal abzudecken sowie die Gewährung eines Heizkostenzuschusses für die kommende Heizperiode.
§ 2
Höhe der Förderung
(1) Der Zuschuss zu den Heizkosten beträgt, abhängig von der Höhe des Einkommens, € 150,00 oder € 80,00.
(2) Die Förderung zur Abdeckung der Kosten, die insbesondere durch den Schulbeginn von unterhaltsberechtigten Kindern entstehen (Schulstartgeld) beträgt € 50,00, für jedes schulpflichtige Kind. Das Schulstartgeld wird in Form einlösbarer Gutscheine gewährt.
§ 3
Höhe des Einkommens
(1) Die maximale Höhe des Einkommens, bis zu welchem eine Förderung gewährt werden kann, beträgt:
Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöhen sich die Grenzbeträge des maximalen Einkommens jeweils um € 116,00.
(2) Einkommen sind alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.
(3) Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz wird bei Anspruchsberechtigten nach § 3 Abs. 1 lit. a nicht als Einkommen berücksichtigt.
§ 4
Antragstellung
(1) Anträge auf Gewährung des Heizkostenzuschusses können vom 15. Juli bis 15. November 2011, Anträge auf Gewährung des Schulstartgeldes vom 15. Juli bis 10. September 2011 beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt eingebracht werden.
(2) Für die Gewährung der Schulstartgeldförderung sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach § 3 vorzulegen, sofern nicht § 3 Abs. 1 lit. d zur Anwendung kommt.
(3) Begünstigte Personen nach § 3 Abs. 1
lit. d Z 4 haben bei Antragstellung auf Schulstartgeld den Bescheid über die Gewährung von Mindestsicherung im Kalenderjahr 2011 oder einen Nachweis des Bezuges der Ausgleichszulage beizubringen.
(4) Für die Gewährung des Heizkostenzuschusses sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach § 3 vorzulegen.
§ 5
Abwicklung
Die Prüfung und Feststellung der Anspruchsberechtigung erfolgt durch das zuständige Wohnsitzgemeindeamt. Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses sowie die Ausgabe von Gutscheinen im Rahmen des Schulstartgeldes erfolgt durch die Kärntner Landesregierung.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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