„Kärnten Ironman Austria“; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des Wörthersees
LGBL_KA_20110701_55„Kärnten Ironman Austria“; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des WörtherseesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2011 24. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
15 Sch-360/6/2011, mit der ein Teil des Wörthersees für die Durchführung des Schwimmbewerbes im Rahmen der Veranstaltung „Kärnten Ironman Austria“ vorbehalten wird
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
§1
(1) Der südöstliche Teil des Wörthersees, dessen nördliche Grenze eine gerade Linie vom südlichen Ende des Strandbades Krumpendorf bis zum nördlichen Ende des Strandbades Klagenfurt und dessen westliche Grenze eine gerade Linie vom Strandbad Krop?tsch in Krumpendorf bis zur Villa Schwarzenfels in Maiernigg bildet, einschließlich des Lendkanals bis zur Straßenbrücke der Landesstraße B70d (Harbacher Straße), wie in der Anlage
./. dargestellt, wird am
Sonntag, den 03.07.2011 , in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.30 Uhr, der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung des Schwimmbewerbes der Veranstaltung „Kärnten Ironman Austria“ vorbehalten (Sportzone gemäß § 17 Abs. 4 SchFG).
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner die im Einsatz be?ndlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dörfler
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